Rechtsprechung
| VGH Bayern, 14.03.2001 - 9 B 00.2134 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Entscheidungssammlung Denkmalrecht
, S. 495 (Leitsatz)
Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format
Wird zitiert von ... (6)
- BVerwG, 18.07.2001 - 4 B 45.01
Steuerbescheinigung; erhöhte Absetzungen; Baudenkmal; Baumaßnahmen; Erhaltungs- …
BVerwG 4 B 45.01 VGH 9 B 00.2134. - VGH Bayern, 23.01.2014 - 2 B 13.2417
Denkmalschutz; Bescheinigung; Wohngebäude; Aufzugsanlage
Dies bestätige ein Urteil des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2001 (Az. 9 B 00.2134) ausdrücklich.Das Urteil des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2001 (Az. 9 B 00.2134) hatte zum Gegenstand, ob der Kläger Aufwendungen für die Neuerrichtung einer Garage geltend machen kann.
- VG München, 18.07.2011 - M 8 K 10.3818
Erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern
Denkmalschutzbedingte bautechnische Erschwernisse und Kostenmehrungen treten in beiden Fällen auf (BayVGH vom 14.3.2001 - 9 B 00.2134).Der Außenaufzug ist daher - anders als etwa eine Maßnahme in einem, dem Denkmal zugehörigen Innenhof oder an einer sonstigen Außenanlage (vgl. BayVGH vom 14.3.2001 a.a.O.) - als Teil des Denkmals anzusehen.
- VG Dresden, 18.01.2017 - 7 K 3710/14 Anknüpfungspunkt für die Bescheinigungsfähigkeit für Aufwendungen an Denkmalen ist nicht, dass diese Arbeiten bei der Sanierung/Renovierung von Nicht-Denkmalen nicht anfallen, sondern dass der Eigentümer eines Denkmals aufgrund der im Schnitt höheren allgemeinen Kosten einer Renovierung durch Auflagen des Denkmalschutzamtes einen Ausgleich für die denkmalschutzrechtlichen Belastungen bringen soll, zu denen er als Eigentümer eines Denkmals von der Gesellschaft verpflichtet wird (vgl. BayVGH, Urteil v. 14. März 2001 - 9 B 00.2134 - zitiert nach juris, Rn. 29).
- 9 B 00.2134 - juris und vom Bundesverwaltungsgericht vom 18.7.2001 - 4 B 45/01 - juris betrafen die Frage der Absetzbarkeit von Kosten für die Neuerrichtung einer Garage auf dem Grundstück, auf dem ein Baudenkmal steht.
- VGH Bayern, 24.07.2009 - 21 ZB 08.3444
Erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern; Herstellungskosten; Erforderlichkeit
Abgesehen davon sind die Fragen in diesem Zusammenhang in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Sinn des verwaltungsgerichtlichen Urteils geklärt (vgl. BayVGH vom 14.3.2001 Az. 9 B 00.2134; BVerwG vom 18.7.2001 Az. BVerwG 4 B 45.01). - VG Trier, 09.05.2012 - 5 K 109/12
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7i Einkommenssteuergesetz
Die Kammer folgt damit der Streitwertpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der in vergleichbaren Fällen den Streitwert nach dem steuerlichen Vorteil bemisst und pauschal in Höhe eines Fünftels der geltend gemachten Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten ansetzt (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. März 2001 - 9 B 00.2134 -, veröffentlicht in Juris).
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