Rechtsprechung
| BVerwG, 21.06.2012 - 9 B 14.12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erhebung einer Vergnügungssteuer in Form der Spielautomatensteuer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erhebung einer Vergnügungssteuer in Form der Spielautomatensteuer - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen, 08.05.2009 - 1 K 311/09
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2012 - 14 A 1644/09
- BVerwG, 21.06.2012 - 9 B 14.12
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 53.11
Beweisantrag; Sitzungsprotokoll; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge
Auszug aus BVerwG, 21.06.2012 - 9 B 14.12
Dies gilt zumal deshalb, weil das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - u.a. darauf abgehoben hat, dass der Maßstab des durch den Auslesestreifen des Spielgerätes dokumentierten "Spieleinsatzes" im Durchschnitt einen sicheren Schluss auf den tatsächlichen Spieleraufwand erlaube, weil die vom zufälligen Spielerverhalten abhängigen technischen Defizite der Erfassung des Aufwandes (Verwendung von Gewinnen zum Weiterspielen und Rückbuchungen aus dem Punktespeicher ohne Spiel) sich statistisch gleich auf alle Punktespeichergeräte verteilten (vgl. dazu auch Beschluss vom 28. Dezember 2011 - BVerwG 9 B 53.11 - NVwZ 2012, 512 Rn. 12 m.w.N.).Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 28. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 3 m.w.N.).
Generell ist nicht erkennbar, weshalb ein wirtschaftlich denkender Unternehmer seinen Betrieb über längere Zeit fortführen und sogar noch weitere Spielgeräte anschaffen oder neue Spielhallen eröffnen sollte, wenn es ihn wegen der Höhe der zu entrichtenden Vergnügungssteuer nicht möglich wäre, Gewinn zu erzielen (vgl. auch hierzu Beschluss vom 28. Dezember 2011 a.a.O.).
- BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08
Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab; …
Auszug aus BVerwG, 21.06.2012 - 9 B 14.12
Rn. 5 Bei der Vergnügungssteuer in Form der Spielautomatensteuer, die zwar von dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird, aber auf die Vermögensaufwendungen der einzelnen Spieler zielt, ist deren individuell tatsächlich getätigter Vergnügungsaufwand die sachgerechteste Bemessungsgrundlage (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47 m.w.N.).Demzufolge bildet der Gesamtbetrag der in ein Spielgerät eingeworfenen Geldbeträge und der für weitere Spiele eingesetzten Gewinne den Vergnügungsaufwand aller sich an dem Spielgerät vergnügenden Spieler ab (Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 24).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09
Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz …
Auszug aus BVerwG, 21.06.2012 - 9 B 14.12
Dies gilt zumal deshalb, weil das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - u.a. darauf abgehoben hat, dass der Maßstab des durch den Auslesestreifen des Spielgerätes dokumentierten "Spieleinsatzes" im Durchschnitt einen sicheren Schluss auf den tatsächlichen Spieleraufwand erlaube, weil die vom zufälligen Spielerverhalten abhängigen technischen Defizite der Erfassung des Aufwandes (Verwendung von Gewinnen zum Weiterspielen und Rückbuchungen aus dem Punktespeicher ohne Spiel) sich statistisch gleich auf alle Punktespeichergeräte verteilten (…vgl. dazu auch Beschluss vom 28. Dezember 2011 - BVerwG 9 B 53.11 - NVwZ 2012, 512 Rn. 12 m.w.N.). - BFH, 07.12.2011 - II R 51/10
Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - erfolgloser …
Auszug aus BVerwG, 21.06.2012 - 9 B 14.12
Soweit allerdings die Geräte eine in diesem Sinne zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes nicht ermöglichen, können Pauschalierungen zulässig sein, insbesondere wenn steuerliche Nachteile des Veranstalters dabei durch Vorteile ausgeglichen werden (BFH, Urteil vom 7. Dezember 2011 - II R 51/10 - juris Rn. 29, 62).
- BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13
Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle; …
Es ist nicht erkennbar, weshalb ein wirtschaftlich denkender Unternehmer in neue Spielgeräte investieren sollte, wenn es ihm wegen der Höhe der zu entrichtenden Vergnügungssteuer nicht möglich wäre, Gewinn zu erzielen (…vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - BVerwG 9 B 53.11 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 5 und vom 21. Juni 2012 - BVerwG 9 B 14.12 - juris Rn. 9). - VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 250/14
Keine bundesrechtlichen Schranken für Höhe der Spielgerätesteuer abgesehen vom …
Generell ist nicht erkennbar, weshalb ein wirtschaftlich denkender Unternehmer seinen Betrieb über längere Zeit fortführen und sogar noch weitere Spielgeräte anschaffen oder neue Spielhallen eröffnen sollte, wenn es ihm wegen der Höhe der zu entrichtenden Vergnügungssteuer nicht möglich wäre, Gewinn zu erzielen (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 2013, a.a.O., juris Rn. 15, vom 21. Juni 2012 - 9 B 14.12 -, juris Rn. 9, …und vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 -, juris Rn. 5).
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