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   BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 362/97   

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BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 362/97 (https://dejure.org/1998,20805)
BAG, Entscheidung vom 19.05.1998 - 9 AZR 362/97 (https://dejure.org/1998,20805)
BAG, Entscheidung vom 19. Mai 1998 - 9 AZR 362/97 (https://dejure.org/1998,20805)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.10.1990 - XI ZR 20/90

    Belehrung eines Rechtsanwalts über Folgen einer Fristversäumung

    Auszug aus BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 362/97
    Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt wegen der einschneidenden Folgen einer Fristversäumung deshalb im all gemeinen nicht (BGH Beschluß vom 23. Oktober 1990 - XI ZR 20/90 - NJW 1991, 493).

    Denn dann kann vorausgesetzt werden, daß die in der Belehrung mitgeteilten Verfahrensvorschriften ohne die sonst notwendige Erläuterung verstanden werden (BGH Beschluß vom 23. Oktober 1990 - XI ZR 20/90 - NJW 1991, 493).

  • BAG, 27.03.1996 - 5 AZR 576/94

    Eigenhändige Unterschrift unter Revisionsbegründung

    Auszug aus BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 362/97
    Ausreichend ist, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild der Unterzeichner erkennbar seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (vgl. BAG Urteil vom 27. März 1996-5 AZR 576/94 - AP Nr. 67 zu § 518 ZPO).
  • BGH, 14.03.1995 - VI ZR 122/94

    Geständniswirkung von Erklärungen einer Partei im Rahmen der Parteivernehmung

    Auszug aus BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 362/97
    Erklärungen einer Partei im Rahmen einer Parteivernehmung nach § 445 ZPO enthalten kein Geständnis nach § 288 Abs. 1 ZPO (BGH Urteil vom 14. März 1995 -V I ZR 122/94 - BGHZ 129, 108 = NJW 1995, 1432).
  • BGH, 23.05.1996 - I ZR 122/94

    Testfotos II

    Auszug aus BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 362/97
    Erklärungen einer Partei im Rahmen einer Parteivernehmung nach § 445 ZPO enthalten kein Geständnis nach § 288 Abs. 1 ZPO (BGH Urteil vom 14. März 1995 -V I ZR 122/94 - BGHZ 129, 108 = NJW 1995, 1432).
  • BGH, 16.05.1991 - III ZR 82/90

    Wirksamen Bestimmung der Klageerwiderungsfrist

    Auszug aus BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 362/97
    Über dieses Ergebnis ist zu belehren, indem der betroffenen Partei die Konsequenz klar und unmißverständlich vor Augen zu führen ist (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 1991 - III ZR 82/90 - NJW 1991, 2773).
  • BGH, 05.03.1990 - II ZR 109/89

    Nichtzulassung verspäteten Verteidigungsvorbringens

    Auszug aus BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 362/97
    Es ist nicht zu entscheiden, ob diese erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhobene Rüge deshalb berücksichtigt werden kann, weil der vermeintliche Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts auch die Fehlerhaftigkeit des Berufungsverfahrens bewirkt und dieser Mangel nach § 559 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH Urteil vom 5. März 1990 - II ZR 109/89 - NJW 1990, 2389).
  • BAG, 23.11.1988 - 4 AZR 393/88

    Verpflichtung zur Beitragszahlung an die Sozialkassen des Baugewerbes für einen

    Auszug aus BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 362/97
    Eine Verzögerung liegt vor, wenn die Zulassung des verspäteten Sachvortrags zu einer nicht ganz unerheblichen zeitlichen Verschiebung zwingt (vgl. BAG Urteil vom 23. November 1988-4 AZR 393/88 - BAGE 60, 174 = AP Nr. 104 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, m. w. N.).
  • BAG, 24.04.1996 - 5 AZN 970/95

    Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz

    Auszug aus BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 362/97
    Wegen der vermeintlich unzureichenden Unterschrift hätte das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit ohnehin nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen können, dem steht § 68 ArbGG entgegen (vgl. BAG Beschluß vom 24. Mai 1996 - 5 AZN 970/95 - AP Nr. 2 zu § 68 ArbGG 1979).
  • BAG, 19.06.1980 - 3 AZR 1177/79

    Arbeitsgericht - Vorbringen des Beklagten - Versäumung einer gesetzten Frist -

    Auszug aus BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 362/97
    Zwar genügt es regelmäßig nicht, wenn einer Prozeßpartei lediglich aufgegeben wird, auf das Vorbringen der Gegenseite fristgebunden zu erwidern (BAG Urteil vom 19. Juni 1980-3 AZR 1177/79 - AP Nr. 1 zu § 56 ArbGG 1979).
  • LAG Hamm, 20.02.1997 - 16 Sa 1248/96

    Anspruch auf Provisionszahlung; Erfordernis der Ursächlichkeit der eigenen

    Auszug aus BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 362/97
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. Februar 1997 -16 Sa 1248/96 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 400/19

    Zurückweisung von Vorbringen

    Eine Verzögerung liegt vor, wenn das Verfahren bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung, wobei die zeitliche Verschiebung der Beendigung nicht ganz unerheblich sein darf (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 574/18 - Rn. 17; 19. Mai 1998 - 9 AZR 362/97 - zu II 2 e der Gründe) .

    Die Belehrungspflicht besteht auch dann, wenn die Partei - wie hier - anwaltlich vertreten ist (zu § 56 Abs. 2 Satz 2 ArbGG: vgl. BAG 14. März 2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 45; 19. Mai 1998 - 9 AZR 362/97 - zu II 2 d der Gründe) .

