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   OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 9 ME 15/10   

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https://dejure.org/2010,4421
OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 9 ME 15/10 (https://dejure.org/2010,4421)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.07.2010 - 9 ME 15/10 (https://dejure.org/2010,4421)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - 9 ME 15/10 (https://dejure.org/2010,4421)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    (Wohnungs-)eigentümergemeinschaft als Gebührenschuldner

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 10 Abs. 6 S. 1, 5 WEG; § 12 Abs. 1 NAbfG; § 5 Abs. 6 NKAG
    Inanspruchnahme einer Wohnungseigentümergemeinschaft als solche infolge ihrer Bestimmung als Gebührenpflichtige in einem Bescheid

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wohnungseigentümergemeinschaft als Gebührenschuldner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme einer Wohnungseigentümergemeinschaft als solche infolge ihrer Bestimmung als Gebührenpflichtige in einem Bescheid

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebührenpflichtige WEG = Schuldner!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Gebührenschuldner

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Inanspruchnahme einer Wohnungseigentümergemeinschaft als solche infolge ihrer Bestimmung als Gebührenpflichtige in einem Bescheid

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2011, 272
  • ZMR 2011, 253
  • DVBl 2010, 1060
  • DÖV 2010, 822
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 2.92

    Abgabenbescheid "z.Hd." des Wohnungseigentumsverwalters - (vgl. für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 9 ME 15/10
    Die gegenwärtige Rechtslage unterscheidet sich damit maßgeblich von derjenigen, die noch den vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1994 (8 C 2/92, DVBl. 1994, 810, juris) und vom 11. November 2005 (10 B 65/05, NJW 2006, 791, juris) sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2005 (9 A 1150/03, juris) zugrunde lag.

    Die die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1994 (8 C 2/92, DVBl. 1994, 810, juris Rdn. 9) mit tragende Erwägung, mit der Bezeichnung Wohnungseigentümergemeinschaft seien ersichtlich die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht etwa die "Gemeinschaft" als solche bezeichnet, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sei, ist durch die gesetzliche Neuregelung überholt.

    Der Bescheid setzt nur eine zu zahlende Gesamtsumme fest und nimmt nicht zusätzlich eine Aufschlüsselung etwa nach den Miteigentumsanteilen einzelner Wohnungseigentümer vor (vgl. zu Fällen dieser Art BVerwG, Urteil vom 25.2.1994 - 8 C 2/92 - DVBl. 1994, 810, juris Rdn. 8 f.; OVG NW, Beschluss vom 9.6.2005 - 9 A 1150/03 - juris sowie dazu BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 - 10 B 65/05 - NJW 2006, 791, juris).

  • BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05

    Grundbesitzabgaben; Bestimmtheit von Gebührenbescheiden; Auslegung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 9 ME 15/10
    Die gegenwärtige Rechtslage unterscheidet sich damit maßgeblich von derjenigen, die noch den vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1994 (8 C 2/92, DVBl. 1994, 810, juris) und vom 11. November 2005 (10 B 65/05, NJW 2006, 791, juris) sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2005 (9 A 1150/03, juris) zugrunde lag.

    Der Bescheid setzt nur eine zu zahlende Gesamtsumme fest und nimmt nicht zusätzlich eine Aufschlüsselung etwa nach den Miteigentumsanteilen einzelner Wohnungseigentümer vor (vgl. zu Fällen dieser Art BVerwG, Urteil vom 25.2.1994 - 8 C 2/92 - DVBl. 1994, 810, juris Rdn. 8 f.; OVG NW, Beschluss vom 9.6.2005 - 9 A 1150/03 - juris sowie dazu BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 - 10 B 65/05 - NJW 2006, 791, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2005 - 9 A 1150/03

    Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot durch eine unzureichende Adressierung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 9 ME 15/10
    Die gegenwärtige Rechtslage unterscheidet sich damit maßgeblich von derjenigen, die noch den vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1994 (8 C 2/92, DVBl. 1994, 810, juris) und vom 11. November 2005 (10 B 65/05, NJW 2006, 791, juris) sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2005 (9 A 1150/03, juris) zugrunde lag.

    Der Bescheid setzt nur eine zu zahlende Gesamtsumme fest und nimmt nicht zusätzlich eine Aufschlüsselung etwa nach den Miteigentumsanteilen einzelner Wohnungseigentümer vor (vgl. zu Fällen dieser Art BVerwG, Urteil vom 25.2.1994 - 8 C 2/92 - DVBl. 1994, 810, juris Rdn. 8 f.; OVG NW, Beschluss vom 9.6.2005 - 9 A 1150/03 - juris sowie dazu BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 - 10 B 65/05 - NJW 2006, 791, juris).

