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| OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2023 - 9 A 1007/20 |
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Verfahrensgang
- VG Köln, 27.02.2020 - 13 K 3019/19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2023 - 9 A 1007/20
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2019 - 13 B 864/19
Gewährleistung einer ausreichenden und unmissverständlichen …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2023 - 9 A 1007/20
Rn. 4 Die Antragsbegründung vom 23. März 2020 ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes bereits deshalb ungeeignet, weil sie sich nicht mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, das die zuvor ergangenen Entscheidungen im zugehörigen Eilverfahren in Bezug nimmt (Beschluss des VG Köln vom 24. Juni 2019 - 13 L 1044/19 - sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2019 - 13 B 864/19 -), auseinandersetzt, sondern lediglich den bereits zur Klagebegründung eingereichten Schriftsatz vom 22. November 2019 wiederholt.Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil und des - vormals für das Lebensmittelrecht zuständigen - 13. Senats des OVG NRW im Beschluss vom 27. August 2019 - 13 B 864/19 -, dass der Begriff Geflügelfleisch in Art. 5 Abs. 4 Buchst. b VO (EG) Nr. 543/2008 entgegen der Auffassung der Klägerin nicht (einschränkend) dahingehend zu verstehen ist, dass unter ihn ausschließlich die in Art. 1 der Verordnung definierten Erzeugnisse (Geflügelschlachtkörper, Geflügelteilstücke und Fettleber (Stopfleber)) fallen.
Aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Antragsbegründung zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich mangels Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des 13. Senats des OVG NRW im Beschluss vom 27. August 2019 - 13 B 864/19 - kein grundsätzlicher Klärungsbedarf.
Vielmehr erscheint die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH hierzu in einem etwaigen Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der Ausführungen des 13. Senats des OVG NRW im Beschluss vom 27. August 2019 - 13 B 864/19 -, denen die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist, nicht erforderlich.
- BVerwG, 24.05.2022 - 1 B 23.22
Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Ablehnung des …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2023 - 9 A 1007/20
Rn. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 1 B 23.22 -, juris Rn. 12; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 136.
- OVG Bremen, 15.04.2025 - 1 LA 273/23
Biozidverordnung; Untersagung des Inverkehrbringens; Verarbeitungshilfsstoff; …
Soll die grundsätzliche Bedeutung aus der Klärungsbedürftigkeit von Gemeinschaftsrecht und der Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, hergeleitet werden, ist darzulegen, dass in dem erstrebten Berufungsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung einzuholen sein wird (…BVerwG, Beschl. v. 24.05.2022 - 1 B 23.22, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 06.01.2023 - 9 A 1007/20, juris Rn. 14).
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