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   OLG Nürnberg, 23.05.2022 - 9 WF 371/22   

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https://dejure.org/2022,38102
OLG Nürnberg, 23.05.2022 - 9 WF 371/22 (https://dejure.org/2022,38102)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.05.2022 - 9 WF 371/22 (https://dejure.org/2022,38102)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23. Mai 2022 - 9 WF 371/22 (https://dejure.org/2022,38102)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 27/03

    Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.05.2022 - 9 WF 371/22
    Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1220; NJW-RR 1986, 738).
  • OLG Frankfurt, 24.10.2008 - 2 U 155/08

    Richterablehnung: Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags durch den

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.05.2022 - 9 WF 371/22
    Lediglich im Ausnahmefall sind Verfahrensweisen und Rechtsauffassungen Grund für die Ablehnung, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt und so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint, oder wenn die fehlerhafte Begründung eindeutig zu erkennen gibt, dass sie aus einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem Beteiligten beruht (OLG Frankfurt, NJW 2009, 1007 ff:).
  • BGH, 30.01.1986 - X ZR 70/84

    "Mauerkasten"; Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Verfahren vor den

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.05.2022 - 9 WF 371/22
    Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1220; NJW-RR 1986, 738).
  • BVerfG, 05.12.2022 - 1 BvR 1865/22

    Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung und mangels

    Der Beschwerdeführer zeigt die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auch insoweit nicht auf, als er sich gegen die im Verfahren 9 WF 371/22, 9 WF 418/22 und 9 WF 419/22 des Oberlandesgerichts ergangenen Entscheidungen und die dortige Verfahrensgestaltung wendet.
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