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| BSG, 24.11.1988 - 9/9a RV 36/87 |
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BSG, 22.06.1988 - 9a RV 41/86
Zulässigkeit der Berufung
Auszug aus BSG, 24.11.1988 - 9a RV 36/87
Diese erste Grundentscheidung über die Anwendung des § 48 Abs. 3 SGB X ist berufungsfähig (vgl Urteil des Senats vom 22. Juni 1988 - 9/9a RV 41/86 -).Er hat bereits mit Urteil vom 22. Juni 1988 - 9/9a RV 41/86 - entschieden, daß der fälschlicherweise unter Außerachtlassung der Nachschadensregelung festgesetzte Berufsschadensausgleich von Leistungserhöhungen ausgespart werden darf, die durch Anpassungsgesetze oder durch eine Erhöhung der Vergleichseinkommen vorgenommen werden.
Änderungen die die Höhe der Grundrente oder des Kleiderverschleißes betreffen, kommen dem Kläger weiterhin zugute (vgl Urteil des Senats vom 22. Juni 1988 - 9/9a RV 41/86 -).
- BSG, 22.06.1988 - 9a RV 46/86
Sozialleistung - Höhe - Aussparung - Feststellung - Anpassungsbescheid
Auszug aus BSG, 24.11.1988 - 9a RV 36/87
Nachdem der Beklagte von einer rückwirkenden Anwendung des § 48 Abs. 3 SGB X Abstand genommen hat und dem Kläger für die Zeit ab 1. April 1984 Leistungen unter Beachtung des am 1. Juli 1983 vorhandenen Besitzstandes gewähren will, ist die Verfahrensweise grundsätzlich nicht mehr zu beanstanden (vgl das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 22. Juni 1988 - 9/9a RV 46/86 -). - BSG, 15.09.1988 - 9/4b RV 15/87
Gesundheitsstörung - Schädigungsfolge - Rente - Höhe - Fehlerhaft - Sozialer …
Auszug aus BSG, 24.11.1988 - 9a RV 36/87
Nach § 48 Abs. 3 SGB X wird nicht mehr der soziale, sondern nur noch der finanzielle Besitzstand geschützt." Der Senat hat diese Rechtsauffassung im Urteil vom 15. September 1988 - 9/4b RV 15/87 - bestätigt und eine Aussparung von weiteren Leistungserhöhungen durch Anpassungsgesetze für einen Fall bejaht, in dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu Unrecht zu hoch festgesetzt worden war.
- BSG, 31.01.1989 - 2 RU 16/88
Anwendung des § 48 Abs. 3 SGB X im Rahmen einer Rentenanpassung nach Unfallrecht
Damit soll, wie es der 9. Senat in seinen nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen vom 22. Juni 1988 - 9/9a RV 41/86 - (…SozR 1300 § 48 Nr. 49), vom 15. September 1988 - 9/4b RV 15/87 - (…zur Veröffentlichung in SozR bestimmt) und vom 24. November 1988 - 9/9a RV 36/87 - formuliert hat, verhindert werden, daß die zu hohe Zahlung, die durch irgendeinen Fehler entstanden ist, durch irgendeine Veränderung zugunsten des Betroffenen immer noch höher wird. - BSG, 26.10.1989 - 9 RV 14/88 Als Ausweg verbleibt der Verwaltung eine "Abschmelzung" oder "Einfrierung" nach § 48 Abs. 3 SGB X (vgl dazu Urteil des Senats vom 24. November 1988 - 9/9a RV 36/87 -).
- BSG, 04.07.1989 - 9 RV 27/88 bestimmten Grad der MdE - muß nicht denselben Berechnungsfaktor betreffen - hier die Höhe des Grades der MdE -, der unrichtig festgestellt worden war, aber nicht mehr nach § 45 SGB X berichtigt werden kann (Urteil des Senats vom 24. November 1988 - 9/9a RV 36/87 -).
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