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   ArbG Köln, 22.05.2002 - 9 Ca 12433/01   

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https://dejure.org/2002,13930
ArbG Köln, 22.05.2002 - 9 Ca 12433/01 (https://dejure.org/2002,13930)
ArbG Köln, Entscheidung vom 22.05.2002 - 9 Ca 12433/01 (https://dejure.org/2002,13930)
ArbG Köln, Entscheidung vom 22. Mai 2002 - 9 Ca 12433/01 (https://dejure.org/2002,13930)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rabüro.de

    Zur Arbeitnehmerhaftung wegen Falschbetankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1258
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 221/97

    Haftung eines LKW-Fahrers wegen eines beim Telefonieren mit dem Handy

    Auszug aus ArbG Köln, 22.05.2002 - 9 Ca 12433/01
    Liegt der Gesamtschaden nur wenig über dem Monatsgehalt, besteht bei grob fahrlässiger Schadensverursachung für eine Haftungsbegrenzung aber keine Veranlassung (s. BAG vom 12.11.1998 -- 8 AZR 221/97 -- in NJW 99/966).
  • BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 288/96

    Haftung einer Narkoseärztin, Berufshaftpflichtversicherung

    Auszug aus ArbG Köln, 22.05.2002 - 9 Ca 12433/01
    22 In der Regel volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz (s. BAG vom 25.09.1997, 8 AZR 288/96 in AUR 98/123 m.w.N.).
  • FG Köln, 29.10.2015 - 15 K 1581/11

    Rechtmäßigkeit einer erhöhten Einkommensteuerfestsetzung aufgrund eines nicht

    Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn nämlich der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem eingeleuchtet hätte (st. Rspr, z.B. ArbG Köln 9 Ca 12433/01 vom 22.5.2002, MDR 2002, 1258).

    Dabei handelt es sich um ein naheliegendes und selbstverständliches Vorgehen im Umgang mit Kraftfahrzeugen (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 15. Mai 2003 - 9 K 2591/02 -, juris und ArbG Köln 9 Ca 12433/01 vom 22.5.2002, MDR 2002, 1258).

    Ob im Streitfall ein Mitverschulden der Arbeitgeberin wegen mangelnder Einweisung anzunehmen ist, ist angesichts der Gesamtumstände zweifelhaft; dieses wäre jedoch keinesfalls höher als 1/3 anzusetzen (vgl. ArbG Köln 9 Ca 12433/01 vom 22.5.2002, MDR 2002, 1258).

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