Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 05.04.1990 - 9 U 275/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AbzG § 1 b Abs. 2; BGB § 433
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Quellcode; Software; Kaufrecht; Widerruf
Papierfundstellen
- NJW 1992, 1773
- BB 1991, 2
Rechtsprechung
OLG Hamm, 06.03.1987 - 9 U 275/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1987, 1250
Wird zitiert von ... (4)
- KG, 10.11.1997 - 12 U 5774/96
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 a StVO , wonach ein Fahrzeugführer u.a. gegenüber Kindern sich so zu verhalten hat, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; denn die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, daß der Fahrer die geschützte Person sieht oder bei dem zu fordernden Maß an Sorgfalt hätte sehen oder mit ihr hätte rechnen müssen (Senat, VerkMitt 1997, 52 Nr. 68; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1250 f.). - LG Saarbrücken, 09.07.2010 - 13 S 50/10
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Fahrzeugs mit einem den …
- OLG Stuttgart, 03.03.2021 - 3 U 281/19
Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis für unfallkausalen Verstoß gegen das …
Dass der Kraftfahrzeugführer Situationen, in denen die Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 2a StVO ausgelöst werden, erkennt oder bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt erkennen muss, beweist der Anschein nicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.03.1987 - 9 U 275/86). - OLG Köln, 21.04.1995 - 11 U 232/94
Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem Kind
Mangels entsprechender Beschilderung war der Beklagte zu 1. zu einer besonders vorsichtigen Fahrweise, n"mlich langsam und bremsbereit, gem"ß § 3 Abs. 2 a StVO nur verpflichtet bei erkennbarer Anwesenheit von Kindern, bei denen aufgrund ihres Alters oder ihres Verhaltens mit Verkehrstorheiten zu rechnen war (vgl. BGH MZV 90, 227 und NJW 85, 1950 f.; OLG Hamm DAR 88, 148 und NJW-RR 87, 1250).