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   VGH Baden-Württemberg, 19.06.2001 - 9 S 166/06   

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VGH Baden-Württemberg, 19.06.2001 - 9 S 166/06 (https://dejure.org/2001,54847)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.06.2001 - 9 S 166/06 (https://dejure.org/2001,54847)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Juni 2001 - 9 S 166/06 (https://dejure.org/2001,54847)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2005 - 9 S 2631/04
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2001 - 9 S 166/06
    Wie der Senat entschieden hat (Beschlüsse vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 und vom 10.10.1991 - 9 S 1523/91 -, Hohlfelder/Bosse, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung § 90 e 23), beschränkt sich die Reaktionsmöglichkeit der Schule nicht etwa ausschließlich auf das Verhalten des Schülers im Bereich des Schulgebäudes oder des Schulhofs, da der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule keine geografischen Grenzen hat, und es darauf ankommt, ob das Fehlverhalten störend in den Schulbetrieb hineinwirkt.

    Daher können auch unter einem Pseudonym veröffentlichte Internetbeiträge - sofern ein schulischer Bezug vorliegt - zum Gegenstand schulischer Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemacht werden (Senatsbeschluss vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2003 - 9 S 2277/03

    Schulausschluss - Tätlichkeiten eines Schülers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2001 - 9 S 166/06
    Schulbezogenes Verhalten ist daher nicht ausschließlich räumlich und zeitlich, sondern auch inhaltlich bestimmt (vgl. zur Berücksichtigung außerschulischen Verhaltens: Senatsbeschluss vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89).
  • VGH Bayern, 03.06.2002 - 7 CS 02.875

    Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2001 - 9 S 166/06
    Es kommt auch nicht darauf an, ob dem Antragsteller der schulische Bezug bewusst gewesen ist, denn er hat den Schutz der (vermeintlichen) Anonymität des Internets und dessen nahezu unbegrenzte Verfügbarkeit und Verbreitungsmöglichkeit (so zutreffend Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.06.2002 - 7 CS 02.875 -, NJW 2002, 3044) für die Zur- Schau-Stellung seines Lehrers benutzt.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1996 - 13 S 1443/95

    Aufenthaltsbefugnis nach AuslG 1990 § 30 für ausreisepflichtigen Ausländer, der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2001 - 9 S 166/06
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, für Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Unterrichtsausschluss die Hälfte des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 01.04.2005 - 9 S 700/05 - und vom 21.03.1996 - 9 S 637/96 -, VBlBW 1996, 309 zum GKG a.F.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1991 - 9 S 1523/91

    Abgrenzung zwischen der Bestimmung eines anderen Schulbezirks und dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2001 - 9 S 166/06
    Wie der Senat entschieden hat (Beschlüsse vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 und vom 10.10.1991 - 9 S 1523/91 -, Hohlfelder/Bosse, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung § 90 e 23), beschränkt sich die Reaktionsmöglichkeit der Schule nicht etwa ausschließlich auf das Verhalten des Schülers im Bereich des Schulgebäudes oder des Schulhofs, da der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule keine geografischen Grenzen hat, und es darauf ankommt, ob das Fehlverhalten störend in den Schulbetrieb hineinwirkt.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.1996 - 9 S 637/96

    Unterrichtsausschluß eines Schülers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2001 - 9 S 166/06
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, für Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Unterrichtsausschluss die Hälfte des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 01.04.2005 - 9 S 700/05 - und vom 21.03.1996 - 9 S 637/96 -, VBlBW 1996, 309 zum GKG a.F.).
  • VG Sigmaringen, 05.01.2006 - 9 K 8/06

    Kein Unterrichtsausschluss bei unbefugter Verwendung eines Lehrerbildes in einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.2001 - 9 S 166/06
    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. Januar 2006 - 9 K 8/06 - wird zurückgewiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 9 S 1056/11

    Kein Schulausschluss bei Internetmobbing

    Auch ein Internet-Eintrag kann daher schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 15.03.2006 - 9 S 166/06 - m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 18.07.2016 - 4 K 3276/16

    Ausschluss vom Unterricht wegen schweren Fehlverhaltens in Whatsapp

    Damit sind insbesondere körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung sowie Ehre und Eigentum der am Schulleben Beteiligten geschützt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.06.2001 - 9 S 166/06 - Rn. 2, juris).

    Vielmehr sind zur Einordnung des Gewichts der jeweiligen Verfehlung die konkreten Einzelfallumstände heranzuziehen und insbesondere das Alter des betroffenen Schülers sowie der allgemeine Sprachgebrauch unter seiner Altersgenossen und Schulkameraden in den Blick zu nehmen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.2008, aaO, Rn. 6 unter Hinweis auf Senatsurteil vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 - sowie Senatsbeschluss vom 15.03.2006 - 9 S 166/06 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2008 - 9 S 2908/07

    Anhörung zum Ausschluss vom Unterricht wegen beleidigenden und ehrverletzenden

    Denn auch beleidigende Äußerungen und Verhaltensweisen rechtfertigen einen Unterrichtsauschluss nicht in jedem Falle, vielmehr sind zur Einordnung des Gewichts der jeweiligen Verfehlung die konkreten Einzelfallumstände heranzuziehen und insbesondere das Alter des betroffenen Schülers sowie der allgemeine Sprachgebrauch unter seiner Altersgenossen und Schulkameraden in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 - sowie Senatsbeschluss vom 15.03.2006 - 9 S 166/06 -).
  • VG Karlsruhe, 27.02.2008 - 5 K 112/08

    Schweres Fehlverhalten eines Schülers bei mehrfachem heimlichen Beobachten von

    1.) Wann ein schwerwiegendes (oder wiederholtes) Fehlverhalten vorliegt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (VGH Bad.-Württ., Beschl. 15.03.2006 - 9 S 166/06 - Urt. v. 18.04.2005 - 9 S 2631/04 -).
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