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   BVerwG, 06.09.2005 - 9 VR 21.05   

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https://dejure.org/2005,22048
BVerwG, 06.09.2005 - 9 VR 21.05 (https://dejure.org/2005,22048)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.2005 - 9 VR 21.05 (https://dejure.org/2005,22048)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 2005 - 9 VR 21.05 (https://dejure.org/2005,22048)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Zulässigkeit der Antragstellung nur bei gleichzeitiger Einlegung der mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen; Ausnahmemöglichkeit unter Beachtung der Rechtsschutzgarantie

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 09.05.2019 - 4 VR 1.19

    Thüringen scheitert mit Eilantrag gegen SuedLink

    Sein Begehren ist auf die Vornahme einer Verfahrenshandlung im Rahmen des derzeit laufenden Bundesfachplanungsverfahrens gerichtet und unterfällt damit § 44a Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2005 - 9 VR 21.05 - juris für eine Verfahrenshandlung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens).
  • BVerwG, 06.11.2019 - 4 A 2.19

    Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Berücksichtigung des eingebrachten

    Sein Begehren ist auf die Vornahme einer Verfahrenshandlung im Rahmen des derzeit laufenden Bundesfachplanungsverfahrens gerichtet und unterfällt damit § 44a Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2005 - 9 VR 21.05 - juris für eine Verfahrenshandlung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens).
  • VG Augsburg, 03.03.2008 - Au 7 K 06.111

    Konkurrierende, sich gegenseitig ausschließende Kraftwerksprojekte; parallel

    Dementsprechend ist es auch unzulässig, die Fortführung eines Verfahrens mit Rechtsbehelfen zu erzwingen (vgl. zum Fall der Untersagung eines Anhörungstermins im Planfeststellungsverfahren: BVerwG vom 6.9.2005, Az.: 9 VR 21/05 - Juris -); vielmehr kann diesbezüglich nur der Anspruch auf die Sachentscheidung selbst geltend gemacht werden, wofür gegebenenfalls - siehe oben - eine Untätigkeitsklage zur Verfügung steht (vgl. Schoch u.a., VwGO, RdNr. 14 zu § 44a).
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