Rechtsprechung
| BVerwG, 23.06.1992 - 9 B 29.92 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Anwendbarkeit des § 130a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Rahmen des Vertriebenenrechts - Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss
Verfahrensgang
- OVG Bremen, 03.12.1991 - 2 BA 26/91
- BVerwG, 23.06.1992 - 9 B 29.92
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79
Bekenntnis zum deutschen Volkstum
Auszug aus BVerwG, 23.06.1992 - 9 B 29.92
Soweit die Beschwerde dies mit dem Vorbringen angreift, das Urteil des Verwaltungsgerichts - und damit auch der Beschluß des Berufungsgerichts - weiche von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1981 (BVerfGE 59, 128) ab, kann sie mit dieser Rüge schon deshalb nicht durchdringen, weil eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Zulassung der Revision weder nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz noch nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen Rechtsgrundsätzlichkeit rechtfertigt (Beschluß vom 13. August 1990 - BVerwG 9 B 49.90 - BVerwGE 85, 295 [BVerwG 13.08.1990 - 9 B 49/90]). - BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 9.86
Vertriebene - Vermögensschäden - Aussiedler - Deutsche Volkszugehörigkeit - …
Auszug aus BVerwG, 23.06.1992 - 9 B 29.92
Hiervon abgesehen liegt die behauptete Divergenz auch weder zu der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch zu der damit übereinstimmenden neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]) vor. - BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88
Divergenz - Abweichung
Auszug aus BVerwG, 23.06.1992 - 9 B 29.92
Ein prinzipieller rechtlicher Auffassungsunterschied zwischen dem Berufungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht, der allein eine Revisionszulassung wegen Divergenz zu rechtfertigen vermag, ergibt sich daraus nicht (vgl. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).
- BVerwG, 13.08.1990 - 9 B 49.90
Revision - Zulassung der Revision - Divergenz - Rechtsgrundsätzlichkeit
Auszug aus BVerwG, 23.06.1992 - 9 B 29.92
Soweit die Beschwerde dies mit dem Vorbringen angreift, das Urteil des Verwaltungsgerichts - und damit auch der Beschluß des Berufungsgerichts - weiche von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1981 (BVerfGE 59, 128) ab, kann sie mit dieser Rüge schon deshalb nicht durchdringen, weil eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Zulassung der Revision weder nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz noch nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen Rechtsgrundsätzlichkeit rechtfertigt (Beschluß vom 13. August 1990 - BVerwG 9 B 49.90 - BVerwGE 85, 295 [BVerwG 13.08.1990 - 9 B 49/90]). - BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 22.90
Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Einziehung des Vertriebenenausweises - …
Auszug aus BVerwG, 23.06.1992 - 9 B 29.92
Nach dem Urteil des Senats vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 22.90 - (BVerwGE 88, 312 [BVerwG 25.06.1991 - 9 C 22/90]) ist der Eintrag einer nichtdeutschen Nationalität in Geburtsurkunden der früheren UdSSR regelmäßig ein Umstand, aufgrund dessen die Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, daß derjenige, auf den sich die Angabe bezieht, sich zu diesem fremden Volkstum bekannt hat. - BVerwG, 19.10.1981 - 7 CB 110.81
Inhaltliche Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde - Verletzung der …
Auszug aus BVerwG, 23.06.1992 - 9 B 29.92
Das Gesetz hebt damit zum einen hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung und der Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung allein auf die Auffassung des Berufungsgerichts ab (Beschluß vom 13. Dezember 1983 - BVerwG 9 B 1387.82 - Buchholz 312 EntlG Nr. 34) und räumt ihm zum anderen Ermessen ein, das nur bei sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung verletzt sein kann (Beschluß vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 7 CB 110.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 25). - BVerwG, 13.12.1983 - 9 B 1387.82
Entlastungsgesetz - Berufungsgericht - Berufung - Zurückweisung - Einstimmigkeit …
Auszug aus BVerwG, 23.06.1992 - 9 B 29.92
Das Gesetz hebt damit zum einen hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung und der Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung allein auf die Auffassung des Berufungsgerichts ab (Beschluß vom 13. Dezember 1983 - BVerwG 9 B 1387.82 - Buchholz 312 EntlG Nr. 34) und räumt ihm zum anderen Ermessen ein, das nur bei sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung verletzt sein kann (Beschluß vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 7 CB 110.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 25).
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.1994 - 16 S 482/93
(Auslegung des BVFG § 105cF: 1990-06-28); Tatbestandwirkung und Rechtmäßigkeit …
Eine deutsche Volkszugehörigkeit kann in diesem Falle nur angenommen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, aus dem sich unmittelbar ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gegenüber "Dritten" ergibt (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 23.6.1992 - BVerwG 9 B 29/92 - BVerwG, Urteil vom 25.6.1991, BVerwGE 88, 312, 325).Das hat zur Folge, daß sonstige Umstände, die an sich geeignet sind, für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu sprechen, in aller Regel ihre Indizwirkung verlieren und eine deutsche Volkszugehörigkeit nur angenommen werden kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, aus dem sich unmittelbar ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergibt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23.6.1992 - BVerwG 9 B 29.92 - BVerwG, Urteil vom 25.6.1991, BVerwGE 88, 312, 325).
- VGH Baden-Württemberg, 14.10.1994 - 16 S 2602/93
Vertriebenenrecht: Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit im Falle der sog …
Das hat zur Folge, daß sonstige Umstände, die an sich geeignet sind, für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu sprechen, in aller Regel ihre Indizwirkung verlieren und eine deutsche Volkszugehörigkeit nur angenommen werden kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, aus dem sich unmittelbar ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergibt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23.6.1992 - BVerwG 9 B 29.92 - BVerwG, Urteil vom 25.6.1991, BVerwGE 88, 312, 325). - VGH Baden-Württemberg, 28.09.1994 - 16 S 1170/93 Das hat zur Folge, daß sonstige Umstände, die an sich geeignet sind, für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu sprechen, in aller Regel ihre Indizwirkung verlieren und eine deutsche Volkszugehörigkeit nur angenommen werden kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, aus dem sich unmittelbar ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergibt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23.6.1992 - BVerwG 9 B 29.92 - BVerwG, Urteil vom 25.6.1991, BVerwGE 88, 312, 325).
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