Rechtsprechung
| BVerwG, 28.10.1992 - 9 B 179.92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Asylverfahrensrecht - Anfechtungsstreit gegen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Asylverfahren, Anfechtungsklage gegen Aufenthaltsbeendigung; maßgebender Beurteilungszeitpunkt
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 06.11.1991 - 9 K 11067/90
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.1992 - A 13 S 266/92
- BVerwG, 28.10.1992 - 9 B 179.92
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1993, 383 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2000 - 13 A 307/00
Anerkennung eines jugoslawischen Staatsangehörigen aus dem Kosovo als …
Rn. 77 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 9 B 179.92 - und Urteil vom 11. November 1993 - 9 C 21.93 -, DVBl 1994, 522. - VGH Baden-Württemberg, 07.12.1992 - A 13 S 2687/92
(Keine Anwendung des AsylVfG 1992 § 77 Abs 1 auf noch nach AsylVfG § 28F: …
Daran hat sich auch durch die Einfügung des § 8 a Abs. 2 in das Asylverfahrensgesetz a.F. durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9.7.1990 (BGBl. I S. 1354) nichts geändert (BVerwG, Beschl. v. 28.10.1992 - 9 B 179.92 - S. 8 f.; Beschl. d. Senats v. 29.1.1992, VBlBW 1992, 264/265). - VG Berlin, 19.06.1995 - 33 X 243.94
Anspruch eines äthiopischen Staatsangehörigen auf Asyl; Anspruch eines …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG Cottbus, 27.11.2009 - 5 K 493/06
Ermessen bei Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis
Rn. 38 b. Da der Beklagte die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht hätte befristen dürfen, ist - da eine Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG, die mit der Grundverfügung verbunden wurde, als Vollstreckungsmaßnahme jedenfalls dann, wenn nicht eine Ausreisepflicht unabhängig vom Grundverwaltungsakt besteht, grundsätzlich auch das rechtliche Schicksal des Grundverwaltungsaktes teilt (…vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, II § 59 Rn. 133 f.) - auch die in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2005 enthaltene Abschiebungsandrohung rechtswidrig, denn der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (…vgl. BVerwG, Urt. v. 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 28. Oktober 1992 - 9 B 179.92 -, juris) nicht zur Ausreise verpflichtet. - BVerwG, 05.02.1996 - 9 B 376.95
Rechtmäßigkeit einer Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung - …
Soweit die Beschwerde meint, diese Rechtsprechung könne nach Inkrafttreten des § 8 a Abs. 2 AsylVfG a.F. (Fassung 1990) nicht aufrechterhalten werden, zeigt sie damit keinen Gesichtspunkt auf, der zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung Anlaß geben könnte; denn es ist ebenfalls geklärt, daß auch nach Inkrafttreten des § 8 a Abs. 2 AsylVfG a.F. im Anfechtungsstreit gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 11 AsylVfG a.F. die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen war (siehe zu der vergleichbaren Vorschrift des § 28 AsylVfG a.F. Beschluß vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 9 B 179.92 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 21).
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