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| BSG, 09.03.1988 - 9/9a RVs 15/87 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Außergewöhnliche Gehbehinderung - Gebrauchsfähigkeit der Beine - Stuhlinkontinenz - Gleichstellung
Verfahrensgang
- SG Mainz, 13.10.1986 - S 6 Vs 271/85
- LSG Rheinland-Pfalz, 28.04.1987 - L 4 Vs 91/86
- BSG, 09.03.1988 - 9/9a RVs 15/87
Wird zitiert von ... (5)
- BSG, 29.01.1992 - 9a RVs 4/90
Nachteilsausgleich aG - Kind - Anfallsleiden
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LSG Sachsen, 30.03.2005 - L 6 SB 67/01
Strittige Zuerkennung des Nachteilsausgleich 'aG'
Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelampu-tierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind." Diese Beurteilungskriterien sind vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in den von ihm herausgegebenen "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996" (Anhaltspunkte - AHP) (…AHP Nr. 31, S. 167 bis 168) und vom Bundessozialgericht (BSG) in seiner ständigen Rechtsprechung übernommen worden (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 1988, Az. 9/9a RVs 15/87 = SozSich 1988, 381; Urteil vom 12. Februar 1997, Az. 9 RVs 11/95 = SGb 1997, 217 bis 218). - LSG Baden-Württemberg, 21.02.2013 - L 6 SB 695/10 Eine Harninkontinenz, so beschwerlich sie sein mag, beeinträchtigt die Fortbewegungsfähigkeit als solche gerade nicht (zur Stuhlinkontinenz: BSG, Urteil vom 09.03.1988 - 9/9a RVs 15/87 - juris).
- LSG Baden-Württemberg, 20.05.2011 - L 8 SB 4848/10 Dass eine Stuhlinkontinenz, so beschwerlich sie ist, die Fortbewegungsfähigkeit als solche nicht beeinträchtigt und daher den Nachteilsausgleich aG nicht rechtfertigt, hat im Übrigen auch schon das BSG in seinem Urteil vom 09.03.1988 (9/9a RVs 15/87) entschieden.
- LSG Baden-Württemberg, 14.08.2009 - L 8 SB 4835/08 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 09.03.1988 - 9/9a RVS 15/87 -, veröffentlicht in juris), der der Senat folgt, beeinträchtigt eine Stuhlinkontinenz, so beschwerlich sie für den Kläger auch ist, die Fortbewegungsfähigkeit als solche nicht und kann damit die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nicht rechtfertigen.
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