Rechtsprechung
| BAG, 01.10.2002 - 9 AZR 298/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Altersteilzeitvereinbarung
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Freistellung von der Belastung aus dem Steuerprogressionsvorbehalt in der Freistellungsphase der Altersteilzeit; Auslegung einer Altersteilzeitvereinbarung; Hinweispflicht des Arbeitgebers in Bezug auf die arbeitsrechtlichen und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Bremen, 31.08.2000 - 9 Ca 9160/00
- LAG Bremen, 22.03.2001 - 4 Sa 255/00
- BAG, 01.10.2002 - 9 AZR 298/01
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (5)
- BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 155/01
Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Altersteilzeitvereinbarung
Auszug aus BAG, 01.10.2002 - 9 AZR 298/01
Indem dem steuerlichen Einkommen eines in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers der steuerfreie Aufstockungsbetrag zur Berechnung des Steuersatzes hinzugerechnet wird, erhöht sich der Steuersatz für das steuerpflichtige Einkommen (vgl. BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01 - DB 2002, 2491, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).Dies gilt insbesondere für solche, die sich erst bei der jährlichen, vom Arbeitnehmer vorzunehmenden Einkommenssteuerveranlagung auswirken (BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01 - aaO).
Für die Annahme eines weitergehenden Verpflichtungswillens bedarf es nach der Verkehrsauffassung in jedem Einzelfall greifbarer Anhaltspunkte (Senat 25. Juli 2002 - 9 AZR 155/01 - aaO).
Dann kann der Arbeitgeber den Eindruck erwecken, er werde auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen, atypischen Risiken aussetzen (BAG 25. Juli 2002 - 9 AZR 155/01 - aaO; 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - NZA 2001, 206).
Zudem geht es nicht um außerordentliche Risiken, sondern um vorübergehende verhältnismäßig geringfügige Beeinträchtigungen (vgl. Senat 25. Juli 2002 - 9 AZR 155/01 - aaO).
- BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 255/97
Frühpensionierung - Zusage von 90 % des letzten Nettoentgelts - Steuerprogression
Auszug aus BAG, 01.10.2002 - 9 AZR 298/01
Es handelt sich um einen vorformulierten Vertrag, den die Beklagte mit identischem Inhalt für eine Vielzahl ihrer Arbeitnehmer angewendet hat (vgl. BAG 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32; 29. September 1958 - 2 AZR 324/57 - BAGE 6, 280).c) Dieses Auslegungsergebnis entspricht der Rechtsprechung des Senats zu einem vergleichbaren Fall eines Aufhebungsvertrages (8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - aaO).
- BAG, 17.10.2000 - 3 AZR 605/99
Hinweispflicht bei drohenden Versorgungsschäden
Auszug aus BAG, 01.10.2002 - 9 AZR 298/01
Dann kann der Arbeitgeber den Eindruck erwecken, er werde auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen, atypischen Risiken aussetzen (…BAG 25. Juli 2002 - 9 AZR 155/01 - aaO; 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - NZA 2001, 206). - LAG Bremen, 22.03.2001 - 4 Sa 255/00
Altersteilzeitvertrag; Erstattung steuerlicher Nachteile aufgrund eines durch den …
Auszug aus BAG, 01.10.2002 - 9 AZR 298/01
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 22. März 2001 - 4 Sa 255/00 - wird zurückgewiesen. - BAG, 29.09.1958 - 2 AZR 324/57
Zulassung der Revision - Endurteil - Vorangegangenes Grundurteil - Nachprüfung …
Auszug aus BAG, 01.10.2002 - 9 AZR 298/01
Es handelt sich um einen vorformulierten Vertrag, den die Beklagte mit identischem Inhalt für eine Vielzahl ihrer Arbeitnehmer angewendet hat (vgl. BAG 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32; 29. September 1958 - 2 AZR 324/57 - BAGE 6, 280).
- BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02
Betriebliche Übung - Schriftformklausel
Soweit in arbeitsrechtlichen Regelungen die Begriffe "Bruttobetrag" oder "Nettobetrag" sowie "Abzüge" verwendet werden, wird üblicherweise unter "Bruttobetrag" das Arbeitsentgelt vor den gesetzlichen Abzügen, unter "Abzügen" die gesetzlichen Abzüge, soweit sie im regelmäßigen Abzugsverfahren erfolgen ohne Berücksichtigung sonstiger steuerlicher Vor- und Nachteile und unter "Nettobetrag" der Bruttobetrag nach Abzug der gesetzlichen Abzüge verstanden (Senat 28. März 2003 - 9 AZR 61/02 - BuW 2003, 571; 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01 - AP ATG § 3 Nr. 4 = EzA ATG § 3 Nr. 2;… 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - aaO). - BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08
Berufungseinlegung - Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen
Zwar stellt der Begriff "netto" regelmäßig lediglich auf die Abzüge von Entgeltzahlungen ab(vgl. nur BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - zu A II 2 c aa der Gründe, BAGE 106, 345; 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - zu II 1 a bb der Gründe). Gölte dies auch hier, wäre in der Tat auf die von der Beklagten vorzunehmenden Abzüge abzustellen. - BAG, 23.08.2006 - 7 ABR 51/05
Konzernbetriebsrat - Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen - …
Grundsätzlich hat ein Leistungsantrag Vorrang vor einem Feststellungsantrag, wenn der Antragsteller seinen Anspruch beziffern kann (vgl. etwa BAG 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 -, zu I der Gründe).
- BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 277/02
Feststellungsinteresse bei möglicher Leistungsklage
Grundsätzlich ist einer Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage eingeräumt, wenn der Kläger den Anspruch beziffern kann (vgl. BAG 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 -, zu I der Gründe). - LAG Hessen, 26.06.2007 - 13 Sa 1977/06
Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Progressionsvorbehalt
Eine derartige Progressionsspirale ist mit dem gesetzlichen Ziel, dem Arbeitgeber durch Pauschalierung die Berechnung des Nettoentgelts zu vereinfachen, nicht zu vereinbaren (BAG vom 01. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - n. v., zitiert nach juris; Rittweger, ATG 1999, § 3 Rz 39).Eine solche Verpflichtung ergibt sich nur, wenn dies der Arbeitgeber in der Altersteilzeitvereinbarung ausdrücklich zugesagt hat (…BAG vom 25. Juni 2002, a. a. O.; BAG vom 01. Oktober 2002, a. a. O.;… Nimscholz/.../, a. a. O., S. 83; ähnlich BAG vom 29. Juli 2003 - 9 AZR 100/02 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Nettolohn).
Der Kläger hat auch nichts vorgetragen, was einen eventuellen Schadenersatzanspruch in Höhe des "Progressionsschadens" wegen Verletzung von Aufklärungspflichten rechtfertigen könnte (…vgl. dazu BAG vom 25. Juni 2002, a. a. O.; BAG vom 01. Oktober 2002, a. a. O.).
- BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 61/02
Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Steuerprogression
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Nettobetrag, so heißt das nichts anderes, als daß vom Bruttoentgelt die vom Arbeitgeber üblicherweise abzuführenden Beträge abzuziehen sind und der Anspruch des Arbeitnehmers sich auf den danach geschuldeten Auszahlungsbetrag richtet (vgl. Senat 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - nv.; 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01 - AP ATG § 3 Nr. 4 = EzA ATG § 3 Nr. 2; 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32).Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Aufklärungspflichten verletzt (vgl. hierzu Senat 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - nv.).
- BAG, 24.05.2007 - 6 AZR 706/06
Tarifvertragsauslegung - Berücksichtigung bezahlter Kurzzeitpausen bei Krankheit …
Grundsätzlich ist einer Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage eingeräumt, wenn der Kläger den Anspruch beziffern kann (BAG 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 -, zu I der Gründe). - LAG Düsseldorf, 19.04.2011 - 16 Sa 1570/10
Nettolohnvereinbarung bei Wechsel der Steuerklasse; Zahlungsklage einer …
Rn. 57 Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.10.2002 (- 9 AZR 298/01 - n.v., juris) beruft, ergibt sich nichts anderes. - LAG Sachsen, 17.05.2011 - 7 Sa 137/10
Quotenregelung bei Elternteilzeitverlangen
Grundsätzlich ist einer Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage eingeräumt, wenn der Kläger den Anspruch beziffern kann (vgl. BAG 01.10.2002 - 9 AZR 298/01 -, zu I. der Gründe, zitiert nach Juris). - BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 372/08
Berufungseinlegung - Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen
Zwar stellt der Begriff "netto" regelmäßig lediglich auf die Abzüge von Entgeltzahlungen ab(vgl. nur BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - zu A II 2 c aa der Gründe, BAGE 106, 345; 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - zu II 1 a bb der Gründe). Gölte dies auch hier, wäre in der Tat auf die von der Beklagten vorzunehmenden Abzüge abzustellen. - LAG Düsseldorf, 05.09.2025 - 7 SLa 165/25
Gesamtzusage; Gehaltserhöhung; Bindung; Betriebstreue; Stichtag; Transparenzgebot
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2003 - 6 Sa 631/01
Auslegung von Altersteilzeitvereinbarungen
- LAG Düsseldorf, 04.07.2007 - 7 (18) Sa 416/06
Unbefristetes Widerspruchsrecht gegen Betriebsübergang bei fehlerhafter …
- ArbG Aachen, 14.02.2019 - 2 Ca 3075/18
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".