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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.11.1995 - 9 B 548.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,16097
BVerwG, 17.11.1995 - 9 B 548.95 (https://dejure.org/1995,16097)
BVerwG, Entscheidung vom 17.11.1995 - 9 B 548.95 (https://dejure.org/1995,16097)
BVerwG, Entscheidung vom 17. November 1995 - 9 B 548.95 (https://dejure.org/1995,16097)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines spätgeborenen Rumänen auf Ausstellung des Vertriebenenausweises - Relevanz der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache bei der Erteilung eines Vertriebenenausweises - Anlegen unterschiedlicher Kriterien bei der Vermittlung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 17.11.1995 - 9 B 548.95
    Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daß die Gerichte entsprechend ihrer diesbezüglichen Verpflichtung den ihnen unterbreiteten Prozeßstoff zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit er rechtlich von Bedeutung ist (BVerfGE 54, 43, 46) [BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78].
  • BVerwG, 04.04.1995 - 9 C 400.94

    Beurteilung der Volkszugehörigkeit - Allgemeine Vertreibungsmaßnahmen - …

    Auszug aus BVerwG, 17.11.1995 - 9 B 548.95
    Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht mit den von der Beschwerde angeführten Umständen als rechtlich nicht erheblich ersichtlich deshalb nicht befaßt, weil auch dann, wenn - wie in Rumänien - deutsche Volkszugehörige und die Angehörigen des Mehrheitsvolks in der Regel verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, sich aus der Religionszugehörigkeit regelmäßig keine entscheidenden Rückschlüsse auf das Volkstum ziehen lassen (Urteil vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 599.93 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 76), aus einem deutschen Namen unter bestimmten Voraussetzungen lediglich auf eine deutsche Abstammung (vgl. Urteil vom 4. April 1995 - BVerwG 9 C 400.94 - DokBer A 1995, 219), nicht dagegen auf eine Überlieferung Volksdeutschen Bewußtseins geschlossen werden kann, und schließlich eine unterbliebene Namensromanisierung oder Namensmadjarisierung allenfalls dann von Bedeutung sein könnte, wenn - was hier nicht festgestellt und auch nicht vorgetragen worden ist - seitens rumänischer Stellen unter Androhung von Nachteilen auf den Kläger Druck ausgeübt worden wäre, seinen Namen romanisieren zu lassen.
  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 599.93

    Bedeutung der Religion für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum - Bedeutung …

    Auszug aus BVerwG, 17.11.1995 - 9 B 548.95
    Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht mit den von der Beschwerde angeführten Umständen als rechtlich nicht erheblich ersichtlich deshalb nicht befaßt, weil auch dann, wenn - wie in Rumänien - deutsche Volkszugehörige und die Angehörigen des Mehrheitsvolks in der Regel verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, sich aus der Religionszugehörigkeit regelmäßig keine entscheidenden Rückschlüsse auf das Volkstum ziehen lassen (Urteil vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 599.93 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 76), aus einem deutschen Namen unter bestimmten Voraussetzungen lediglich auf eine deutsche Abstammung (vgl. Urteil vom 4. April 1995 - BVerwG 9 C 400.94 - DokBer A 1995, 219), nicht dagegen auf eine Überlieferung Volksdeutschen Bewußtseins geschlossen werden kann, und schließlich eine unterbliebene Namensromanisierung oder Namensmadjarisierung allenfalls dann von Bedeutung sein könnte, wenn - was hier nicht festgestellt und auch nicht vorgetragen worden ist - seitens rumänischer Stellen unter Androhung von Nachteilen auf den Kläger Druck ausgeübt worden wäre, seinen Namen romanisieren zu lassen.
  • BVerwG, 30.05.1973 - VIII C 5.72

    Anspruch auf Erteilung des Vertriebenenausweises A - Deutsche Volkszugehörigkeit …

    Auszug aus BVerwG, 17.11.1995 - 9 B 548.95
    Die weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob auch aus dem Verhalten des Spätgeborenen nach seiner Selbständigkeit bis zur Ausreise Schlüsse bezüglich seiner Bekenntnislage gezogen werden können, stellt sich hier nicht in entscheidungserheblicher Weise, weil jedenfalls in dem Besuch deutscher kultureller Veranstaltungen durch einen Spätgeborenen mit ungarischer Muttersprache für sich allein kein bekenntnisähnliches Verhalten liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1971 - BVerwG 3 C 108.69 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 19), vom 30. Mai 1973 - BVerwG 8 C 5.72 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 23) und vom 23. Juli 1975 - BVerwG 8 B 10.75 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 29) zutreffend angenommen hat.
  • BVerwG, 25.05.1971 - III C 108.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.11.1995 - 9 B 548.95
    Die weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob auch aus dem Verhalten des Spätgeborenen nach seiner Selbständigkeit bis zur Ausreise Schlüsse bezüglich seiner Bekenntnislage gezogen werden können, stellt sich hier nicht in entscheidungserheblicher Weise, weil jedenfalls in dem Besuch deutscher kultureller Veranstaltungen durch einen Spätgeborenen mit ungarischer Muttersprache für sich allein kein bekenntnisähnliches Verhalten liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1971 - BVerwG 3 C 108.69 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 19), vom 30. Mai 1973 - BVerwG 8 C 5.72 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 23) und vom 23. Juli 1975 - BVerwG 8 B 10.75 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 29) zutreffend angenommen hat.
  • BVerwG, 23.07.1975 - 8 B 10.75

    Vertriebeneneigenschaft im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) - …

    Auszug aus BVerwG, 17.11.1995 - 9 B 548.95
    Die weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob auch aus dem Verhalten des Spätgeborenen nach seiner Selbständigkeit bis zur Ausreise Schlüsse bezüglich seiner Bekenntnislage gezogen werden können, stellt sich hier nicht in entscheidungserheblicher Weise, weil jedenfalls in dem Besuch deutscher kultureller Veranstaltungen durch einen Spätgeborenen mit ungarischer Muttersprache für sich allein kein bekenntnisähnliches Verhalten liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1971 - BVerwG 3 C 108.69 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 19), vom 30. Mai 1973 - BVerwG 8 C 5.72 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 23) und vom 23. Juli 1975 - BVerwG 8 B 10.75 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 29) zutreffend angenommen hat.
  • BVerwG, 02.09.1996 - 9 B 383.96

    Ausstellung des Vertriebenenausweises - Vermittlung des Gefühls der Zugehörigkeit …

    Entscheidend ist allein, daß - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nach gesicherten historischen Erkenntnissen die deutsche Sprache in Rumänien und damit auch im Sathmargebiet in der Nachkriegszeit jedenfalls seit dem Jahre 1948 ungehindert gebraucht werden konnte, insbesondere nachdem das Nationalitätenstatut von 1945 (Dekret-Gesetz Nr. 86/1945 über das Statut für nationale Minderheiten) auf die Volksdeutsche Bevölkerung ausgedehnt worden war (Beschluß vom 11. August 1995 - BVerwG 9 B 342.95 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 79; Beschluß vom 17. November 1995 - BVerwG 9 B 548.95 -).
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