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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.01.2025 - 9 A 24.24 (9 A 16.24, 9 A 17.24)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,3022
BVerwG, 20.01.2025 - 9 A 24.24 (9 A 16.24, 9 A 17.24) (https://dejure.org/2025,3022)
BVerwG, Entscheidung vom 20.01.2025 - 9 A 24.24 (9 A 16.24, 9 A 17.24) (https://dejure.org/2025,3022)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Januar 2025 - 9 A 24.24 (9 A 16.24, 9 A 17.24) (https://dejure.org/2025,3022)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24

    S. ./. Land Hessen

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2025 - 9 A 24.24
    Die Anhörungsrüge der Kläger vom 5. Dezember 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - wird zurückgewiesen.

    Rn. 1 Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 -, mit dem die Ablehnungsgesuche der Kläger vom 19. Oktober 2022 gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. sowie vom 11. Januar 2023 gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht B. und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. verworfen worden sind, hat keinen Erfolg.

    Rn. 3 Der Senat hat in dem gerügten Beschluss vom 2. Dezember 2024 unter anderem entscheidungstragend darauf abgestellt, dass sich bei Gesamtwürdigung des prozessualen Vorgehens der Kläger die Geltendmachung eines Ablehnungsrechts hier als missbräuchlich darstellt, und auf seinen Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - verwiesen, mit dem ein Ablehnungsgesuch der Kläger gegen zwei weitere Senatsmitglieder und ein früheres Senatsmitglied verworfen worden ist.

    Rn. 4 Ohne Erfolg machen die Kläger hierzu geltend, die in Bezug genommenen Ausführungen aus dem Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - seien ihrerseits gehörsverletzend gewesen, zudem würden damit die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht vollständig ausgeschöpft.

    Denn sie hätten den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. gerade (auch) wegen seines Verhaltens in den Verfahren 9 A 12.21 und 9 A 3.22 abgelehnt; zudem gehe es ihnen nicht nur um den Ausschluss des abgelehnten Richters für die Entscheidungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens 9 A 8.19 , sondern für sämtliche vor- und nachgängigen Verfahrens- und Sachfragen, bei denen richterliche Entscheidungen im Rahmen der Verfahren 9 A 17.24, 9 A 16.24 und 9 A 3.22 inmitten stünden.

    Rn. 5 Dass die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - nicht auf einem Gehörsverstoß beruhen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - entschieden, mit dem er die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Kläger zurückgewiesen hat.

    Die Wiederaufnahmeklage selbst wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 9 A 12.21 geführt und trägt nunmehr - nach Beendigung einer zwischenzeitlichen Aussetzung - das Aktenzeichen 9 A 16.24 .

    Rn. 6 Ebenso wie der Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - beruht auch der gerügte Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - auf der Würdigung des bisherigen prozessualen Verhaltens der Kläger und der von ihnen angebrachten verfahrensrechtlichen Anträge und Rügen im Rahmen einer Gesamtschau.

    Rn. 7 Da bereits diese Überlegungen die Verwerfung der streitgegenständlichen Ablehnungsgesuche als missbräuchlich rechtfertigen, kommt es auf die Rügen der Kläger bezüglich der weiteren im Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - angeführten Gründe nicht entscheidungserheblich an.

  • BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24

    Unbegründete Anhörungsrüge und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2025 - 9 A 24.24
    Die Anhörungsrüge der Kläger vom 5. Dezember 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - wird zurückgewiesen.

    Rn. 1 Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 -, mit dem die Ablehnungsgesuche der Kläger vom 19. Oktober 2022 gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. sowie vom 11. Januar 2023 gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht B. und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. verworfen worden sind, hat keinen Erfolg.

    Rn. 3 Der Senat hat in dem gerügten Beschluss vom 2. Dezember 2024 unter anderem entscheidungstragend darauf abgestellt, dass sich bei Gesamtwürdigung des prozessualen Vorgehens der Kläger die Geltendmachung eines Ablehnungsrechts hier als missbräuchlich darstellt, und auf seinen Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - verwiesen, mit dem ein Ablehnungsgesuch der Kläger gegen zwei weitere Senatsmitglieder und ein früheres Senatsmitglied verworfen worden ist.

    Rn. 4 Ohne Erfolg machen die Kläger hierzu geltend, die in Bezug genommenen Ausführungen aus dem Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - seien ihrerseits gehörsverletzend gewesen, zudem würden damit die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht vollständig ausgeschöpft.

    Denn sie hätten den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. gerade (auch) wegen seines Verhaltens in den Verfahren 9 A 12.21 und 9 A 3.22 abgelehnt; zudem gehe es ihnen nicht nur um den Ausschluss des abgelehnten Richters für die Entscheidungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens 9 A 8.19 , sondern für sämtliche vor- und nachgängigen Verfahrens- und Sachfragen, bei denen richterliche Entscheidungen im Rahmen der Verfahren 9 A 17.24, 9 A 16.24 und 9 A 3.22 inmitten stünden.

    Rn. 5 Dass die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - nicht auf einem Gehörsverstoß beruhen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - entschieden, mit dem er die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Kläger zurückgewiesen hat.

    Bei den weiteren von den Klägern genannten Verfahren 9 A 3.22 und 9 A 17.24 handelt es sich um zwei Anhörungsrügeverfahren, die sich jeweils auf Beschlüsse beziehen, mit denen Ablehnungsgesuche zurückgewiesen oder verworfen wurden, die unmittelbar im Verfahren 9 A 12.21 bzw. im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Anhörungsrüge angebracht worden waren.

