Rechtsprechung
LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2016 - 9 O 6610/05 |
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2016 - 9 O 6610/05
- OLG Nürnberg, 31.07.2017 - 8 U 308/16
Wird zitiert von ...
- OLG Nürnberg, 31.07.2017 - 8 U 308/16
Zur Feststellung, dass eine Forderung auf einer vorsätzlich begangenen …
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.01.2016, Az. 9 O 6610/05, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Das Verfahren wird seither unter dem Az. 9 O 6610/05 geführt.
Bereits mit Schriftsatz vom 02.10.2015 (Bl. 1 ff. d.A.) hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens Az. 9 O 6610/05 beantragt und dabei beantragt, gegen den Beklagten zu 2 festzustellen, dass die streitgegenständliche Rückzahlungsforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührt (vgl. § 184 InsO).
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil / Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.01.2016, Az. 9 O 6610/05, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und abgeändert.
Zinsen und Kosten durch das AG Nürnberg, Insolvenzgericht, Az.: 8133 IN 1371/05 am 24.01.2006 gemäß Tabellenauszug gemäß Tabellenauszug Nr. 4 vom 22.09.2015, trägt der Beklagte R. die Kosten der Klage vom 05.08.2005 in den Verfahren Landgericht Nürnberg-Fürth 9 O 6610/05 und 6 O 6620/05, bis auf jene Kosten, die der Beklagte zu 1) trägt.