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   BVerwG, 19.10.2010 - 9 B 37.10   

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BVerwG, 19.10.2010 - 9 B 37.10 (https://dejure.org/2010,14770)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.2010 - 9 B 37.10 (https://dejure.org/2010,14770)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - 9 B 37.10 (https://dejure.org/2010,14770)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Zulässigkeit der reformatio in peius im Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder nach dem anzuwendenden materiellen Bundesrecht oder Landesrecht; Wahrung des rechtlichen Gehörs bei Nichtanhörung zu einer Entscheidung durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung der Zulässigkeit der reformatio in peius im Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) oder nach dem anzuwendenden materiellen Bundesrecht oder Landesrecht; Wahrung des rechtlichen Gehörs bei Nichtanhörung zu einer Entscheidung durch ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2010 - 9 B 37.10
    Eine Verpflichtung zur weitergehenden Gewährung rechtlichen Gehörs besteht allerdings ausnahmsweise dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2004 - BVerwG 9 BN 2.04 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 167 S. 143).

    Selbst wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter von sich aus grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 a.a.O. S. 145).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2008 - 14 B 2661/06

    Zulässigkeit einer Einstufung und rückwirkenden Besteuerung von über mehrere

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2010 - 9 B 37.10
    Schließlich war dem Beklagten nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts der Beschluss vom 17. Juli 2008 - 14 B 2661/06 - bekannt, in dem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens darauf, dass die "Fun Games"-Spielgeräte nicht rückwirkend als Geldspielgeräte besteuert werden, problematisiert worden war.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2010 - 9 B 37.10
    Bei einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 39.99

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2010 - 9 B 37.10
    Deshalb muss die Anhörung erkennen lassen, dass ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden soll und ob das Gericht die Berufung für begründet oder unbegründet hält (Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 39.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 49 S. 34).
  • BVerwG, 28.11.2001 - 8 C 14.01

    Festsetzung des Wertausgleichs; Berechnungsmethode; Freibetrag; jährliche

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2010 - 9 B 37.10
    Die Beschwerde macht geltend, der die angegriffene Entscheidung selbständig tragende Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, dass es im Ermessen der Behörde stehe, ob sie von dem ihr grundsätzlich zustehenden Recht der reformatio in peius Gebrauch mache, stehe in Widerspruch zum Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. November 2001 - BVerwG 8 C 14.01 - (BVerwGE 115, 259 ), nach dem sich die Zulässigkeit der reformatio in peius im Widerspruchsverfahren nicht bereits aus der Verwaltungsgerichtsordnung ergibt, sondern nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrechts zu beurteilen ist.
  • BVerwG, 25.08.2004 - 9 BN 2.04

    Recht auf wirksamen Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt; Normenkontrolle.

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2010 - 9 B 37.10
    Eine Verpflichtung zur weitergehenden Gewährung rechtlichen Gehörs besteht allerdings ausnahmsweise dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2004 - BVerwG 9 BN 2.04 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 167 S. 143).
  • BVerwG, 13.12.1983 - 9 B 1387.82

    Entlastungsgesetz - Berufungsgericht - Berufung - Zurückweisung - Einstimmigkeit

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2010 - 9 B 37.10
    Die - vor der Schlussberatung nur vorläufigen - Gründe für die in Betracht gezogene Sachentscheidung müssen jedoch in der Anhörungsmitteilung nicht angegeben werden (Beschluss vom 13. Dezember 1983 - BVerwG 9 B 1387.82 - Buchholz 312 EntlG Nr. 34).
  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 6.81

    Berufungskläger - Mündliche Verhandlung - Beschluß - Hinweis

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2010 - 9 B 37.10
    Gleichzeitig muss darauf hingewiesen werden, dass sich die Beteiligten zu dem beabsichtigten Verfahren äußern können (vgl. Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 6.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 21 S. 6).
  • BVerwG, 20.04.1999 - 9 B 97.99
    Auszug aus BVerwG, 19.10.2010 - 9 B 37.10
    Welche Frist zu einer abschließenden Stellungnahme bei einer Anhörung nach § 130a VwGO - das Anhörungsschreiben mit einer Stellungnahmefrist von drei Wochen war ihm am 16. November 2009 zugegangen - im Lichte des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG angemessen ist, kann nicht allgemein, sondern nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden (Beschluss vom 20. April 1999 - BVerwG 9 B 97.99 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817

    Zur Rundfunkbeitragspflicht behinderter und pflegebedürftiger Menschen

    Das gilt in besonderem Maße für Tatsachen, die nur ihm bekannt sind (BVerwG, B.v. 30.6.2010 - 9 B 37/10 - juris).
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