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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2003 - 9 A 85/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4496
OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2003 - 9 A 85/02 (https://dejure.org/2003,4496)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 (https://dejure.org/2003,4496)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. November 2003 - 9 A 85/02 (https://dejure.org/2003,4496)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Mindestgebühr und Grundgebühr

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Abrechnung von Mindestentleerungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit einer Leistungsgebühr für ein Restmüllgefäß neben der Grundgebühr einer Abfallgebührensatzung; Zur Zulässigkeit eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bzw. eines pauschalierten Mindestmaßstabs an Leerungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 291
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.1996 - 9 A 5654/94

    Verhältnis von Grund- und Mindestgebühr

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2003 - 9 A 85/02
    Rn. 9 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 -, NVwZ-RR 1997, 314 -.

    Rn. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996, a.a.O..

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2003 - 9 A 85/02
    In seinem angesprochenen Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, NWVBl. 2001, 255 ff., hat das Bundesverwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass die Verfolgung von Lenkungszwecken in Gebührenregelungen grundsätzlich zulässig sei und ein sachlicher Grund für eine (gebührenrechtliche) Ungleichbehandlung daraus folgen könne, dass diese Ungleichbehandlung an Stelle eines behördlichen "Überwachungsdrucks" ein gewünschtes bzw. verantwortungsbewusstes Verhalten der Abfallbesitzer/-erzeuger bewirken solle.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2000 - 9 A 3915/98

    Grundgebühr

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2003 - 9 A 85/02
    Rn. 12 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - , NVwZ-RR 1997, 652, sowie vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, NVwZ-RR 2001, 122.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1996 - 9 A 384/93

    Öffentliche Einrichtung; Zentrale Abwasserbeseitigung; Dezentrale …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2003 - 9 A 85/02
    Rn. 12 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - , NVwZ-RR 1997, 652, sowie vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, NVwZ-RR 2001, 122.
  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern, nach der die "Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes" erfolgt (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG NW und dazu OVG NRW, Beschl. vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 291), können daher die Zielvorgaben des Landesabfallrechts nicht nur unter den vom Kommunalabgabengesetz vorgesehenen strengen rechtlichen Rahmenbedingungen verwirklicht werden und bleibt eine Gebührenerhebung nach der Anzahl der Pflichtentleerungen unabhängig von einer geringeren Inanspruchnahme zulässig.

    In dieser Allgemeinheit für das Brandenburgische Landesrecht nicht zu folgen ist daher der schriftsätzlich und mündlichen Verhandlung zumindest (sinngemäß) geäußerten Auffassung der Klägerin (ebenso zum dortigen Landesrecht OVG NRW, Beschl. vom 14.11.2003, a. a. O.), wonach mit den Zielvorgaben des Landesabfallrechts keine speziell die Abfallgebühren erfassende Änderung oder gar Aufhebung der allgemein für die Benutzungsgebühren vorgeschriebenen Maßstabsanforderungen erfolge, sondern die Zielvorgaben des Abfallrechts nur in dem von § 6 KAG gezogenen Rahmen, insbesondere zum Gebührenmaßstab, verwirklicht werden dürften.

    Rn. 50 Da § 9 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung keine diesbezüglichen Vorgaben zu entnehmen sind und - wie oben ausgeführt - es sich bei der (echten) Mindestgebühr nach zutreffender Auffassung um eine Benutzungsgebühr handelt, die - anders als die Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgAbfBodG - für die tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundener Kosten erhoben wird, ist auch der sinngemäß mit Blick auf die Regelungen in § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 zur "Grundgebühr" geäußerten Auffassung des Klägervertreters und der Rechtsprechung des OVG Nordrhein- Westfalen (vgl. Beschl. vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 291;… Urt. vom 20.5. 1996 - 9 A 6564/94 -, NWVBl. 1996 S. 476; ebenso Queitsch, KStZ 2012 S. 21, 22) zum dortigen Landesrecht nicht zu folgen, wonach die gleichzeitige Erhebung einer Grund- und einer Mindestgebühr stets unzulässig sei (wie hier VG Potsdam…, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22; zum dortigen Landesrecht ThürOVG…, Urt. vom 16.2. 2011 - 1 KO 1367/04 -, zit. nach juris, Rn. 100, 127; HessVGH…, Urt. vom 7.3. 2012 - 5 C 206/10 -, zit. nach juris).

  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Abfallgebühren

    Anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern, nach der die "Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes" erfolgt (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG NW und dazu OVG NRW, Beschl. vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 291), können daher die Zielvorgaben des Landesabfallrechts nicht nur unter den vom Kommunalabgabengesetz vorgesehenen strengen rechtlichen Rahmenbedingungen verwirklicht werden und bleibt eine Gebührenerhebung nach der Anzahl der Pflichtentleerungen unabhängig von einer geringeren Inanspruchnahme zulässig.

