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   OLG Hamburg, 17.06.2010 - 9 W 34/10   

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https://dejure.org/2010,18107
OLG Hamburg, 17.06.2010 - 9 W 34/10 (https://dejure.org/2010,18107)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.06.2010 - 9 W 34/10 (https://dejure.org/2010,18107)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - 9 W 34/10 (https://dejure.org/2010,18107)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung

  • Justiz Hamburg

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Anwendungsvoraussetzungen für die sog. Hamburger Formel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 49a Abs. 1 S. 1
    Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren nach dem WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Beschlussanfechtung: Zur Anwendbarkeit der Hamburger Formel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Es gilt für die Streitwertberechnung im WEG weiterhin die sog. Hamburger Formel! (IMR 2011, 40)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2010, 873
  • ZMR 2010, 943
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 09.09.2009 - 17 W 200/09

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2010 - 9 W 34/10
    Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG entscheidet über die Beschwerde das allgemein im Rechtszug nach der Gerichtsorganisation nächsthöhere Gericht, somit ist zur Entscheidung über die im Berufungsrechtszug getroffene Wertfestsetzung des Landgerichts das Oberlandesgericht berufen (vgl. OLG Köln, MDR 2009, 1408 mwN; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 66 Randnummer 42 mwN; Niedenführ in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl. 2010, Anhang zu § 50 Randnummer 53 mwN).
  • LG Hamburg, 10.10.2008 - 318 T 79/08

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung:

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2010 - 9 W 34/10
    Der Senat wendet auch im Rahmen des § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG die sog. Hamburger Formel an, wonach sich das Interesse bei der Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung i.d.R. aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses berechnet (vgl. LG Hamburg, ZMR 2009, 71).
  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    Nach anderer Auffassung ist das Interesse der Parteien im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des verbleibenden Gesamtvolumens zu ermitteln (sog. Hamburger Formel; vgl. OLG Hamburg, ZMR 2010, 873).
  • KG, 10.09.2013 - 4 W 40/13

    Wonach richtet sich der Streitwert bei einer WEG-Beschlussanfechtungsklage?

    Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG entscheidet über die Beschwerde das allgemein im Rechtszug nächsthöhere Gericht; somit ist zur Entscheidung über die im Berufungsrechtszug getroffene Wertfestsetzung des Landgerichts das Oberlandesgericht berufen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 9 W 34/10 -, Rn. 1; OLG Köln, Beschluss vom 9. September 2009 - 17 W 200/09 - Rn. 1 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., 2012, Rn. 42 zu § 66 GKG).

    b) Andere wiederum wenden die sogenannte "Hamburger Formel" an, wonach sich das der Streitwertbemessung zugrunde zu legende Gesamtinteresse aus dem Einzelinteresse des Klägers und 25% des nach Abzug des Einzelinteresses des Klägers noch verbleibenden Gesamtinteresses zusammensetzt (OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 9 W 34/10 -, Rn. 3; LG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2009 - 318 T 34/09 -, Rn. 3).

  • OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über

    Hieran hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I, Seite 370) nichts geändert (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2010 - 1 W 54/10, ZMR 2011, 56; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.06.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, 873; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10, ZMR 2011, 887).

    Überwiegend wurde bislang regelmäßig ein Bruchteil von 20 % bis 25 % des Nennbetrags der Jahresabrechnung als angemessen betrachtet (BayObLGZ 1979, Seite 312; OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549; Jennißen, a.a.O., § 49a GKG RN 16; ähnlich Abramenko, in: Riecke / Schmid, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Anhang zu § 50 RN 4, Seite 1018 (Bruchteil von 20 % bis 30 %); a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.6.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, Seite 873; LG Hamburg ZMR 2009, Seite 71, wonach das Interesse nach der "Hamburger Formel" zu berechnen sei, die sich aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses bestimmt; vgl. auch OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56, wonach beide Berechnungsansätze rechtlich nicht zu beanstanden seien).

    Das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I, Seite 370), das mit Wirkung zum 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist, wonach nun nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 43 ff. WEG grundsätzlich die Zivilprozessordnung auf Wohnungseigentumsstreitigkeiten anwendbar ist und auch die Streitwertbestimmung für Wohnungseigentumssachen neu gefasst wurde (§ 49a GKG), ändert nichts daran, dass das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung bei der Anfechtung der Genehmigung einer Jahresabrechnung - wie bereits nach altem Recht - nach einem Bruchteil des Nennbetrags der Jahresabrechnung zu bestimmen ist (OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56; Suilmann, in: Jennißen, a.a.O., § 49a GKG RN 16; Abramenko, in: Riecke / Schmid, a.a.O., Anhang zu § 50 RN 4; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht, ZMR 2010, Seite 873; Monschau, in Schneider / Herget, a.a.O., RN 6346, wonach auch nach neuem Recht das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen weiterhin - wie nach altem Recht - nach der "Hamburger Formel" zu bestimmen sei; a.A. OLG Bamberg, ZMR 2011, Seite 887; Grauer ZMR 2011, Seite 890, wonach das Interesse nach dem vollen Nennbetrag der Gesamtjahresabrechnung zu bestimmen sei).

