Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 13.06.2024 - 9 A 333/23.PL |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
SächsPersVG § 85 Abs. 6, SächsPersVG § 45 Abs. 1 Satz 1
Einigungsstelle, ; Rechtsanwalt, ; dienststellenfremder Beisitzer, ; Vergütung, ; Honorarvereinbarung, ; Abwägung Kostenaufwand, ; Abwägungsentscheidung, ; rechtzeitige Information der Dienststelle, ; Freistellungsanspruch des Personalrats; unzulässiger ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Antrag auf Freistellung von im Einigungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten zur Frage der Einstellung eines Hausmeisters
Verfahrensgang
- VG Dresden, 20.06.2023 - 9 K 2501/20
- OVG Sachsen, 13.06.2024 - 9 A 333/23.PL
- BVerwG, 05.02.2026 - 5 PB 9.24
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 24.02.2016 - 5 P 2.15
Abwägungsentscheidung; Angemessenheit der Kostenverursachung; Aufgabenerfüllung; …
Auszug aus OVG Sachsen, 13.06.2024 - 9 A 333/23
Dieses Gebot beruht auf dem auch für die Besetzung der Einigungsstelle einschlägigen Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Beschl. v. 24. Februar 2016 - 5 P 2/15 -, juris Rn. 16).Eine der Bestellung vorausgehende Abwägung der Personalvertretung kann daher nur rechtmäßig sein, wenn die Personalvertretung auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen kann (BVerwG, Beschl. v. 24. Februar 2016 a. a. O. Rn. 17 m. w. N.).
Diese dürfte in Einklang stehen mit den angeführten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2016 (- 5 P 2/15 -).
- BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90
Personalvertretung - Honoraranspruch für den dienststellenfremden Beisitzer - …
Auszug aus OVG Sachsen, 13.06.2024 - 9 A 333/23
Rn. 34 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 9. Oktober 1991 - 6 P 1/90 -, juris Rn. 60) kommt eine Zahlungspflicht der Personalvertretung mangels Rechtsfähigkeit nicht in Betracht.
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.07.2025 - 5 L 2/24
Dienststellenfremder Beisitzer einer Einigungsstelle; Aufwendungsersatz
Denn die Dienststelle hat nachzuprüfen, ob die Personalvertretung innerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehandelt und ob sich hinsichtlich der Einschätzung der Vermeidbarkeit von Kosten im Rahmen ihres pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessens - bzw. ihres prognostischen Beurteilungsspielraums - bewegt hat (BVerwG…, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2/15 - juris Rn. 18 mit Anmerkung Störmer, jurisPR-BVerwG 17/2016 Anm. 2; Sächs. OVG, Beschluss vom - 9 A 333/23.PL - juris Rn. 40).Denn die rechtzeitige Information der gegebenenfalls kostentragenden Dienststelle ist dazu bestimmt, dieser vor der Auslösung von Kosten die Geltendmachung von (qualifizierten) Einwänden gegenüber dem Personalrat zu ermöglichen (Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Juni 2024 - 9 A 333/23.PL - juris Rn. 44).
- VG Lüneburg, 07.01.2026 - 9 B 1/25
Anwaltskosten; Personalrat; Einvernehmen; Kostenhöhe; Erstattung von …
Dem folgend kann eine der Bestellung vorausgehende Abwägung der Personalvertretung daher nur rechtmäßig sein, wenn die Personalvertretung auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen kann (Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.6.2024 - 9 A 333/23.PL -, juris Rn. 39 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 24.2.2016 - 5 P 2.25 -, juris Rn. 17 m.w.N.).
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