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   ArbG Düsseldorf, 21.12.2011 - 9 Ca 2364/11   

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https://dejure.org/2011,73633
ArbG Düsseldorf, 21.12.2011 - 9 Ca 2364/11 (https://dejure.org/2011,73633)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2011 - 9 Ca 2364/11 (https://dejure.org/2011,73633)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 9 Ca 2364/11 (https://dejure.org/2011,73633)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BAG, 13.01.2015 - 3 AZR 894/12

    Zu den Voraussetzungen für den Bezug einer Betriebsrente ab Vollendung des 60.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2011 - 9 Ca 2364/11 - abgeändert.
  • LAG Düsseldorf, 29.06.2012 - 6 Sa 283/12

    Betriebliche Altersversorgung; Abschaffung des vorzeitigen Altersrentenbezugs für

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.12.2011 - Az.: 9 Ca 2364/11 - wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 21.12.2011 - AZ: 9 Ca 2364/11 - vollumfänglich stattgegeben und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.

    (9 Ca 2364/11) abzuändern und die Klage abzuweisen.

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   ArbG Mainz, 12.04.2012 - 9 Ca 2364/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,57248
ArbG Mainz, 12.04.2012 - 9 Ca 2364/11 (https://dejure.org/2012,57248)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 12.04.2012 - 9 Ca 2364/11 (https://dejure.org/2012,57248)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 12. April 2012 - 9 Ca 2364/11 (https://dejure.org/2012,57248)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2013 - 5 Sa 454/12

    Auslegung von Willenserklärungen - freie richterliche Beweiswürdigung

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgericht Mainz vom 12.04.2012 - 9 Ca 2364/11 - aufgehoben.

    Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 12.04.2012 - 9 Ca 2364/11 - abgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az.: 9 Ca 2364/11 vom 12.04.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.547,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, einen monatlichen Zuzahlungsbetrag für seinen Dienstwagen in Höhe von 394, 15 EUR zu zahlen.

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