Rechtsprechung
BVerwG, 03.09.2014 - 9 B 47.14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Einordnung der Ratsfreischulstraße in Leipzig als Haupterschließungsstraße entgegen der Verkehrsplanung der Stadt Leipzig als Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einordnung der Ratsfreischulstraße in Leipzig als Haupterschließungsstraße entgegen der Verkehrsplanung der Stadt Leipzig als Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht
- rechtsportal.de
Einordnung der Ratsfreischulstraße in Leipzig als Haupterschließungsstraße entgegen der Verkehrsplanung der Stadt Leipzig als Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 26.05.2010 - 6 K 290/07
- OVG Sachsen, 19.02.2014 - 5 A 195/13
- BVerwG, 03.09.2014 - 9 B 47.14
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07
Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die …
Auszug aus BVerwG, 03.09.2014 - 9 B 47.14
Erhebt sie auf der Grundlage ihrer Abgabensatzungen Beiträge und Gebühren, unterliegt sie bei der Anwendung der in den Satzungen vorkommenden unbestimmten Rechtsbegriffe ("Anliegerstraße") der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte, deren Aufgabe es ist, den Begriffsinhalt verbindlich zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 m.w.N.).Eine Einschränkung bedarf vielmehr der Entscheidung durch den staatlichen Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 a.a.O. S. 21 f.).
Nur dieser ist befugt, die Kontrolle der Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden durch die Gerichte zurückzunehmen und den Behörden Letztentscheidungsbefugnisse einzuräumen, wobei er hierbei durch die Grundrechte sowie durch das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip und die hieraus folgenden Grundsätze der Bestimmtheit und Normenklarheit gebunden ist (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 a.a.O. S. 22 f.).
Ohne eine solche gesetzliche Ermächtigung stünde eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle der von der Beklagten auf der Grundlage ihres Verkehrskonzepts vorgenommenen Einstufung der Straßen nicht nur im Widerspruch zur Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG), sondern würde vor allem auch das Recht der Abgabenschuldner auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 a.a.O. S. 22).
- BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10
Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller …
Auszug aus BVerwG, 03.09.2014 - 9 B 47.14
Insoweit steht der Gemeinde als ortsrechtlicher Normgeberin aufgrund ihrer Satzungs- und Abgabenhoheit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 - juris Rn. 49, zum Gestaltungsspielraum des Normgebers im Abgabenrecht). - BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 03.09.2014 - 9 B 47.14
Dies erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts sowie die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Rechtsfrage bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
- VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
Straßenausbaubeitrag für Grundstück im Fußgängerbereich
Aus der gesetzlichen Vorgabe, den öffentlichen Nutzen "angemessen" in die Eigenbeteiligung einzustellen, sowie der Erkenntnis, dass sich aus Straßenbaumaßnahmen erwachsende Vorteile einer rechnerisch exakten Bemessung von vornherein entziehen, weshalb nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorgegangen werden kann, folgt zwangsläufig, dass der Gemeinde bei der Entscheidung über die Eigenbeteiligungssätze im Einzelnen ein weiter Gestaltungs- und Bewertungsspielraum zuzubilligen ist, der nicht voll der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.2014 - 9 B 47.14 - juris Rn. 4). - VG Kassel, 06.04.2021 - 6 K 6080/17
Keine Unwirksamkeit einer Straßenbeitragssatzung bei Verstoß gegen …
Ihr kommt ein weiter Gestaltungs- und Bewertungsspielraum bei der Bestimmung des konkreten auf die jeweilige Verkehrsanlage bezogenen Gemeindeanteils zu, der nicht der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 B 47/14 -, juris, Rn. 4). - VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1258
Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag
Aus der gesetzlichen Vorgabe, den öffentlichen Nutzen "angemessen" in die Eigenbeteiligung einzustellen, sowie der Erkenntnis, dass sich aus Straßenbaumaßnahmen erwachsende Vorteile einer rechnerisch exakten Bemessung von vornherein entziehen, weshalb nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorgegangen werden kann, folgt zwangsläufig, dass der Gemeinde bei der Entscheidung über die Eigenbeteiligungssätze im Einzelnen ein weiter Gestaltungs- und Bewertungsspielraum zuzubilligen ist, der nicht der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.2014 - 9 B 47.14 - juris Rn. 4). - VG Würzburg, 05.05.2021 - W 2 K 19.730
Kommunalabgaben, Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung, Gemeindeanteil, …
Aus der gesetzlichen Vorgabe, den öffentlichen Nutzen "angemessen" in die Eigenbeteiligung einzustellen, sowie der Erkenntnis, dass sich aus Straßenbaumaßnahmen erwachsende Vorteile einer rechnerisch exakten Bemessung von vornherein entziehen, weshalb nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorgegangen werden kann, folgt zwangsläufig, dass der Gemeinde bei der Entscheidung über die Eigenbeteiligungssätze im Einzelnen ein weiter Gestaltungs- und Bewertungsspielraum zuzubilligen ist, der nicht voll der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.2014 - 9 B 47.14 - juris Rn. 4). - VG Würzburg, 05.05.2021 - W 2 K 19.731
Kommunalabgaben, Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung, Gemeindeanteil, …
Aus der gesetzlichen Vorgabe, den öffentlichen Nutzen "angemessen" in die Eigenbeteiligung einzustellen, sowie der Erkenntnis, dass sich aus Straßenbaumaßnahmen erwachsende Vorteile einer rechnerisch exakten Bemessung von vornherein entziehen, weshalb nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorgegangen werden kann, folgt zwangsläufig, dass der Gemeinde bei der Entscheidung über die Eigenbeteiligungssätze im Einzelnen ein weiter Gestaltungs- und Bewertungsspielraum zuzubilligen ist, der nicht voll der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.2014 - 9 B 47.14 - juris Rn. 4).