    Allerdings kann es bei anwaltlich vertretenen Parteien ausreichen, dass die Belehrung wörtlich oder sinngemäß den Gesetzeswortlaut wiedergibt (BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 362/97 - zu II 2 d bb der Gründe) .

    Letzteres ist zB der Fall, wenn die gesetzlichen Fristen als Ausschlussfristen bezeichnet werden (BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 362/97 - zu II 2 d cc der Gründe) .

  • BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10

    Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei

    Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht für die Vorschrift des § 56 Abs. 2 ArbGG angeschlossen (BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 362/97 - EzA ArbGG 1979 § 56 Nr. 2) .
  • BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 574/18

    Berufungsbegründung - neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

    Eine solche liegt vor, wenn das Verfahren bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung (BGH 3. Juli 2012 - VI ZR 120/11 - Rn. 11) , wobei die zeitliche Verschiebung der Beendigung nicht ganz unerheblich sein darf (BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 362/97 - zu II 2 e der Gründe) .
  • BAG, 14.03.2013 - 8 AZR 154/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang -

    Die Belehrungspflicht gilt auch dann, wenn die betreffende Partei - wie hier - anwaltlich vertreten ist (vgl. BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 362/97 - zu II 2 d der Gründe, EzA ArbGG 1979 § 56 Nr. 2; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 56 Rn. 32; ErfK/Koch 13. Aufl. § 56 ArbGG Rn. 9; Helml in Hauck/Helml/Biebl ArbGG 4. Aufl. § 56 Rn. 18; GK-ArbGG/Schütz Stand März 2013 § 56 Rn. 50; HWK/Ziemann 5. Aufl. § 56 ArbGG Rn. 47) .
  • BAG, 14.03.2013 - 8 AZR 153/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang -

    Die Belehrungspflicht gilt auch dann, wenn die betreffende Partei - wie hier - anwaltlich vertreten ist (vgl. BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 362/97 - zu II 2 d der Gründe, EzA ArbGG 1979 § 56 Nr. 2; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 56 Rn. 32; ErfK/Koch 13. Aufl. § 56 ArbGG Rn. 9; Helml in Hauck/Helml/Biebl ArbGG 4. Aufl. § 56 Rn. 18; GK-ArbGG/Schütz Stand März 2013 § 56 Rn. 50; HWK/Ziemann 5. Aufl. § 56 ArbGG Rn. 47) .
  • LAG Niedersachsen, 04.06.2004 - 10 Sa 198/04

    Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer vorsorglich ausgesprochenen

    Darin liegt eine Verzögerung des Rechtsstreits (vgl. BAG, 19.05.1998, 9 AZR 362/97, EzA Nr. 2 zu § 56 ArbGG 1979 ; BAG, AP Nr. 171 zu § 626 BGB ).
  • LAG Hessen, 05.10.2018 - 3 Sa 1630/17

    Anforderungen an die Darlegung dringender betrieblicher Erfordernisse zur

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss auch die anwaltlich vertretene Partei über die Folgen der Fristversäumnis belehrt werden, auch dieser sind mindestens die Verfahrensvorschriften mitzuteilen oder dass es sich um Ausschlussfristen handelt (vgl. z. B. BAG 14. März 2013 -8 AZR 153/12- Rn. 45, AP Nr. 201 zu § 1 KSchG 1969 betr. bed. Kündigung; BAG 19. Mai 1998 -9 AZR 362/97- Rn. 26ff, zitiert nach Juris).
  • BAG, 14.03.2013 - 8 AZR 155/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang -

    Die Belehrungspflicht gilt auch dann, wenn die betreffende Partei - wie hier - anwaltlich vertreten ist (vgl. BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 362/97 - zu II 2 d der Gründe, EzA ArbGG 1979 § 56 Nr. 2; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 56 Rn. 32; ErfK/Koch 13. Aufl. § 56 ArbGG Rn. 9; Helml in Hauck/Helml/Biebl ArbGG 4. Aufl. § 56 Rn. 18; GK-ArbGG/Schütz Stand März 2013 § 56 Rn. 50; HWK/Ziemann 5. Aufl. § 56 ArbGG Rn. 47) .
  • ArbG Berlin, 04.04.2017 - 36 Ca 12983/16

    VCS Henningsdorf - Betriebsschließung: Versetzung der Vivento TPS Arbeitnehmer

    Zwar genügt es regelmäßig nicht, wenn einer Prozesspartei lediglich aufgegeben wird, auf das Vorbringen der Gegenseite fristgebunden zu arwidern {vgl. auch BAG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 AZR 362/97 - m.w.N., zitiert nach jüris).

    Handelt es sich überdies um "Ausschlussfristen", wird damit verdeutlicht, dass die Säumnis zum "Ausschluss" des fristgebundenen Vortrags führt, damit also möglicherweise zum Rechtsverlust (vgl. auch BAG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 AZR 362/97 - m.w.N., zitiert nach juris).

  • AG Ludwigsburg, 21.10.2002 - 8 C 3738/01

    Zurückweisung eines verspätet benannten Zeugen; Beweiswert eines Lieferscheins

    Das Gericht folgt daher der Rechtsprechung des LAG Hamm (Urt. v. 20.2.1997, Az. 16 Sa 1248/02), die durch Urteil des BAG vom 19.5.1998, Az. 9 AZR 362/97 bestätigt wurde.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2023 - 8 Sa 104/22

    Erfüllung eines Bruttoentgeltanspruchs - Zurückweisung verspäteter Angriffs- und

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