Rechtsprechung
| BVerwG, 18.05.1992 - 9 B 333.91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Umfang der Bindungswirkung eines erteilten Vertiebenenausweises in anderen Verfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Hamburg, 04.09.1991 - Bf III 38/91
- BVerwG, 18.05.1992 - 9 B 333.91
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 255.86
Auszug aus BVerwG, 18.05.1992 - 9 B 333.91
Zu einer Bindung im Verhältnis zu Dritten führt sie nur dann, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139, [BVerwG 20.10.1987 - 9 C 255/86]).Zum anderen ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1 Abs. 3 BVFG, daß unter den dort bezeichneten weiteren Voraussetzungen die Feststellungswirkung einer für die Person des einen Ehegatten aufgrund des § 1 Abs. 1, 2 BVFG bestehenden vertriebenenrechtlichen Statusanerkennung kraft Gesetzes auf den anderen Ehegatten erstreckt wird, so daß in dessen Verfahren ohne weitere Prüfung von dieser Vertriebeneneigenschaft auszugehen ist (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - a.a.O. S. 145).
- BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89
Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der …
Auszug aus BVerwG, 18.05.1992 - 9 B 333.91
Soweit es sich nicht um die deutsche Staatsangehörigkeit sondern die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers handelt, kommt hinzu, daß das Berufungsgericht diese auch mit der Begründung verneint hat, dem spätgeborenen Kläger sei nicht - wie erforderlich (vgl. z.B. Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64) - bis zum Eintritt seiner Selbständigkeit deutsches Volkstumsbewußtsein vermittelt worden. - BVerwG, 16.02.1990 - 9 B 325.89
Einziehung des Vertriebenenausweises
Auszug aus BVerwG, 18.05.1992 - 9 B 333.91
Eine entsprechende, im Verhältnis von Geschwistern zueinander geltende Vorschrift ist in das Bundesvertriebenengesetz jedoch nicht aufgenommen worden, so daß es bei dem vorgenannten Grundsatz verbleibt, daß der einer bestimmten Person erteilte Vertriebenenausweis im Rechtssinne keine Bindung der Behörden und Gerichte zugunsten der Vertriebeneneigenschaft bzw. der deutschen Volkszugehörigkeit einer dritten Person erzeugen kann (Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 63.74 - Buchholz 427.207 § 5 7. Feststellungs-DV Nr. 47; Beschlüsse vom 23. Juni 1986 - BVerwG 9 B 3.86 und 9 B 4.86 -, vom 17. November 1986 - BVerwG 9 B 190.86 sowie zuletzt Beschluß vom 16. Februar 1990 - BVerwG 9 B 325.89 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 13).
- BVerwG, 10.11.1976 - 8 C 92.75
Spätgeborene - Aussiedlungsgebiet - Vertreibungsmaßnahme - Vertriebene
Auszug aus BVerwG, 18.05.1992 - 9 B 333.91
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des 1956 in Polen geborenen und damit zu den sogenannten Spätgeborenen (vgl. BVerwGE 51, 298) gehörenden Klägers auf Ausstellung des Vertriebenenausweises verneint. - BVerwG, 06.10.1966 - I C 28.64
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 18.05.1992 - 9 B 333.91
Daraus hat es gefolgert, daß sie auch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste erworben hätten (vgl. dazu § 1 Abs. 1 d 1. StAnGRegG; Urteil vom 6. Oktober 1966 - BVerwG 1 C 28.64 - DÖV 67, 93) und dementsprechend auch der Kläger weder als deutscher Staatsangehöriger noch als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden könne; letzteres auch deshalb, weil ihm deutsches Volkstumsbewußtsein nicht überliefert worden sei. - BVerfG, 07.11.1990 - 1 BvR 419/90
Eigenbedarf - Kündigung - Alternative - Nutzung
Auszug aus BVerwG, 18.05.1992 - 9 B 333.91
Dies steht mit dem Grundgesetz im Einklang (vgl. Bundesverfassungsgericht - 3. Kammer - Beschluß vom 14. Januar 1991 - 1 BvR 419/90 -). - BVerwG, 22.04.1976 - III C 63.74
