Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 29.07.1997 - 9 S 1272/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Erstattung der Kosten für die Beförderung von Schülern: notwendige Beförderungskosten - Mittagsheimfahrt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Schülerbeförderungskosten - Kosten von Mittagsheimfahrten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 01.03.1996 - 9 K 4049/95
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.1997 - 9 S 1272/96
Papierfundstellen
- VBlBW 1997, 336 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.1987 - 9 S 592/86
Schulische Aufsichtspflicht - Unterstützung durch Schulhausmeister
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1997 - 9 S 1272/96
Denn es entspricht regelmäßig dem Zweck der Mittagspause, daß die Schüler das Schulgebäude verlassen, um zu Hause ein (Mittag-)Essen einzunehmen (siehe Urteil des Senats vom 24.11.1987 - 9 S 592/86).Dies hätte zur Folge gehabt, daß die der 3., 8. und 9. Klasse angehörenden und damit noch unter 16 Jahre alten (zu dieser Altersgrenze siehe Urteil des Senats vom 24.11.1987, a.a.O.) Schüler während der Mittagspause - bis zu 3mal wöchentlich - ohne zumutbare Aufenthaltsmöglichkeit in x hätten bleiben müssen.
Nach der obengenannten Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Mittagspause um eine außerschulische Zeit, so daß die Schule insoweit grundsätzlich nicht aufsichtspflichtig ist (siehe Urteil vom 24.11.1987, a.a.O.).
Etwas anderes gilt nur, wenn die Schule geprägt wird von einem hohen Anteil an Fahrschülern, die sich während der Mittagspause zumutbarerweise nicht nach Hause begeben können (Urteil vom 24.11.1987, a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94
Normenkontrollantrag gegen Satzung über die Erstattung notwendiger …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1997 - 9 S 1272/96
Es besteht weder ein verfassungsrechtlich geschützter subjektivrechtlicher Anspruch des Schülers oder seiner Eltern noch ein objektives verfassungsrechtliches Gebot für den Normgeber auf eine vollständige Erstattung aller notwendigen Schülerbeförderungskosten; dies gilt auch für den Schulträger (vgl. ausführlich Normenkontrollbeschluß des Senats vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE 670 Nr. 38, sowie Normenkontrollbeschluß vom 27.01.1997 - 9 S 1904/94 -, jeweils m.w.N.).Zu berücksichtigen ist weiter, daß es vorliegend nicht - wie bei den bisher vom Senat entschiedenen Fallgestaltungen (siehe Beschlüsse vom 10.06.1991, 07.11.1995 und 27.01.1997, a.a.O., sowie Normenkontrollbeschluß vom 08.03.1996 - 9 S 1955/93) - darum geht, wie hoch der von den Schülern selbst zu tragende Eigenanteil ist, sondern ob in der Mittagspause überhaupt eine Schülerbeförderung stattfindet.
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 2111/90
Erstattung von Schülerfahrtkosten - Eigenanteil für Gymnasiasten
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1997 - 9 S 1272/96
Es besteht weder ein verfassungsrechtlich geschützter subjektivrechtlicher Anspruch des Schülers oder seiner Eltern noch ein objektives verfassungsrechtliches Gebot für den Normgeber auf eine vollständige Erstattung aller notwendigen Schülerbeförderungskosten; dies gilt auch für den Schulträger (vgl. ausführlich Normenkontrollbeschluß des Senats vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE 670 Nr. 38, sowie Normenkontrollbeschluß vom 27.01.1997 - 9 S 1904/94 -, jeweils m.w.N.). - VGH Baden-Württemberg, 08.03.1996 - 9 S 1955/93
Erstattung von Schülerbeförderungskosten - anteilige Kostenerstattung trotz …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1997 - 9 S 1272/96
Zu berücksichtigen ist weiter, daß es vorliegend nicht - wie bei den bisher vom Senat entschiedenen Fallgestaltungen (siehe Beschlüsse vom 10.06.1991, 07.11.1995 und 27.01.1997, a.a.O., sowie Normenkontrollbeschluß vom 08.03.1996 - 9 S 1955/93) - darum geht, wie hoch der von den Schülern selbst zu tragende Eigenanteil ist, sondern ob in der Mittagspause überhaupt eine Schülerbeförderung stattfindet. - VGH Baden-Württemberg, 07.11.1995 - 9 S 1848/93
Erstattung von Schülerbeförderungskosten - Eigenanteil von Hauptschülern
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1997 - 9 S 1272/96
Daraus folgt zwar keine Rechtspflicht der Stadt- und Landkreise, sämtliche im Rahmen dieser schulischen Grundversorgung entstehenden Schülerbeförderungskosten zu tragen (siehe Normenkontrollbeschluß des Senats vom 07.11.1995 - 9 S 1848/93), der Gesichtspunkt, daß es sich vorliegend um die schulische Grundversorgung handelt, kann jedoch bei der Abgrenzung der zu den notwendigen Beförderungskosten zählenden Kosten nicht außer Acht gelassen werden.