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| VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 AS 07.3222 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Nutzungsuntersagung; aufschiebende Wirkung; Rechtskraft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 07.07.2005 - 25 CS 05.1192
Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 AS 07.3222
Im Hinblick auf die Ausführungen in der Antragsbegründung weist der Senat darauf hin, dass dann, wenn die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung vorliegen, in der Regel auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gerechtfertigt ist, da im Allgemeinen das öffentliche Interesse an einer Beachtung der Genehmigungspflicht das private Interesse, die rechtswidrige Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen, überwiegt (BayVGH vom 7.7.2005 Az. 25 Cs 05.1192). - VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 ZB 07.3221
Die Ausübung der Prostitution in sogenannten Terminwohnungen ist im Mischgebiet …
Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2008 - 9 AS 07.3222
Der Antrag war abzulehnen, nachdem der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 9 ZB 07.3221 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt hat und dieses damit rechtskräftig geworden ist (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
- VGH Bayern, 02.11.2011 - 2 CS 11.1558
Nutzungsuntersagung; richtiger Adressat; Zwischenvermieter; Sofortvollzug; …
Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird (vgl. BayVGH vom 07.07.2005 Az. 25 CS 05.1192 - juris; BayVGH vom 16.05.2008 Az. 9 AS 07.3222 - juris; OVG Münster vom 11.05.2011 Az. 7 B 329/11 - juris). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2008 - 3 M 153/08
Anforderungen an die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung
Dieser vom Antragsgegner zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges der Nutzungsuntersagungsverfügung angeführte Aspekt ist deshalb nicht entscheidungserheblich, weil dann, wenn die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung vorliegen, in der Regel auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluss v. 16.06.1999 - 3 M 3/99 - unter Hinweis auf VGH Kassel, B. v. 15.10.1986 - 3TH 2544/86, NVwZ 1987, 428; B. v. 30.10.1995 - 3 TG 3115/95, NVwZ-RR 1996, 487; OVG Münster, B. v. 23.09.1988 - 11 B 1739/98 -, NVwZ-RR 1989, 344; OVG Bautzen, B. v. 01.03.1993 - 1 S 621/92 -, LKV 1993, 428, vgl. auch VGH München, B. v. 16.05.2008 - 9 AS 07.3222 -, zit. n.juris, m.w.N.) und es einer weiteren Begründung grundsätzlich nicht bedarf. - VGH Bayern, 17.10.2012 - 2 CS 12.1835
Nutzungsuntersagung; Bordellbetrieb
Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird (vgl. BayVGH vom 7.7.2005 Az. 25 CS 05.1192 - juris; vom 16.5.2008 Az. 9 AS 07.3222 - juris; vom 2.11.2011 Az. 2 CS 11.1558 - juris).
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