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 9 ME 15/10
    Hiermit wird der teilrechtsfähige Verband bezeichnet, der nach § 10 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann, Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten ist, die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer ausübt und die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt sowie - wie bereits erwähnt - vor Gericht klagen und verklagt werden kann (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061, juris).
  • BGH, 18.06.2009 - VII ZR 196/08

    Gesamtschuldnerische persönliche Haftung der Wohnungseigentümer für die Entgelte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 9 ME 15/10
    Denn die satzungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten einer Kommune zur Gebührenschuldnerschaft knüpfen bei Personenmehrheiten an die vorgefundenen Strukturen des Zivilrechts an und in diesem ist die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft mittlerweile gesetzlich geregelt (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 18.6.2009 - VII ZR 196/08 - NJW 2009, 2521, juris; VGH BW, Urteil vom 26.9.2008 - 2 S 1500/06 - NJW 2009, 1017, juris; Urteil vom 4.10.2005 - 2 S 995/05 - juris; BayVGH, Beschluss vom 26.7.2006 - 4 ZB 05.2253 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 5.3.2009 - 4 M 448/08 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2008 - 3 S 2016/07

    Präklusion im Baurecht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 9 ME 15/10
    Ob sich dabei ihre Beteiligtenfähigkeit aus § 61 Nr. 2 VwGO (so VGH BW, Beschluss vom 9.1.2008 - 3 S 2016/07 - VBlBW 2008, 223; Kintz in: Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 2008, § 61 Rdn. 13) oder aus § 61 Nr. 1 VwGO (so Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., 2010, § 61 Rdn. 24) ergibt, kann hier dahinstehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2008 - 2 S 1500/06

    Gesamtschuldnerische Haftung von Wohnungseigentümern für Kommunalabgaben

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 9 ME 15/10
    Denn die satzungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten einer Kommune zur Gebührenschuldnerschaft knüpfen bei Personenmehrheiten an die vorgefundenen Strukturen des Zivilrechts an und in diesem ist die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft mittlerweile gesetzlich geregelt (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 18.6.2009 - VII ZR 196/08 - NJW 2009, 2521, juris; VGH BW, Urteil vom 26.9.2008 - 2 S 1500/06 - NJW 2009, 1017, juris; Urteil vom 4.10.2005 - 2 S 995/05 - juris; BayVGH, Beschluss vom 26.7.2006 - 4 ZB 05.2253 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 5.3.2009 - 4 M 448/08 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2005 - 2 S 995/05

    Abwassergebühr; Wohnungseigentum; Teileigentum; gesamt schuldnerische Haftung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 9 ME 15/10
    Denn die satzungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten einer Kommune zur Gebührenschuldnerschaft knüpfen bei Personenmehrheiten an die vorgefundenen Strukturen des Zivilrechts an und in diesem ist die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft mittlerweile gesetzlich geregelt (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 18.6.2009 - VII ZR 196/08 - NJW 2009, 2521, juris; VGH BW, Urteil vom 26.9.2008 - 2 S 1500/06 - NJW 2009, 1017, juris; Urteil vom 4.10.2005 - 2 S 995/05 - juris; BayVGH, Beschluss vom 26.7.2006 - 4 ZB 05.2253 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 5.3.2009 - 4 M 448/08 - juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2009 - 4 M 448/08

    Zur gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 9 ME 15/10
    Denn die satzungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten einer Kommune zur Gebührenschuldnerschaft knüpfen bei Personenmehrheiten an die vorgefundenen Strukturen des Zivilrechts an und in diesem ist die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft mittlerweile gesetzlich geregelt (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 18.6.2009 - VII ZR 196/08 - NJW 2009, 2521, juris; VGH BW, Urteil vom 26.9.2008 - 2 S 1500/06 - NJW 2009, 1017, juris; Urteil vom 4.10.2005 - 2 S 995/05 - juris; BayVGH, Beschluss vom 26.7.2006 - 4 ZB 05.2253 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 5.3.2009 - 4 M 448/08 - juris).
  • VG Düsseldorf, 03.09.2009 - 12 K 881/08

    WEG kann nicht Adressatin eines Abgabenbescheids sein!

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 9 ME 15/10
    Dass - wie noch darzulegen sein wird - die Satzungsregelung der Antragsgegnerin eine Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers bzw. der ihm gleichgestellten Wohnungseigentümer vorsieht (und auch in der Vergangenheit vorgesehen hat), führt - anders als dies beim Verwaltungsgericht anklingt - zu keiner anderen Beurteilung (im Ergebnis wie hier VG Düsseldorf, Urteil vom 3.9.2009 - 12 K 881/08 - ZMR 2010, 327).
  • VG Köln, 27.01.2009 - 14 K 1415/08

    Erforderlichkeit der hinreichenden Bestimmtheit eines nach einer

  • VGH Bayern, 26.07.2006 - 4 ZB 05.2253
  • VG Halle, 24.11.2011 - 4 B 202/11

    Heranziehung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu Abwassergebühren

    Im Hinblick auf die zitierten Regelungen des WEG steht die Beteiligtenfähigkeit im Ergebnis außer Frage (OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 9 ME 15/10 - juris Rn. 2).

