Rechtsprechung
| VG Schleswig, 17.12.2001 - 9 B 110/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
VwGO § 80 Abs. 5; ; SchulG § 41 Abs. 2; ; OSP § 14 Abs. 4
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsschutzantrag gegen die Zuweisung an eine Förderschule; Voraussetzungen für die Pflicht zur Erfüllung der Vollzeitschulpflicht durch den Besuch einer Sonderschule; Sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne einer Sprachbehinderung; Beurteilungsspielraum der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 27.03.2000 - 9 B 130.00
Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender ordnugsgemäßer …
Auszug aus VG Schleswig, 17.12.2001 - 9 B 110/01
Die ausführliche, substantiell zusammengefasst sowohl auf das wohlverstandene Interesse des Antragstellers als auch auf das öffentliche Interesse daran verweisende Begründung, dass die als richtig anerkannte Beschulungsform ohne Verzögerung begonnen werden solle, vermag nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 05.11.1999 - 9 B 105/99 - und vom 03.11.2000 - 9 B 130/00 -) auch in der Sache den angeordneten Sofortvollzug zu tragen.
- VG Schleswig, 25.03.2009 - 9 A 7/09
Schulrecht - Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs; Elternwille
Für die Annahme eines bei der Schulaufsichtsbehörde bestehenden Beurteilungsspielraumes aufgrund eines wertenden oder prognostischen Charakters der Entscheidung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (so VGH Mannheim, NVwZ-RR 1991, 479; VG Schleswig, Beschl. v. 17.12.2001 - 9 B 110/01 - VG Osnabrück, Beschl. v. 12.12.2002 - 3 B 82/02 - VG Berlin, Urt. v. 25.4.2006 - 3 A 209/06 - alle in juris) besteht keine Veranlassung (…VG Braunschweig, Urt. v. 30.5.2001 - 6 A 1/01 - mwN.). - VG Schleswig, 17.12.2001 - 9 B 111/01
Zurückstellung vom Schulbesuch, sonderpädagogischer Förderbedarf
Da beim Antragsteller sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde (vgl. dazu den Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 9 B 110/01), ist eine Zurückstellung nach § 42 Abs. 3 SchulG von vornherein ausgeschlossen; es kommt nur eine Beschulung auf einer Sonderschule in Betracht (§ 41 Abs. 2 SchulG).
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