Auszug aus BVerwG, 18.05.1992 - 9 B 333.91
Eine entsprechende, im Verhältnis von Geschwistern zueinander geltende Vorschrift ist in das Bundesvertriebenengesetz jedoch nicht aufgenommen worden, so daß es bei dem vorgenannten Grundsatz verbleibt, daß der einer bestimmten Person erteilte Vertriebenenausweis im Rechtssinne keine Bindung der Behörden und Gerichte zugunsten der Vertriebeneneigenschaft bzw. der deutschen Volkszugehörigkeit einer dritten Person erzeugen kann (Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 63.74 - Buchholz 427.207 § 5 7. Feststellungs-DV Nr. 47; Beschlüsse vom 23. Juni 1986 - BVerwG 9 B 3.86 und 9 B 4.86 -, vom 17. November 1986 - BVerwG 9 B 190.86 sowie zuletzt Beschluß vom 16. Februar 1990 - BVerwG 9 B 325.89 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 13). - BVerwG, 23.06.1986 - 9 B 4.86
Beweiswert einer notariell beglaubigten Abschrift der Geburtsurkunde - …
Auszug aus BVerwG, 18.05.1992 - 9 B 333.91
Eine entsprechende, im Verhältnis von Geschwistern zueinander geltende Vorschrift ist in das Bundesvertriebenengesetz jedoch nicht aufgenommen worden, so daß es bei dem vorgenannten Grundsatz verbleibt, daß der einer bestimmten Person erteilte Vertriebenenausweis im Rechtssinne keine Bindung der Behörden und Gerichte zugunsten der Vertriebeneneigenschaft bzw. der deutschen Volkszugehörigkeit einer dritten Person erzeugen kann (Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 63.74 - Buchholz 427.207 § 5 7. Feststellungs-DV Nr. 47; Beschlüsse vom 23. Juni 1986 - BVerwG 9 B 3.86 und 9 B 4.86 -, vom 17. November 1986 - BVerwG 9 B 190.86 sowie zuletzt Beschluß vom 16. Februar 1990 - BVerwG 9 B 325.89 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 13). - BVerwG, 23.06.1986 - 9 B 3.86
Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Urkundenbeweis auch auf ausländische …
Auszug aus BVerwG, 18.05.1992 - 9 B 333.91
Eine entsprechende, im Verhältnis von Geschwistern zueinander geltende Vorschrift ist in das Bundesvertriebenengesetz jedoch nicht aufgenommen worden, so daß es bei dem vorgenannten Grundsatz verbleibt, daß der einer bestimmten Person erteilte Vertriebenenausweis im Rechtssinne keine Bindung der Behörden und Gerichte zugunsten der Vertriebeneneigenschaft bzw. der deutschen Volkszugehörigkeit einer dritten Person erzeugen kann (Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 63.74 - Buchholz 427.207 § 5 7. Feststellungs-DV Nr. 47; Beschlüsse vom 23. Juni 1986 - BVerwG 9 B 3.86 und 9 B 4.86 -, vom 17. November 1986 - BVerwG 9 B 190.86 sowie zuletzt Beschluß vom 16. Februar 1990 - BVerwG 9 B 325.89 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 13).
- BVerwG, 26.03.1993 - 9 B 333.92
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die …
Eine entsprechende, im Verhältnis sonstiger Verwandter zueinander geltende Vorschrift ist in das Bundesvertriebenengesetz jedoch nicht aufgenommen worden, so daß es bei dem vorgenannten Grundsatz verbleibt, daß der einer bestimmten Person - hier dem Cousin der Klägerin - erteilte Vertriebenenausweis im Rechtssinne keine Bindung der Behörden und Gerichte zugunsten der Vertriebeneneigenschaft bzw. der deutschen Volkszugehörigkeit einer dritten Person - hier der Klägerin - erzeugen kann (Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 63.74 - Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 47; Beschlüsse vom 23. Juni 1986 - BVerwG 9 B 3.86 und 9 B 4.86 - vom 17. November 1986 - BVerwG 9 B 190.86 - vom 16. Februar 1990 - BVerwG 9 B 325.89 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 13; vom 18. Mai 1992 - BVerwG 9 B 333.91 - sowie vom 11. Februar 1993 - BVerwG 9 B 163.92 -).
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