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| BSG, 31.01.1980 - 8a RK 14/79 |
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Kurzfassungen/Presse (2)
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Beitragspflicht des Rehabilitationsträgers - Übergangsgeld - Behinderter - Vollrente aus der Unfallversicherung - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Beitragspflicht - Übergangsgeld - Rehabilitationsträger - Vollrente - Erwerbsunfähigkeit
Verfahrensgang
- SG Mannheim, 06.10.1976 - S 7 KR 2098/75
- BSG, 02.02.1978 - 12 RK 59/76
- LSG Baden-Württemberg, 20.07.1979 - L 4 KR 663/78
- BSG, 31.01.1980 - 8a RK 14/79
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BSG, 28.02.1967 - 3 RK 72/64
Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Gratifikationen - …
Auszug aus BSG, 31.01.1980 - 8a RK 14/79
Daraus folgte, daß die Beitragspflicht der Beklagten unabhängig von den auf BSGE 26, 120 gestützten Erwägungen des LSG zum Schutz zurückliegender Versicherungsverhältnisse bestehen geblieben ist. - BSG, 02.02.1978 - 12 RK 59/76
Verwaltungsakt - Gleichgeordneter
Auszug aus BSG, 31.01.1980 - 8a RK 14/79
Sprungrevision der Klägerin hat das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 2. Februar 1978 (12 RK 59/76) das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zurückverwiesen, da die Versicherte F. notwendig beizuladen sei. - BSG, 14.09.1978 - 12 RK 28/77
Die Beitragspflicht des Rehabilitationsträgers
- BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 11/01 R
Krankenversicherungsbeitrag - Erstattung - Entrichtung zu Unrecht - rückwirkender …
Dies ergibt sich bereits daraus, daß § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V für das Fortbestehen der Mitgliedschaft die Zahlung von Verletztengeld genügen läßt und es nach dem Wortlaut nicht darauf ankommt, ob auch ein Anspruch auf diese Leistung bestand (ebenso BSG SozR 2200 § 381 Nr. 35 S 94 und Nr. 39 S 102 für das Übergangsgeld ).Demgemäß hat das BSG entschieden, daß die Beitragspflicht des Übg zahlenden Rehabilitationsträgers nicht dadurch rückwirkend wegfällt, daß dem Behinderten nach erfolglosen Rehabilitationsmaßnahmen rückwirkend anstelle des Übg Vollrente aus der Unfallversicherung und Rente aus der Rentenversicherung gewährt wird, weil der Behinderte von Anfang an dauernd erwerbsunfähig gewesen ist (BSG SozR 2200 § 381 Nr. 35 und Nr. 39).
- BSG, 13.05.1980 - 12 RK 27/78
Verwaltungsakt gegenüber Behörden
Es ist ohne Bedeutung, ob sich durch rückwirkende Gewährung einer anderen Leistung der Rechtsgrund später ändert (Fortführung von BSG 02.02.1978 12 RK 17/76 = SozR 2200 § 381 Nr. 24 und BSG 31.01.1980 8a RK 14/79).nur ein Austausch von Rechtsgründen ohne jede tatsächliche Auswirkung, die auch einer Rückzahlung nicht gleichgesetzt werden kann (BSG Urteil 1. Januar 1980 - 8a RK 14/79 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Es fand lediglich ein rückwirkender Austausch der Rechtsgrundlage statt, der jedoch - solange er nicht an die Stelle einer an sich vorzunehmenden Rückzahlung tritt - einer Rückzahlung nicht gleichgestellt werden darf - (BSG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 8a RK 14/79 -).
- BSG, 18.12.1980 - 8a RK 20/79
Kein Beitrags-Erstattungsanspruch für eine Berufsgenossenschaft nach Zahlung von …
Der nachträgliche Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, macht den Bezug des Übergangsgeldes nicht rechtsgrundlos (Urteil des erkennenden Senats vom 31. Januar 1980 - 8a RK 14/79 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). - BSG, 24.03.1983 - 8 RK 36/81
Zahlung von Übergangsgeld und Beitragspflicht des Rehabilitationsträgers - …
Sie entfällt auch nicht rückwirkend etwa dann, wenn dem Rehabilitanden rückwirkend anstelle des Übergangsgeldes Vollrente aus der Unfall- und der Rentenversicherung gewährt wird (SozR 2200 § 381 Nr. 35), oder wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Arbeitsunfähigkeit nicht die Folge eines Arbeitsunfalles war, so daß kein Anspruch auf Übergangsgeld bestand (…SozR 2200 § 381 Nr. 43). - BSG, 27.02.1981 - 8a/8 RK 7/80
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Doppelzahlung von …
Wie der 8a-Senat in seinen Urteilen vom 31. Januar 1980 (SozR 2200 § 381 Nr. 35) und vom 18. Dezember 1980 (8a RK 20/79 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, ist die Beitragszahlungspflicht nur von der tatsächlichen Zahlung von Übergangsgeld abhängig.
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