Rechtsprechung
| VG Schleswig, 20.04.2017 - 9 B 12/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
Feststellung der Pflicht der Eltern zur Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes
- ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.2014 - 10 S 2210/12
Zur Verpflichtung eines Sanierungsverantwortlichen durch die Bodenschutz- und …
Auszug aus VG Schleswig, 20.04.2017 - 9 B 12/17
Letzteres ist von Bedeutung, weil die Behörde nur einen den Einzelfall regelnden Verwaltungsakt, nicht aber den allgemeinen gesetzlichen Befehl mit Zwangsmitteln durchsetzen kann (vgl. VGH Bad.-Würt., U. v. 13.03.2014 - 10 S 2210/12 - Bay. VGH, U. v. 15.03.2006 - 8 B 03.3360 -, jeweils zitiert nach juris). - VGH Bayern, 15.03.2006 - 8 B 03.3360
Verfügung gegen das Aufstellen von Altkleidercontainern
Auszug aus VG Schleswig, 20.04.2017 - 9 B 12/17
Letzteres ist von Bedeutung, weil die Behörde nur einen den Einzelfall regelnden Verwaltungsakt, nicht aber den allgemeinen gesetzlichen Befehl mit Zwangsmitteln durchsetzen kann (vgl. VGH Bad.-Würt., U. v. 13.03.2014 - 10 S 2210/12 - Bay. VGH, U. v. 15.03.2006 - 8 B 03.3360 -, jeweils zitiert nach juris). - OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
Auszug aus VG Schleswig, 20.04.2017 - 9 B 12/17
Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen (std. Rspr. des OVG Schleswig seit dem Beschluss vom 6.8.1991 - 4 M 109/91 - SchlHA 1991, 220). - BVerwG, 03.09.2015 - 9 B 8.15
Ermittlung des höchstzulässigen Betriebskapitals in der Globalberechnung
Auszug aus VG Schleswig, 20.04.2017 - 9 B 12/17
Wenn aber die Zuführung zur Schule auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden kann und die übrigen Mittel des Verwaltungsvollzuges nach dem Landesverwaltungsgesetz daneben anwendbar sind, ist die Antragsgegnerin auch berechtigt, die Antragsteller durch Verwaltungsakt zu verpflichten, entsprechend ihrer Verpflichtung zum Wohl ihres Kindes tätig zu werden (vgl. VG Schleswig, B. v. 20.05.2015 - 9 B 8/15 -).
- VG Schleswig, 02.12.2022 - 9 B 30/22
Anwaltliche einstweilige Rechtsschutzantragserhebung per Brief; Schulpflicht kann …
Die in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG normierte und durch die Anordnung des Antragsgegners als vollziehbarer Verwaltungsakt konkretisierte (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.04.2017 - 9 B 12/17 - juris Rn. 4; Beschluss vom 09.05.2022 - 9 B 12/22 - n. v.) Handlungspflicht der Eltern dient der Erfüllung der Schulpflicht ihres Sohns. - OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2023 - 3 O 7/23
Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Eltern zwecks Durchsetzung der …
Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG ermächtigt - wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 20. April 2017 (- 9 B 12/17 -, juris Rn. 4) zutreffend ausführt - den Beklagten zum Erlass eines die elterliche Handlungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes, der gemäß § 28 Abs. 1 SchulG mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann. - VG Schleswig, 08.05.2023 - 9 A 53/23
Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig
Rn. 25 Diese Handlungspflicht der Klägerin wurde vom Beklagten rechtmäßig als vollziehbarer Verwaltungsakt konkretisiert (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.04.2017 --- 9 B 12/17 ---, juris Rn. 4 ; Beschluss vom 09.05.2022 --- 9 B 12/22 --- n. v.;… Beschluss der Kammer vom 02.12.2022 --- 9 B 30/22 ---, juris Rn. 19 ; OVG Schleswig…, Beschluss vom 14.04.2023 --- 3 O 7/23 ---, juris Rn. 9 ). - VG Schleswig, 08.05.2023 - 9 A 57/23
Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig
Diese Handlungspflicht der Kläger wurde vom Beklagten rechtmäßig als vollziehbarer Verwaltungsakt konkretisiert (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.04.2017 ? 9 B 12/17 ??, juris Rn. 4; Beschluss vom 09.05.2022 ? 9 B 12/22 ? n. v.;… Beschluss der Kammer vom 02.12.2022 ? 9 B 30/22 ??, juris Rn. 19; OVG Schleswig…, Beschluss vom 14.04.2023 ? 3 O 7/23 ??, juris Rn. 9). - VG Schleswig, 25.07.2023 - 9 A 98/23
Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig
Diese Handlungspflicht der Klägerin wurde vom Beklagten rechtmäßig als vollziehbarer Verwaltungsakt konkretisiert (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.04.2017 ? 9 B 12/17 ??, juris Rn. 4; Beschluss vom 09.05.2022 ? 9 B 12/22 ? n. v.;… Beschluss der Kammer vom 02.12.2022 ? 9 B 30/22 ??, juris Rn. 19; OVG Schleswig…, Beschluss vom 14.04.2023 ? 3 O 7/23 ??, juris Rn. 9; OVG Schleswig…, Beschluss vom 22.06.2023 ? 3 MB 5/23 ??, juris Rn. 18).
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