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| VG Berlin, 05.07.2007 - 9 A 91.07 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- VG Berlin, 25.08.2006 - 9 A 243.06
Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ; …
Auszug aus VG Berlin, 05.07.2007 - 9 A 91.07
Gleichwohl ergibt sich aus der Regelung in § 55 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 SchulG, dass die bei Geschwisterkindern typischerweise vorhandenen gewachsenen Bindungen und die erleichterte Betreuung auch bei der Zuweisung nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG berücksichtigt werden können (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. August 2006 - VG 9 A 243.06 -). - OVG Berlin, 20.09.2002 - 8 S 224.02
JÜL, Schulversuch, Vorklasse, Grundschule, Aufnahme, Einschulungsbereich, …
Auszug aus VG Berlin, 05.07.2007 - 9 A 91.07
Dabei steht der Schulverwaltung ein weites, von pädagogischen und schulorganisatorischen Überlegungen bestimmtes Ermessen zu (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. September 2002 - OVG 8 S 224.02). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2004 - 2 M 223/04
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eines Schülers gegen eine …
Auszug aus VG Berlin, 05.07.2007 - 9 A 91.07
Als Folge der aufschiebenden Wirkung ist die Behörde daran gehindert, aus dem suspendierten Verwaltungsakt Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu ziehen, und sie muss den Schüler in die örtlich zuständige Schule aufnehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. September 2004 - 2 M 223/04 - bei Juris). - VG Aachen, 23.08.2006 - 9 L 488/06
Auszug aus VG Berlin, 05.07.2007 - 9 A 91.07
Beachtet die Behörde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht, so ist in diesen Fällen der "faktischen Vollziehung" die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen (vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 23. August 2006 - 9 L 488/06 - bei Juris).
- OLG Brandenburg, 11.10.2018 - 10 UF 125/18 Die Entscheidung über die Zuweisung trifft der Schulträger nach pflichtgemäßem Ermessen (VG Berlin, Beschluss vom 05. Juli 2007 - 9 A 91.07 -, juris; VG Berlin Beschl. v. 5.7.2007 - VG 9 A 86.07, BeckRS 2010, 56593 zum altersangemessener Schulweg vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 26.9.2018 - 3 S 57/18, BeckRS 2018, 23702).
- VG Berlin, 15.07.2008 - 9 A 147.08
Keine gemeinsamen Einschulungsbereiche in Berlin-Mitte
Z u dieser Bestimmung hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 5. Juli 2007 - VG 9 A 91.07 - ausgeführt:. - VG Hamburg, 02.08.2010 - 15 E 1785/10
Die Schulweglänge darf bei einer Profilschule nicht das maßgebliche …
Zwar fehlt in den Schulgesetzen der meisten Bundesländer ein solches Geschwisterprivileg, wie es auch bisher im Hamburgischen Schulgesetz nicht ausdrücklich geregelt war, sondern allein auf einer Verwaltungspraxis beruhte, die vor Gericht mangels hinreichender Grundlage im Gesetz keinen Bestand hatte (so OVG Hamburg…, Beschluss vom 26.8.2009, 1 Bs 159/09, Juris Rn. 7; zuvor bereits VG Hamburg, Beschlüsse vom 12.8.2009, 2 E 1856/09 …und vom 24.7.2008, 15 E 1874/08, Juris Rn. 30 ff.; ähnlich auch bereits OVG Bremen…, Beschluss vom 4.10.2001, 1 B 363/01, Juris Rn. 7 ff.; anders aber auf ähnlicher rechtlicher Grundlage VG Berlin, z. B. Beschlüsse vom 5.7.2007, 9 A 91.07, Juris Rn. 15, …und vom 15.7.2008, 9 A 147.08, Juris Rn. 20; VGH Mannheim…, Beschluss vom 10.9.2009, 9 S 1950/09, Juris Rn. 11) . - VG Berlin, 01.09.2017 - 9 L 601.17
Einstweiliger Rechtschutz gegen Zuweisung an Schule
Er muss daher die Antragstellerin zu 1. (vorläufig) in die örtlich zuständige Thomas-Mann-Grundschule aufnehmen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - VG 9 A 91.07 - m. w. N. und vom 28. August 2015 - VG 9 L 388.15 -). - VG Berlin, 29.08.2017 - 9 L 552.17
Anspruch auf Aufnahme in die-Peter-Petersen-Schule in Berlin
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Widerspruch nicht gegen die Ablehnung der Aufnahme an der für den Antragsteller zu 1. zuständigen Grundschule (§ 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Berliner Schulgesetzes - SchulG -) und Zuweisung an eine andere Grundschule gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SchulG (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 5. Juli 2007 - VG 9 A 91.07 -, vom 9. Juli 2010 - VG 9 L 166.10 - und zuletzt vom 28. August 2015 - VG 9 L 388.15) und damit nicht gegen sie belastende Verwaltungsakte.
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