Rechtsprechung
LG München I, 07.05.2008 - 9 O 23075/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Persönlichkeitsschutz in der Presse: Geldentschädigung wegen Veröffentlichung des Bildes einer bekannten Schauspielerin mit ihrem Baby
- aufrecht.de
Heike Makatsch und Tochter erhalten kein Schadensersatz nach Veröffentlichung von Bildern eines Spaziergangs II
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Keine Entschädigung für Heike Makatsch
- eurojuris.de (Kurzinformation)
Keine Entschädigung für Heike Makatsch
- it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)
Keine Entschädigung für Heike Makatsch
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine Entschädigung für Heike Makatsch wg. Paparazzi-Fotos
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94
Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der …
Auszug aus LG München I, 07.05.2008 - 9 O 23075/07
Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH, NJW 1995, 861, 864 m. w. N.). - BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03
Prominentenkinder
Auszug aus LG München I, 07.05.2008 - 9 O 23075/07
Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (BGH, NJW 2005, 215, 217 m. w. N.). - BVerfG, 08.03.2000 - 1 BvR 1127/96
Schmerzensgeld bei psychischen Gesundheitsschäden, hier: Nichtannahme einer …
Auszug aus LG München I, 07.05.2008 - 9 O 23075/07
Vielmehr handelt es sich bei der Zubilligung der Geldentschädigung um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 I GG zurückgeht und seine Grundlage in § 823 I BGB in Verbindung mit diesen Vorschriften findet (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2187 f. m. w. N.).