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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.02.1991 - 9 B 214.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,206
BVerwG, 08.02.1991 - 9 B 214.90 (https://dejure.org/1991,206)
BVerwG, Entscheidung vom 08.02.1991 - 9 B 214.90 (https://dejure.org/1991,206)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Februar 1991 - 9 B 214.90 (https://dejure.org/1991,206)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulassung einer Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzungen für das Vorliegen einer politischen Verfolgung durch die die staatliche Bekämpfung separatistischer Aktivitäten unter Bürgerkriegsverhältnissen

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Wird zitiert von ... (86)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1991 - 9 B 214.90
    Abgesehen davon, daß das Bundesverwaltungsgericht zu diesem Fragenkomplex bereits in Urteilen vom 20. November 1990 - vgl. etwa BVerwG 9 C 74.90, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt - Entscheidungen getroffen hat, kommt es auf die von der Beschwerde bezeichnete Frage hier entscheidungserheblich schon deshalb nicht an, weil der Kläger nach den tatsächlichen, mit Rügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aus Sri Lanka nicht als Vorverfolgter ausgereist ist.
  • BVerwG, 23.03.1990 - 9 B 471.89

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die …

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1991 - 9 B 214.90
    Die von der Beschwerde ferner als Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachte Abweichung des angegriffenen Urteils des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Frage der Existenz einer inländischen Fluchtalternative führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision, weil der allgemeine Hinweis auf unterschiedliche Ergebnisse in Urteilen von Berufungsgerichten für sich allein zur Darlegung einer Grundsatzrüge nicht ausreicht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluß vom 23. März 1990 - BVerwG 9 B 471.89 -).
  • BVerwG, 25.01.1996 - 9 B 591.95

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei …

    Daran ändert auch der Vortrag der Beschwerde nichts, es bedürfe einer Entscheidung des Revisionsgerichts, da es nach wie vor noch an einer einheitlichen Beurteilung der Lage der Volksgruppe der Kläger in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fehle (S. 9 der Beschwerdebegründung); denn der allgemeine Hinweis auf unterschiedliche Ergebnisse in verwaltungsgerichtlichen Urteilen reicht für sich allein zur Darlegung einer Grundsatzrüge nicht aus (stRspr, vgl. etwa Beschluß vom 8. Februar 1991 - BVerwG 9 B 214.90 - ferner BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 - BayVBl 1994, 530).
  • BVerwG, 03.01.1996 - 9 B 650.95

    Verfolgungsgefahr eines Asylsuchenden, wenn ihm bei verständiger Würdigung der …

    Auch mit dem Hinweis darauf, daß es bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung an einer einheitlichen Beurteilung der Frage fehlt, ob togoischen Asylsuchenden allein wegen der Stellung eines Asylantrags in Deutschland bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht, ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan; denn der allgemeine Hinweis auf unterschiedliche Ergebnisse in Urteilen von Berufungsgerichten reicht für sich allein zur Darlegung einer Grundsatzrüge nicht aus (stRspr, vgl. etwa Beschluß vom 8. Februar 1991 - BVerwG 9 B 214.90 - ferner BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 - BayVBl 1994, 530).
  • BVerwG, 24.01.1995 - 9 B 645.94

    Gruppenverfolgung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo - Begriff der …

    Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf divergierende Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte die Frage der Gruppenverfolgung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ist damit eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan, weil der allgemeine Hinweis auf unterschiedliche Ergebnisse in Urteilen von Berufungsgerichten für sich allein zur Darlegung einer Grundsatzrüge nicht ausreicht (stRspr, vgl. etwa Beschluß vom 8. Februar 1991 - BVerwG 9 B 214.90 - vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 - BayVBl 1994, 530).
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