Rechtsprechung
| BVerwG, 09.12.1987 - 9 B 388.87 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Verfahrensgang
- VG Neustadt, 05.12.1986 - 7 K 136/86
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.1987 - 11 A 34/87
- BVerwG, 09.12.1987 - 9 B 388.87
- BVerwG, 12.12.1989 - 9 C 6.88
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85
Nachfluchttatbestände
Auszug aus BVerwG, 09.12.1987 - 9 B 388.87
Die Rechtssache kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Frage einer weiteren Klärung zuzuführen, unter welchen Voraussetzungen eine exilpolitische Tätigkeit als Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51) angesehen werden kann.
- BVerwG, 22.06.1988 - 9 B 186.88
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Der Kläger meint unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1987 - BVerwG 9 B 388.87 -, mit dem die Revision in einer anderen Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist, der vorliegende Rechtsstreit könne dem Bundesverwaltungsgericht in gleicher Weise Gelegenheit geben, die Frage einer weiteren Klärung zuzuführen, unter welchen Voraussetzungen eine exilpolitische Tätigkeit als Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar bestätigten festen politischen Überzeugung im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51) angesehen werden könne.Die Divergenzrüge, das Berufungsgericht sei von dem angeführten, die Revision in einer anderen Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassenden Beschluß vom 9. Dezember 1987 - BVerwG 9 B 388.87 - abgewichen, greift ebenfalls nicht durch.
- BVerwG, 25.04.1988 - 9 B 63.88
Rechtsmittel
Der Kläger meint unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 9. Dezember 1987 - BVerwG 9 B 388.87 -, mit dem die Revision in einer anderen Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist, der vorliegende Rechtsstreit könne dem Bundesverwaltungsgericht in gleicher Weise Gelegenheit geben, die Frage einer weiteren Klärung zuzuführen, unter welchen Voraussetzungen eine exilpolitische Tätigkeit als Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51) angesehen werden könne.Die Divergenzrüge, das Berufungsgericht sei von dem angeführten, die Revision in einer anderen Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassendenBeschluß vom 9. Dezember 1987 - BVerwG 9 B 388.87 - abgewichen, greift ebenfalls nicht durch.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".