Rechtsprechung
| BVerwG, 22.06.1992 - 9 B 20.92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gefahr politischer Verfolgung bei Rückkehr nach Pakistan - Einschränkung der Glaubensausübung durch Strafvorschriften - Notwendigkeit der Ermittlung von ausländischer Rechtsauslegung und Rechtsanwendung bei der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.1991 - 13 A 10082/88
- BVerwG, 22.06.1992 - 9 B 20.92
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft
Auszug aus BVerwG, 22.06.1992 - 9 B 20.92
Beschränken sich staatliche Maßnahmen hingegen darauf, gewisse Bezeichnungen, Merkmale und Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verbieten, liegt ein asylrelevanter Eingriff selbst dann nicht vor, wenn diese für die betreffende Religionsgemeinschaft identitätsbestimmend sind (vgl. BVerfGE 76, 143 ; BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52 und vom 31. März 1992 - 9 C 34.90 - jeweils m.w.N.).Bereits geklärt ist insbesondere, daß es bei einem die Glaubensausübung einschränkenden Strafgesetz nicht allein auf dessen Existenz, sondern entscheidend auf die Art seiner Anwendung in der Rechtspraxis der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ankommt (vgl. BVerfGE 76, 143 ; BVerwGE 87, 52).
Wenn der Verbotstatbestand nicht aus sich heraus klar umrissen und bestimmt ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Rechtsnormen in der Rechtspraxis, auf die es maßgeblich ankommt, weiter oder enger ausgelegt und angewendet werden, als es der Wortlaut nahelegt, ist zur Bestimmung der Reichweite eines Verbots die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich (vgl. BVerfGE 76, 143 ;… BVerfGE - 1. Kammer des 2. Senats -, Beschluß vom 12. März 1992 - 2 BvR 1353/89 u.a. - BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 - a.a.O., vom 23. Juli 1991 - 9 C 68.90 - und vom 31. März 1992 - 9 C 34.90 -, jeweils m.w.N.).
- BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89
Religiöse Verfolgung als Asylgrund
Auszug aus BVerwG, 22.06.1992 - 9 B 20.92
Beschränken sich staatliche Maßnahmen hingegen darauf, gewisse Bezeichnungen, Merkmale und Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verbieten, liegt ein asylrelevanter Eingriff selbst dann nicht vor, wenn diese für die betreffende Religionsgemeinschaft identitätsbestimmend sind (vgl. BVerfGE 76, 143 ; BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52 und vom 31. März 1992 - 9 C 34.90 - jeweils m.w.N.).Bereits geklärt ist insbesondere, daß es bei einem die Glaubensausübung einschränkenden Strafgesetz nicht allein auf dessen Existenz, sondern entscheidend auf die Art seiner Anwendung in der Rechtspraxis der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ankommt (vgl. BVerfGE 76, 143 ; BVerwGE 87, 52).
Wenn der Verbotstatbestand nicht aus sich heraus klar umrissen und bestimmt ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Rechtsnormen in der Rechtspraxis, auf die es maßgeblich ankommt, weiter oder enger ausgelegt und angewendet werden, als es der Wortlaut nahelegt, ist zur Bestimmung der Reichweite eines Verbots die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich (vgl. BVerfGE 76, 143 ; BVerfGE - 1. Kammer des 2. Senats -, Beschluß vom 12. März 1992 - 2 BvR 1353/89 u.a. - BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 - a.a.O., vom 23. Juli 1991 - 9 C 68.90 - und vom 31. März 1992 - 9 C 34.90 -, jeweils m.w.N.).
- BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 34.90
Auszug aus BVerwG, 22.06.1992 - 9 B 20.92
Beschränken sich staatliche Maßnahmen hingegen darauf, gewisse Bezeichnungen, Merkmale und Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verbieten, liegt ein asylrelevanter Eingriff selbst dann nicht vor, wenn diese für die betreffende Religionsgemeinschaft identitätsbestimmend sind (vgl. BVerfGE 76, 143 ; BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52 und vom 31. März 1992 - 9 C 34.90 - jeweils m.w.N.).Wenn der Verbotstatbestand nicht aus sich heraus klar umrissen und bestimmt ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Rechtsnormen in der Rechtspraxis, auf die es maßgeblich ankommt, weiter oder enger ausgelegt und angewendet werden, als es der Wortlaut nahelegt, ist zur Bestimmung der Reichweite eines Verbots die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich (vgl. BVerfGE 76, 143 ;… BVerfGE - 1. Kammer des 2. Senats -, Beschluß vom 12. März 1992 - 2 BvR 1353/89 u.a. - BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 - a.a.O., vom 23. Juli 1991 - 9 C 68.90 - und vom 31. März 1992 - 9 C 34.90 -, jeweils m.w.N.).
- BVerfG, 12.03.1992 - 2 BvR 1353/89
Politische Verfolgung - Asyl - Verbotsnorm - Auslegung - Ausländische Gerichte
Auszug aus BVerwG, 22.06.1992 - 9 B 20.92
Wenn der Verbotstatbestand nicht aus sich heraus klar umrissen und bestimmt ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Rechtsnormen in der Rechtspraxis, auf die es maßgeblich ankommt, weiter oder enger ausgelegt und angewendet werden, als es der Wortlaut nahelegt, ist zur Bestimmung der Reichweite eines Verbots die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich (vgl. BVerfGE 76, 143 ; BVerfGE - 1. Kammer des 2. Senats -, Beschluß vom 12. März 1992 - 2 BvR 1353/89 u.a. - BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 - a.a.O., vom 23. Juli 1991 - 9 C 68.90 - und vom 31. März 1992 - 9 C 34.90 -, jeweils m.w.N.). - BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 68.90
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft - Asylberechtigung
Auszug aus BVerwG, 22.06.1992 - 9 B 20.92
Wenn der Verbotstatbestand nicht aus sich heraus klar umrissen und bestimmt ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Rechtsnormen in der Rechtspraxis, auf die es maßgeblich ankommt, weiter oder enger ausgelegt und angewendet werden, als es der Wortlaut nahelegt, ist zur Bestimmung der Reichweite eines Verbots die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich (vgl. BVerfGE 76, 143 ; BVerfGE - 1. Kammer des 2. Senats -, Beschluß vom 12. März 1992 - 2 BvR 1353/89 u.a. - BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 - a.a.O., vom 23. Juli 1991 - 9 C 68.90 - und vom 31. März 1992 - 9 C 34.90 -, jeweils m.w.N.).
- BVerwG, 29.06.2001 - 1 B 131.00
Ablehnung von Beweisanträgen; Substantiierung Zeugenbeweisantrag; Ermittlung …
Die tatrichterliche Einschätzung des Berufungsgerichts, dass die vom Kläger benannten Strafvorschriften in seinem Falle ersichtlich nicht anwendbar seien, reicht zur Ablehnung des Beweisantrags ebenfalls nicht aus; sie läuft in der Tat, wie die Beschwerde geltend macht, auf eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses hinaus, ohne dass das Berufungsgericht auch nur ansatzweise angibt, woher es seine Erkenntnisse für die Beurteilung des ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtspraxis bezieht (vgl. hierzu etwa Urteil vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 9 C 20.96 - NVwZ-RR 1997, 740 = InfAuslR 1997, 284; Beschluss vom 4. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 138.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 172 = InfAuslR 1996, 21; Beschluss vom 22. Juni 1992 - BVerwG 9 B 20.92 - ).
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