  • OLG Stuttgart, 12.03.2012 - 5 W 32/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliches Ermessen bei Bemessung des Streitwerts

    Neigen süddeutsche Gerichte eher zur pauschalen Quote von 20 bis 25 % aus dem Nennbetrag des Anfechtungsgegenstands (so zuletzt OLG Stuttgart, B. v. 12.01.2012, allerdings für den Fall einer Gesamtanfechtung; OLG Koblenz, B. v. 30.08.2010 a.a.O.; LG Nürnberg-Fürth, B. v. 13.04.2010, Az. 14 T 2469/10 WEG; aber auch OLG Hamm, B. v. 19.05.2000, Az. 15 W 118/00 a.a.O. (Gesamtanfechtung)), ermitteln vorwiegend norddeutsche Gerichte bei der hier interessierenden Teilanfechtung das Interesse anhand der "Hamburger Formel", nämlich aus dem Einzelinteresse der anfechtenden Partei zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des (nach Abzug des Einzelinteresses) verbleibenden Gesamtinteresses, was zu tendenziell höheren Werten führt (vgl. z.B. OLG Hamburg, B. v. 17.06.2010, Az. 9 W 34/10, ZMR 2010, 943; LG Hamburg, B. v. 17.09.2009, Az. 318 T 34/09, ZMR 2010, 144).
  • OLG Hamm, 26.02.2019 - 15 W 388/18

    Streitwertberechnung Jahresabrechnung: Additionsmethode ja, nein, vielleicht!?

    Somit ist zur Entscheidung über die im und für den Berufungsrechtszug getroffene Wertfestsetzung des Landgerichts das Oberlandesgericht berufen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.09.- - 4 W 40/13 - OLG Hamburg, Beschluss vom 17.06.2010 - 9 W 34/10 - ; OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2009 - 17 W 200/09).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 19 W 46/14

    Streitwert für Anfechtung eines WEG-Wirtschaftsplans

    Die Höhe dieses Bruchteiles bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; sofern keine abweichenden Anhaltspunkte - etwa wegen eines konkreten Streites über einzelne Positionen des Wirtschaftsplanes - gegeben sind, kann das Gesamtinteresse mit 20% bis 25% des Gesamtbetrages des Wirtschaftsplanes bewertet werden (Senatsbeschluss vom 12.05.2014, 19 W 22/14, WuM 14, 437; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 136 Rn. 14; OLG Koblenz ZMR 2012, 457 Rn. 4; ähnlich OLG Hamburg, ZMR 2010, 873, Rn. 3; Niedenführ, a.a.O., Rn. 35, 23; Suilmann, a.a.O. Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - 18 W 53/12

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die

    Ein anderer Teil der Obergerichte bewertet den Streitwert einer derartigen Anfechtungsklage nach der sogenannten "Hamburger Formel", wonach sich das Interesse aus der Summe des auf den Kläger entfallenden Anteils an der Jahresabrechnung und dem Bruchteil von 25 % des - abzüglich des Einzelanteils des Klägers - verbleibenden Gesamtbetrages der Jahresabrechnung ergibt (vgl. OLG Koblenz ZMR 2012, 457;OLG Hamburg ZMR 2010, 873).
  • OLG Koblenz, 18.01.2011 - 5 W 21/11

    Verfahrensrecht - Streitwert in WEG-Sachen: "Hamburger Formel" anzuwenden!

    Deshalb kann grundsätzlich der "Hamburger Formel" (OLG Hamburg v. 17.06.2010, 9 W 34/10 = ZMR 2010, 873) nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen gefolgt werden.

    Im Sinne einer einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung folgt der Senat dem OLG Hamburg (v. 17.06.2010, 9 W 34/10 = ZMR 2010, 873), das das Interesse mit 25% dieses Betrages bestimmt, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Ansatz vorliegen.

  • OLG Düsseldorf, 26.05.2014 - 18 W 23/14

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die

    Ein anderer Teil der Obergerichte bewertet den Streitwert einer derartigen Anfechtungsklage nach der sogenannten "Hamburger Formel", wonach sich das Interesse aus der Summe des auf den Kläger entfallenden Anteils an der Jahresabrechnung und dem Bruchteil von 25 % des - abzüglich des Einzelanteils des Klägers - verbleibenden Gesamtbetrages der Jahresabrechnung ergibt (vgl. OLG Koblenz ZMR 2012, 457;OLG Hamburg ZMR 2010, 873).
  • LG Hamburg, 18.10.2016 - 318 T 39/16

    Wohnungseigentumssache: Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die

    Die Auffassung der Kammer wird durch das Hanseatische OLG (Beschluss vom 17.06.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, 873), das OLG Koblenz (Beschluss vom 18.01.2011 - 5 W 21/11, ZMR 2012, 457) und das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 04.07.2014 - I-18 W 53/12, ZWE 2015, 99) gestützt (zustimmend auch Dötsch, IMR 2016, 41).
  • LG Braunschweig, 08.02.2011 - 6 T 39/11

    Verfahrensrecht - Streitwert ist auf 50 % des Gesamtinteresses festzusetzen!

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