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VG Frankfurt/Main, 11.12.2006 - 9 E 159/06 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 11.12.2006 - 9 E 159/06
- VGH Hessen, 24.06.2008 - 1 UE 319/07
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 22.07.1965 - II C 22.64
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 11.12.2006 - 9 E 159/06
Während von einer Beschäftigung "im Dienst" einer juristischen Person des öffentlichen Rechts regelmäßig nur dann ausgegangen werden kann, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis und eine gewisse Weisungsunterworfenheit gegenüber dem Dienstherrn besteht (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1965 - II C 22.64 - E 22, 1, 3) kann der allgemein gehaltene Begriff einer Beschäftigung "bei" einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleichermaßen von abhängigen wie unabhängigen, weisungsfreien Tätigkeiten erfüllt werden.
- VGH Hessen, 24.06.2008 - 1 UE 319/07
Teilerfolg für ehemaligen Bundesbankpräsidenten
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2006 - 9 E 159/06 (3) - sowie der Bescheid des Präsidenten des Hessischen Landtags vom 12. Dezember 2005 aufgehoben.Durch Urteil vom 11. Dezember 2006 - 9 E 159/06 (3) - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Dem Kläger stehe zwar für die Zeit seiner Mitgliedschaft im Hessischen Landtag gemäß § 10 HAbgG a. F. ein Anspruch auf Altersentschädigung dem Grunde nach zu.
das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2006 - 9 E 159/06 (3) - sowie den Bescheid des Präsidenten des Hessischen Landtags vom 12. Dezember 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ab dem 1. Mai 2004 eine Altersentschädigung gemäß §§ 10, 11 HAbgG in Höhe von 71 % der Grundentschädigung gemäß §§ 5, 38a HAbgG zu gewähren.
- VG Wiesbaden, 19.08.2019 - 6 K 5918/17
Altersentschädigung für Landtagsabgeordnete
Hintergrund der Gesetzesänderung war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 11.12.2006, Az.: 9 E 159/06 (3).