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| BVerwG, 18.05.2000 - 9 B 212.00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen - Verstoß gegen den Anspruch des Beigeladenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung - Pflicht zur Anhörung der Beigeladenen zwecks Einschätzung der aktuellen Lage im ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 14.02.2000 - 19 BA 95.35040
- BVerwG, 18.05.2000 - 9 B 212.00
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 03.09.1992 - 11 B 22.92
Fahrerlaubnisentziehung; Verwaltungsbehörde
Auszug aus BVerwG, 18.05.2000 - 9 B 212.00
Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß diese Voraussetzungen nicht vorlagen oder daß die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, auf sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen beruht hat, worauf sie allein überprüft werden kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. September 1992 - BVerwG 11 B 22.92 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88).
- BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01
Individuelles Verfolgungsvorbringen; Glaubhaftigkeit; Glaubwürdigkeit des …
Da die Beschwerde bereits wegen des festgestellten Verstoßes gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie auch mit der gleichfalls der Sache nach gerügten Verletzung des § 130 a VwGO begründet ist (zur insoweit auf die Überprüfung grober Ermessensfehler des Berufungsgerichts beschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht vgl. in stRspr, Beschluss vom 18. Mai 2000 - BVerwG 9 B 212.00 - juris; Beschluss vom 3. September 1992 - BVerwG 11 B 22.92 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88;… vgl. auch Beschluss vom 20. November 2001, a.a.O.). - BVerwG, 17.09.2003 - 1 B 219.03
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtzurkenntnisnahme eines …
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung nach § 130 a VwGO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, ist nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2000 - BVerwG 9 B 212.00 - ).
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