    Rn. 6 Ebenso wie der Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - beruht auch der gerügte Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - auf der Würdigung des bisherigen prozessualen Verhaltens der Kläger und der von ihnen angebrachten verfahrensrechtlichen Anträge und Rügen im Rahmen einer Gesamtschau.

    Rn. 7 Da bereits diese Überlegungen die Verwerfung der streitgegenständlichen Ablehnungsgesuche als missbräuchlich rechtfertigen, kommt es auf die Rügen der Kläger bezüglich der weiteren im Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - angeführten Gründe nicht entscheidungserheblich an.

  • BVerwG, 25.10.2024 - 9 A 18.24

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2025 - 9 A 24.24
    Rn. 3 Der Senat hat in dem gerügten Beschluss vom 2. Dezember 2024 unter anderem entscheidungstragend darauf abgestellt, dass sich bei Gesamtwürdigung des prozessualen Vorgehens der Kläger die Geltendmachung eines Ablehnungsrechts hier als missbräuchlich darstellt, und auf seinen Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - verwiesen, mit dem ein Ablehnungsgesuch der Kläger gegen zwei weitere Senatsmitglieder und ein früheres Senatsmitglied verworfen worden ist.

    Rn. 4 Ohne Erfolg machen die Kläger hierzu geltend, die in Bezug genommenen Ausführungen aus dem Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - seien ihrerseits gehörsverletzend gewesen, zudem würden damit die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht vollständig ausgeschöpft.

    Rn. 5 Dass die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - nicht auf einem Gehörsverstoß beruhen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - entschieden, mit dem er die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Kläger zurückgewiesen hat.

    Rn. 6 Ebenso wie der Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - beruht auch der gerügte Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - auf der Würdigung des bisherigen prozessualen Verhaltens der Kläger und der von ihnen angebrachten verfahrensrechtlichen Anträge und Rügen im Rahmen einer Gesamtschau.

  • BVerwG, 19.11.2024 - 9 A 23.24
    Auszug aus BVerwG, 20.01.2025 - 9 A 24.24
    Rn. 5 Dass die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - nicht auf einem Gehörsverstoß beruhen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - entschieden, mit dem er die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Kläger zurückgewiesen hat.

    Die Entscheidungen über die verschiedenen Ablehnungsgesuche und die darauf bezogenen Anhörungsrügen betreffen Zwischenverfahren, die Teil des Nichtigkeitsklageverfahrens sind und die, wenn das klägerische Begehren jeweils Erfolg hätte, Einfluss auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters in diesem Klageverfahren hätten (vgl. schon BVerwG, Beschluss des Senats vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - juris Rn. 5).

    Den Rügen zu einzelnen konkreten Verhaltensweisen der Richter kommt dabei für das Ablehnungsbegehren keine eigenständige entscheidungserhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss des Senats vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - juris Rn. 6 sowie vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 11.10.2022 - 9 A 3.22

    Verwerfung der Anhörungsrüge; Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten …

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2025 - 9 A 24.24
    Denn sie hätten den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. gerade (auch) wegen seines Verhaltens in den Verfahren 9 A 12.21 und 9 A 3.22 abgelehnt; zudem gehe es ihnen nicht nur um den Ausschluss des abgelehnten Richters für die Entscheidungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens 9 A 8.19 , sondern für sämtliche vor- und nachgängigen Verfahrens- und Sachfragen, bei denen richterliche Entscheidungen im Rahmen der Verfahren 9 A 17.24, 9 A 16.24 und 9 A 3.22 inmitten stünden.

    Bei den weiteren von den Klägern genannten Verfahren 9 A 3.22 und 9 A 17.24 handelt es sich um zwei Anhörungsrügeverfahren, die sich jeweils auf Beschlüsse beziehen, mit denen Ablehnungsgesuche zurückgewiesen oder verworfen wurden, die unmittelbar im Verfahren 9 A 12.21 bzw. im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Anhörungsrüge angebracht worden waren.

  • BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen …

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2025 - 9 A 24.24
    Den Rügen zu einzelnen konkreten Verhaltensweisen der Richter kommt dabei für das Ablehnungsbegehren keine eigenständige entscheidungserhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss des Senats vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - juris Rn. 6 sowie vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 20.04.2023 - 9 B 10.23

    Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2025 - 9 A 24.24
    Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. April 2023 - 9 B 10.23 - juris Rn. 2 m. w. N.).
  • BVerwG, 21.02.2025 - 9 A 16.24

    Ablehnungsgesuch bei gerügtem Verstoß gegen die Wartepflicht

    Der Senat hat mittlerweile bei einer Gesamtwürdigung des prozessualen Verhaltens der Kläger die Überzeugung gewonnen, dass es den Klägern bei ihren zahlreichen Befangenheitsanträgen und darauf bezogenen Anhörungsrügen nur darum geht, die Mitglieder des Senats und ihre Vertreter dauerhaft aus Entscheidungen über den Verfahrenskomplex der im Jahr 2021 erhobenen Nichtigkeitsklage auszuschließen, um die Wiederaufnahme des Verfahrens 9 A 8.19 und die erneute Entscheidung in der Sache durch eine andere Richterbank zu erreichen (…vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24 u. a. - Rn. 9…, vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - Rn. 6…, vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24 u. a. - Rn. 4 und vom 20. Januar 2025 - 9 A 24.24 - Rn. 6).
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