Rechtsprechung
| BSG, 09.03.1988 - 9/9a RV 28/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse (2)
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Bezug von Berufsschadensausgleich, wenn auch der Ersatzberuf unter Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes vorzeitig aufgegeben wurde - Doppelt hypothetischer Berufsverlauf
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Berufsaufgabe - Schädigung - Schwerbehinderung - Ersatzberuf - Ausgleich
Verfahrensgang
- SG Würzburg, 27.06.1985 - S 11 V 277/85
- LSG Bayern, 13.03.1986 - L 10 V 212/85
- BSG, 09.03.1988 - 9/9a RV 28/86
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77
Gewährung von Berufsschadensausgleich im Zugunstenwege - Verbot einer Abänderung …
Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 28/86
162; 45, 1, 10). - BSG, 13.10.1958 - 10 RV 759/56
Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 28/86
Glaubhaft ist eine Tatsache, wenn die "gute Möglichkeit" besteht, daß sie sich so zugetragen hat, wie es behauptet wird (BSGE 8, 159, Lebenssachver-â- ü.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2007 - L 5 V 29/03
Kürzung eines gewährten Berufsschadensausgleichs (BSA) nach anerkannten …
Rn. 35 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist bei Kriegsbeschädigten, die - wie im vorliegenden Fall-schädigungsbedingt bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausscheiden, bei Vollendung des 63. Lebensjahres eine Kürzung des Vergleichseinkommens auf 75 v.H. zu prüfen (vgl. etwa: BSG, Urteile vom 8. Oktober 1987 und 9. März 1988 - 4b RV 15/86 und 9/9a RV 28/86, SozR 3642 § 8 Nr. 1 und 3).Auch tatsächlich sei die weit überwiegende Zahl der gesetzlich Rentenversicherten bereits mit 63 Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, während "nur noch ganz wenige Erwerbstätige" bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres arbeiten würden (BSG, Urteil vom 9. März 1988, a.a.O.).
Rn. 39 Für diese Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass zugunsten des Kriegsbeschädigten eine Fortsetzung der Erwerbstätigkeit (bei Hinwegdenken der Schädigungsfolgen) über die Vollendung des 63. Lebensjahres hinaus überwiegend wahrscheinlich gemacht worden ist (BSG…, Urteil vom 8. Oktober 1987 - 4b RV 15/86, SozR 3642 § 8 Nr. 1) bzw. die "gute Möglichkeit" besteht, dass es sich so zugetragen hat, wie es der Kriegsbeschädigte behauptet (BSG, Urteil vom 9. März 1988 - 9/9a RV 28/86, SozR 3642 § 8 Nr. 3).
Kriterien für die Prüfung, ob der Kriegsbeschädigte bei Hinwegdenken der Schädigungsfolgen seine Erwerbstätigkeit über den maßgeblichen Stichtag hinaus (hier: Vollendung des 63. Lebensjahres) fortgesetzt hätte, sind u.a. die konkreten Umstände des letzten Beschäftigungsverhältnisses und insbesondere die wirtschaftliche Lage des Beschädigten (z.B. familiäre Unterhaltslasten), vgl. BSG, Urteil vom 9. März 1988, a.a.O..
Diese statistischen Erkenntnisse stellen jedoch lediglich die Begründung dafür dar, dass in bestimmten Fallkonstellationen überhaupt eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSchAV bereits bei Vollendung des 63. (anstatt des 65.) Lebensjahres in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 1988 - 9/9a RV 28/86, SozR 3642 § 8 Nr. 3).
Bei der Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 BSchAV ist dagegen eine individuelle Prüfung erforderlich (BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 9 RV 31/88, SozR 3642 § 8 Nr. 7 unter Hinweis auf BSG SozR 3642 § 8 Nr. 3; Hervorhebung durch den Senat).
- LSG Sachsen, 18.12.2014 - L 3 AL 212/10 Die objektive Beweislast für die Veränderung im Sinne des § 48 SGB X trifft denjenigen, dem der von der Aufhebungsentscheidung betroffene Bewilligungsbescheid zuzurechnen ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 9. März 1988 - 9/9a RV 28/86 - SozR 3642 § 8 Nr. 3 - und BSG…, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 9 RVs 3/89 - SozR 3870 § 4 Nr. 3).
Die objektive Beweislast für die Veränderung im Sinne des § 48 SGB X trifft denjenigen, dem der von der Aufhebungsentscheidung betroffene Bewilligungsbescheid zuzurechnen ist, hier die Beklagte (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 1988 - 9/9a RV 28/86 - SozR 3642 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 15; BSG…, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 9 RVs 3/89 - SozR 3870 § 4 Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 17).
- BSG, 13.08.1997 - 9 RV 26/95
Kürzung des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich
Vollendet ein bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschiedener Beschädigter das 63. Lebensjahr, so darf deswegen sein Anspruch auf Berufsschadensausgleich nur dann entsprechend § 8 Abs. 1 S 1 Nr. 2 1. Alternative i.V.m. S 3 BSchAV gekürzt werden, wenn seine Anwartschaften auf Altersversorgung und sein Verhalten konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, daß er zu diesem Zeitpunkt aus dem "Hätteberuf" ausgeschieden wäre (Abgrenzung zu BSG vom 8.10.1987 - 4b RV 15/86, BSG vom 9.3.1988 - 9/9a RV 28/86 = SozR 3642 § 8 Nrn 1 und 3).
- BSG, 12.12.1990 - 9a/9 RV 20/89
Berufsschadensausgleich eines wegen Schädigungsfolgen Schwerbehinderten
Glaubhaftmachen bedeutet zwar definitionsmäßig nicht den gleichen Überzeugungsgrad wie Wahrscheinlichkeit (…BSGE 52, 168, 171 = SozR 3870 57 § Nr. 13; SozR 3642 § 8 Nr. 3); § 8 letzter Satz BSchAV gibt dem Glaubhaftmachen hier aber praktisch die gleiche Bedeutung. - BSG, 06.12.1989 - 9 RV 31/88
Kürzung des Berufsschadensausgleichs
Weil er mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Rücksicht auf seine Schwerbehinderung Anspruch auf Altersruhegeld haben kann, erfordert § 8 Satz 3 BSchAV eine individuelle Prüfung (vgl BSG SozR 3642 § 8 Nr. 3). - LSG Sachsen, 19.04.2018 - L 3 AL 71/16 Die objektive Beweislast für die Veränderung im Sinne des § 48 SGB X trifft denjenigen, dem der von der Aufhebungsentscheidung betroffene Bewilligungsbescheid zuzurechnen ist, hier die Beklagte (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 1988 - 9/9a RV 28/86 - SozR 3642 § 8 Nr. 3 = juris Rdnr. 15;BSG…, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 9 RVs 3/89 - SozR 3870 § 4 Nr. 3 = juris Rdnr. 17; Sächs. LSG…, Urteil vom 18. Dezember 2014, a. a. O.).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2002 - L 10/9 V 24/98
Höhe des Berufsschadensausgleichs
Das BSG hatte aber in der Entscheidung vom 9. März 1988, Az.: 9/9 a RV 28/86, SozR 3642 § 8 Nr. 3, darauf hingewiesen, dass neben den statistischen Erkenntnissen auch zu prüfen ist, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Willen auch des Beschädigten zum vorzeitigen Ruhestand vorgelegen haben.
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