Rechtsprechung
| VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 69/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 31 GO ST, § 43 VwGO
Kommunalverfassungsrecht: Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds aus der Gemeinderatssitzung - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 69/11
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.05.2013 - 4 L 209/12
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- VG Lüneburg, 17.04.2012 - 5 A 25/11
Mitwirkungsverbot Ratssitzung
Auszug aus VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 69/11
Rn. 13 Der Kläger kann geltend machen, dass die ohne seine Mitwirkung gefassten Beschlüsse an einem wesentlichen Verfahrensmangel leiden und deshalb ebenfalls rechtswidrig sind (vgl. dazu: VG Lüneburg, Urt. v. 17.04.2012, 5 A 25/11; juris).(vgl. zu einem ähnlichen Vorgehen: VG Lüneburg, Urt. v. 17.04.2012, 5 A 25/11; juris).
Die Regelung über das Mitwirkungsverbot ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens, das Amtsträger unbefangen und uneigennützig handeln sollen und sich an der Mitwirkung in einer Angelegenheit, an der sie ein persönliches Interesse haben, zu enthalten haben (vgl. nur: VG Lüneburg, Urt. v. 17.04.2012, 5 A 25/11 mit Verweis auf Behrens in: KVR-NGO, § 26 Rz. 19 ff m. w. N.).
Dabei ist ein Mitwirkungsverbot in Zweifelsfällen anzunehmen, etwa bereits dann, wenn die Umbenennung einer nach einem Vorfahren benannten Straße durchgeführt werden soll (vgl. nur: VG Lüneburg, Urt. v. 17.04.2012, 5 A 25/11; juris).
- VG Göttingen, 17.03.2011 - 1 A 310/10
Eine Klage gegen den Ausschluss aus einer Ratssitzung ist ohne vorherige …
Auszug aus VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 69/11
Denn nur so können die kommunalverfassungsrechtlich verbürgten Mitwirkungsrechte des Gemeinderatsmitgliedes abgesichert werden (vgl. zum Ganzen nur: VG Göttingen, Urt. v. 17.03.2011, 1 A 310/10 mit Verweis auf Blum, in KVR-NGO, Stand: November 2010, § 44, Rz. 56 ff und 79 ff; juris).Diesbezüglich ist die Gesetzeslage nach der Gemeindeordnung in Sachsen-Anhalt (GO LSA) eine andere als etwa in Niedersachsen, wo nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsischer Gemeindeordnung eine Überprüfungsmöglichkeit in der nächsten Ratssitzung zur Verfügung steht (vgl. dazu: VG Göttingen, Urt. vom 17.03.2011, 1 A 310/10; juris).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2003 - 7a D 20/02
Voraussetzungen der Mangelhaftigkeit eines Bebauungsplans wegen Mitwirkung eines …
Auszug aus VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 69/11
Die Mitwirkung eines Ratsmitgliedes an einem Beratungsgegenstand ist immer dann ausgeschlossen, wenn zwischen der zu treffenden Entscheidung und dem sich für das Ratsmitglied ergebenden Vor- oder Nachteil eine direkte Kausalbeziehung besteht (vgl. nur: OVG NRW, Urt. v. 12.03.2003, 7a D 20/02.NE; juris). - VG Münster, 29.01.2010 - 1 K 1807/08
Ratsmitglied Beklagter Befangenheit Mitwirkungsverbot Bürgermeister Rat …
Auszug aus VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 69/11
(VG Münster, Urt. v. 29.01.2010, 1 K 1807/08; juris). - VG Göttingen, 22.06.1995 - 1 A 1245/93
Ratsbeschluss betreffend die Verpachtung eines gemeindeeigenen Campingplatzes; …
Auszug aus VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 69/11
Rn. 15 Weniger entscheidend ist, ob der Ausschluss des Klägers aus der Gemeinderatssitzung durch die nachfolgenden Ereignisse und insbesondere durch den Tagesordnungspunkt 6 seine tatsächliche Erledigung gefunden hat (vgl. zu derartigen Fällen nur: VG Göttingen, Urt. v. 22.06.1995, 1 A 1245/93; juris).
- VG Magdeburg, 13.05.2014 - 9 A 262/13
Kostenerstattunganspruch eines Ratsmitgliedes bei Klagen gegen ehrverletzende …
Rn. 6 In dem Klageverfahren 9 A 69/11 MD (juris) wandte sich der Kläger gegen seinen Ausschluss aus der Gemeinderatssitzung vom 23.09.2010, welches das erkennende Gericht mit Urteil vom 25.10.2012 abwies.In dem Verfahren 9 A 69/11 MD betrage die Forderung insgesamt 5.622,12 Euro zuzüglich 546, 69 Euro wegen der anwaltlichen Geltendmachung.
Rn. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der früheren Verfahren 9 B 27/11 MD; 4 M 92/11, 9 A 69/11 MD; 4 L 209/12, 9 A 79/11 MD; 4 L 210/12 sowie 9 A 164/11 MD, 4 L 212/12 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Rn. 36 2.) Anders sieht das Gericht die Voraussetzungen für die Kostenerstattung bezüglich der vom Kläger geführten kommunalrechtlichen Streitigkeiten in den Verfahren 9 A 69/11 MD; 4 L 209/12 (fehlender Ausschluss aus der Gemeinderatssitzung) sowie des Verfahrens 9 A 79/11 MD; 4 L 210/12 (Vertagungsantrag).
Wie in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 25.10.2012 zu dem Verfahren 9 A 69/11 MD ausgeführt, war der Ausschluss des Klägers aus der Gemeinderatssitzung wegen eines Mitwirkungsverbotes nach § 31 Abs. 1 Satz 1 GO LSA erforderlich und damit auch rechtmäßig.
- VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 87/11
Kommunalverfassungsrecht: Fehlerhafte Einladung zur Gemeinderatssitzung
Entsprechend zielt der Verweis des Beklagten auf die Entscheidung des VG Münsters vom 29.01.2010 (1 K 1807/08; juris) nur darauf, dass ein Ratsmitglied gegen seinen Ausschluss aus der Gemeinderatssitzung nicht unmittelbar in der Sitzung protestiert und eine entsprechende Entscheidung herbeigeführt hat (§ 31 Abs. 4 Satz 2 GO LSA; vgl. dazu Urteil v. 25.10.2012 in dem weiteren Verfahren des Klägers, 9 A 69/11 ).
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