    Die die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1994 (BVerwG 8 C 2.92) mit tragende Erwägung, mit der Bezeichnung Wohnungseigentümergemeinschaft seien ersichtlich die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht etwa die "Gemeinschaft" als solche bezeichnet, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sei, ist durch die gesetzliche Neuregelung überholt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 9 ME 15/10 - a.a.O. Rn. 7).

    Dass die Satzung des Antragsgegners eine Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers bzw. der ihm gleichgestellten Wohnungseigentümer vorsieht, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 9 ME 15/10 - a.a.O. Rn. 8; a.A. VG Köln, Urteil vom 27. Januar 2009 - 14 K 1415/08 - juris Rn. 29 und Beschluss vom 20. Juli 2011 - 1 L 872/11 - juris Rn. 15).

    Ob er dabei auch die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche zum Gebührenschuldner bestimmen kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 4 ZB 05.2253 - juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 9 ME 15/10 - a.a.O. Rn. 10), bedarf hier keiner Vertiefung, denn dies hat der Antragsgegner - bislang - nicht getan.

  • VG Gera, 14.11.2019 - 2 K 2248/18

    Heranziehung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu grundstücksbezogenen

    Der Bescheid ist nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1WEG an den Verwalter zu richten (a. A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2010, - 9 ME 15/10 -, zitiert nach juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2009, - 12 K 1520/08 -, BeckRS 2009, 39031; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2009, - 13 K 711/08 -, zitiert nach juris; nicht nachvollziehbar ist insoweit eine Unterscheidung in Wohnungseigentümergemeinschaft und Gemeinschaft der Eigentümer - so Drasdo, NJW-Spezial 2010, 33 - , da das WEG diese begriffliche Unterscheidung nicht kennt).
  • OVG Sachsen, 14.10.2014 - 5 A 95/14

    Zulassung der Berufung (abgelehnt), Bestimmtheit, Inhaltsadressat,

    Mit den Begriffen wird der teilrechtsfähige Verband bezeichnet, der nach § 10 Abs. 6 WEG im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann, Inhaber der als Gemeinschaft begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten ist, die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer ausübt und die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt sowie vor Gericht klagen und verklagt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005, NJW 2005, 2061, 2062 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 1. Juli 2010 - 9 ME 15/10 -, juris Rn. 7).

    Dafür, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht ihre einzelnen Mitglieder für die Straßenreinigungsgebühr in Anspruch genommen werden soll, spricht zudem, dass der Bescheid nur eine zu zahlende Gesamtsumme festsetzt und eine Aufschlüsselung nach den Miteigentumsanteilen einzelner Wohnungseigentümer nicht vornimmt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 1. Juli 2010 - 9 ME 15/10 -, juris Rn. 8).

  • OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 233/14

    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids; Gesamtschuldnerische Haftung für einen

    Unerheblich ist, dass ihre Eigentumsrechte jeweils durch die Rechte der anderen Miteigentümer bzw. Mitglieder der Erbengemeinschaft begrenzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 - 4 C 3/14 - NVwZ 2016, 319 - 321 zur gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer Erbengemeinschaft für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrag; VGH BW, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 2 S 995/05 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 9 ME 15/10 - juris für die gesamtschuldnerische Haftung von Miteigentümern für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren; BFH, Urteil vom 5. November 1958 - II 166/57 U - BStbl.
  • OVG Niedersachsen, 28.08.2018 - 9 LA 141/17

    Adressierung; Bekanntgabeadressat; Bestimmtheitsgrundsatz; Bindungswirkung;

    Bereits dieser Umstand in Verbindung mit der fehlenden Aufschlüsselung spricht dafür, dass nicht der einzelne Grundstückseigentümer, sondern die Gemeinschaft als solche in Anspruch genommen wird; dies gilt auch dann, wenn - wie hier - die maßgebliche Satzung eine Abgabenpflicht des Grundstückseigentümers vorsieht (vgl. Senatsbeschluss vom 1.7.2010 - 9 ME 15/10 - ZMR 2011, 253 = juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 29.10.2012 - 5 B 329/12

    Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat, Wohnungseigentümergemeinschaft,

    Die Vorschrift ermächtigt den Satzungsgeber, entweder die Heranziehung jedes einzelnen Wohnungseigentümers oder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu bestimmen, ohne damit gegen § 10 Abs. 6 und 8 Wohnungseigentumsgesetz - WEG - zu verstoßen (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 2012 - VII ZR 102/11 -, juris; Urt. v. 20. Januar 2012 - VIII ZR 329/08 -, juris; Urt. v. 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 1. Juli 2010 - 9 ME 15/10 -, juris).
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