    In dieser Allgemeinheit für das Brandenburgische Landesrecht nicht zu folgen ist daher der schriftsätzlich zumindest (sinngemäß) geäußerten Auffassung der Klägerin (ebenso zum dortigen Landesrecht OVG NRW, Beschl. vom 14.11.2003, a. a. O.), wonach mit den Zielvorgaben des Landesabfallrechts keine speziell die Abfallgebühren erfassende Änderung oder gar Aufhebung der allgemein für die Benutzungsgebühren vorgeschriebenen Maßstabsanforderungen erfolge, sondern die Zielvorgaben des Abfallrechts nur in dem von § 6 KAG gezogenen Rahmen, insbesondere zum Gebührenmaßstab, verwirklicht werden dürften.

    Rn. 52 Da § 9 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung keine diesbezüglichen Vorgaben zu entnehmen sind und - wie oben ausgeführt - es sich bei der (echten) Mindestgebühr nach zutreffender Auffassung um eine Benutzungsgebühr handelt, die - anders als die Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgAbfBodG - für die tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundener Kosten erhoben wird, ist auch der sinngemäß mit Blick auf die Regelungen in § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 zur "Grundgebühr" geäußerten Auffassung des Klägervertreters und der Rechtsprechung des OVG Nordrhein- Westfalen (vgl. Beschl. vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 291;… Urt. vom 20.5. 1996 - 9 A 6564/94 -, NWVBl. 1996 S. 476; ebenso Queitsch, KStZ 2012 S. 21, 22) zum dortigen Landesrecht nicht zu folgen, wonach die gleichzeitige Erhebung einer Grund- und einer Mindestgebühr stets unzulässig sei (wie hier VG Potsdam…, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22; zum dortigen Landesrecht ThürOVG…, Urt. vom 16.2. 2011 - 1 KO 1367/04 -, zit. nach juris, Rn. 100, 127; HessVGH…, Urt. vom 7.3. 2012 - 5 C 206/10 -, zit. nach juris).

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Abfallgebühren

    Anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern, nach der die "Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes" erfolgt (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG NW und dazu OVG NRW, Beschl. vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 291), können daher die Zielvorgaben des Landesabfallrechts nicht nur unter den vom Kommunalabgabengesetz vorgesehenen strengen rechtlichen Rahmenbedingungen verwirklicht werden und bleibt eine Gebührenerhebung nach der Anzahl der Pflichtentleerungen unabhängig von einer geringeren Inanspruchnahme zulässig.

    In dieser Allgemeinheit für das Brandenburgische Landesrecht nicht zu folgen ist daher der in der mündlichen Verhandlung (sinngemäß) geäußerten Auffassung des Klägers (ebenso zum dortigen Landesrecht OVG NRW, Beschl. vom 14.11.2003, a. a. O.), wonach mit den Zielvorgaben des Landesabfallrechts keine speziell die Abfallgebühren erfassende Änderung oder gar Aufhebung der allgemein für die Benutzungsgebühren vorgeschriebenen Maßstabsanforderungen erfolge, sondern die Zielvorgaben des Abfallrechts nur in dem von § 6 KAG gezogenen Rahmen, insbesondere zum Gebührenmaßstab, verwirklicht werden dürften.

    Rn. 42 Da § 9 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung keine diesbezüglichen Vorgaben zu entnehmen sind und - wie oben ausgeführt - es sich bei der (echten) Mindestgebühr nach zutreffender Auffassung um eine Benutzungsgebühr handelt, die - anders als die Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgAbfBodG - für die tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundener Kosten erhoben wird, ist auch der in der mündlichen Verhandlung sinngemäß mit Blick auf die Regelungen in § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 zur Grundgebühr geäußerten Auffassung des Klägervertreters und der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Beschl. vom 14.11.2003 - 9 A 85/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 291;… Urt. vom 20.5. 1996 - 9 A 6564/94 -, NWVBl. 1996 S. 476; ebenso Queitsch, KStZ 2012 S. 21, 22) zum dortigen Landesrecht nicht zu folgen, wonach die gleichzeitige Erhebung einer Grund- und einer Mindestgebühr stets unzulässig sei (wie hier VG Potsdam…, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22; zum dortigen Landesrecht ThürOVG…, Urt. vom 16.2. 2011 - 1 KO 1367/04 -, zit. nach juris, Rn. 100, 127; HessVGH…, Urt. vom 7.3. 2012 - 5 C 206/10 -, zit. nach juris).

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