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Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022

Rechtsprechung
   BVerwG, 28.07.2020 - 9 B 24.20 (9 B 66.19)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,23759
BVerwG, 28.07.2020 - 9 B 24.20 (9 B 66.19) (https://dejure.org/2020,23759)
BVerwG, Entscheidung vom 28.07.2020 - 9 B 24.20 (9 B 66.19) (https://dejure.org/2020,23759)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juli 2020 - 9 B 24.20 (9 B 66.19) (https://dejure.org/2020,23759)
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  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigen eines weiteren Begründungsschriftsatzes innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.04.2020 - 9 B 66.19

    Verspätetes Vorbringen im Sinne des § 6 UmwRG

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2020 - 9 B 24.20
    Auf die Anhörungsrüge des Klägers wird das Verfahren BVerwG 9 B 66.19 unter dem neuen Aktenzeichen BVerwG 9 B 29.20 fortgeführt, soweit es um den bislang nicht berücksichtigten Schriftsatz des Klägers vom 2. Dezember 2019 geht.

    Rn. 2 Der Senat hat mit Beschluss vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 - (juris) die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. August 2019 zurückgewiesen.

    Ob neue Tatsachen vorliegen, die der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vortragen konnte, so dass der Nichtvortrag entschuldigt ist, muss das Gericht vielmehr im jeweiligen Einzelfall prüfen und bewerten (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 9).

    Insoweit konnte der Senat keinen Verfahrensfehler erkennen (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 22).

    Rn. 8 Schließlich ist der Senat auch auf die Ablehnung des Beweisantrages eingegangen (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 06.11.2007 - 8 C 17.07

    Entscheidung eines nunmehr zuständigen Senats über die Anhörungsrüge gegen ein …

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2020 - 9 B 24.20
    Rn. 1 1. Die Anhörungsrüge, über die der Senat in seiner der aktuellen Geschäftsverteilung entsprechenden Besetzung entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - 8 C 17.07 - juris Rn. 1), ist begründet, soweit es um den Schriftsatz des Klägers vom 2. Dezember 2019 geht (Beschwerdebegründung Teil 2).
  • BVerwG, 28.07.2020 - 9 B 29.20
    Auszug aus BVerwG, 28.07.2020 - 9 B 24.20
    Auf die Anhörungsrüge des Klägers wird das Verfahren BVerwG 9 B 66.19 unter dem neuen Aktenzeichen BVerwG 9 B 29.20 fortgeführt, soweit es um den bislang nicht berücksichtigten Schriftsatz des Klägers vom 2. Dezember 2019 geht.
  • BVerwG, 28.07.2020 - 9 B 29.20
    Rn. 1 1. Das frühere Verfahren BVerwG 9 B 66.19 (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. August 2019) wurde auf die begründete Anhörungsrüge des Klägers hin mit Beschluss vom heutigen Tage (BVerwG 9 B 24.20 ) unter dem Aktenzeichen - 9 B 29.20 - fortgesetzt, soweit es um den bislang nicht berücksichtigten Schriftsatz des Klägers vom 2. Dezember 2019 geht.

    Rn. 4 a) Die geltend gemachten Grundsatzrügen (S. 8 f.) sind wortgleich mit denen in der Beschwerdebegründung vom 26. November 2019, so dass insoweit auf den Beschluss vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 - sowie - zur weiteren Erläuterung - auf den Anhörungsrügenbeschluss vom heutigen Tage (9 B 24.20 ) verwiesen werden kann.

  • VGH Bayern, 30.05.2023 - 22 A 21.40025

    Anforderungen an die Klagebegründung nach § 18e Abs. 5 AEG

    Rn. 42 Dass die Akteneinsicht neue Tatsachen erbracht hat, die die Kläger nicht fristgerecht in der erforderlichen Weise vortragen konnten, so dass der verspätete Vortrag aus diesem Grunde entschuldigt sein könnte (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2020 - 9 B 24.20 - juris Rn. 6;… B.v. 16.4.2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 9), ist ebenso wenig vorgebracht.
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 9 B 24.20   

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https://dejure.org/2022,32813
OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 9 B 24.20 (https://dejure.org/2022,32813)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.09.2022 - 9 B 24.20 (https://dejure.org/2022,32813)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. September 2022 - 9 B 24.20 (https://dejure.org/2022,32813)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2005 - 15 A 2667/02

    Kanalanschlussbeitragspflicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 9 B 24.20
    § 3 Abs. 2 der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung überwindet aber lediglich die in § 3 Abs. 1 Buchstaben a und b der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung umschriebene Baulandqualität (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. April 2005 - 15 A 2667/02 -, juris Rn. 20), nicht hingegen die weitere Voraussetzung der Beitragspflicht, die darin besteht, dass der Anschlussvorteil rechtlich dauerhaft gesichert sein muss, sodass bei einem Grundstück, das zwar angeschlossen ist, vor dem im öffentlichen Straßenraum aber keine Anlage des Zweckverbands verläuft, die rechtlich auf Dauer gesicherte Möglichkeit bestehen muss, das "Zwischen"-Grundstück oder die "Zwischen"-Grundstücke durch eine Verbindungsleitung zu "überbrücken".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2002 - 15 A 1833/01

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 9 B 24.20
    Befreite § 3 Abs. 2 der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung auch hiervon, wäre dies nicht damit zu vereinbaren, dass die beitragsauslösende Inanspruchnahmemöglichkeit auf Dauer gesichert sein muss, weil erst dies den die Beitragserhebung rechtfertigenden wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG vermittelt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26. November 2002 - 15 A 1833/01 -, juris Rn. 2).
  • VG Frankfurt/Oder, 08.06.2018 - 5 K 1399/15

    Wasserversorgungsbeiträge

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 9 B 24.20
    Rn. 8 unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Juni 2018 - VG 5 K 1399/15 - die Klage gegen den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 25. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. August 2015 abzuweisen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2026 - 9 B 8.20

    Anerkenntnis, Anschlussmöglichkeit, Außenbereich, Bauherrenerklärung, …

    Für bebaute Außenbereichsgrundstücke lässt § 3 Abs. 1 Buchstabe b der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011 die Anschluss mö g lichkeit zur Begründung der Beitragspflicht zwar genügen, der durch sie vermittelte Vorteil muss aber in jedem Fall dauerhaft sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2022 - OVG 9 B 24/20 -, juris Rn. 15).
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