Rechtsprechung
| BVerwG, 04.12.1995 - 9 B 603.95 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises bei Ausreise aus Polen weder als deutsche Staatsangehörige noch als deutsche Volkszugehörige - Wertung einer Person als deutsche Volkszugehörige bei Polnisch als Muttersprache und Umgangssprache
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 6 S 2471/94
- BVerwG, 04.12.1995 - 9 B 603.95
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 26.10.1989 - 9 B 405.89
Klageabweisung ohne Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweisantrag - …
Auszug aus BVerwG, 04.12.1995 - 9 B 603.95
Das gilt auch dann, wenn mit dem Antrag unter Beweis gestellt worden sein sollte, die Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache der Klägerin sei Deutsch, weil dies den eigenen Angaben der Klägerin sowie ihrem in der mündlichen Verhandlung gezeigten Gebrauch der deutschen Sprache diametral entgegengestanden hätte (vgl. Beschluß vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212; Beschluß vom 7. September 1990 - BVerwG 7 B 116.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 278; Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 9 B 350.95 -). - BVerwG, 07.09.1990 - 7 B 116.90
Ausgabe von Akten zu Prüfungszwecken nacheinander oder gleichzeitig an …
Auszug aus BVerwG, 04.12.1995 - 9 B 603.95
Das gilt auch dann, wenn mit dem Antrag unter Beweis gestellt worden sein sollte, die Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache der Klägerin sei Deutsch, weil dies den eigenen Angaben der Klägerin sowie ihrem in der mündlichen Verhandlung gezeigten Gebrauch der deutschen Sprache diametral entgegengestanden hätte (vgl. Beschluß vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212; Beschluß vom 7. September 1990 - BVerwG 7 B 116.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 278; Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 9 B 350.95 -). - BVerwG, 16.08.1995 - 9 B 350.95
Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Erwerb der deutschen …
Auszug aus BVerwG, 04.12.1995 - 9 B 603.95
Das gilt auch dann, wenn mit dem Antrag unter Beweis gestellt worden sein sollte, die Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache der Klägerin sei Deutsch, weil dies den eigenen Angaben der Klägerin sowie ihrem in der mündlichen Verhandlung gezeigten Gebrauch der deutschen Sprache diametral entgegengestanden hätte (vgl. Beschluß vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212; Beschluß vom 7. September 1990 - BVerwG 7 B 116.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 278; Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 9 B 350.95 -).
- BVerwG, 02.09.1996 - 9 B 383.96
Ausstellung des Vertriebenenausweises - Vermittlung des Gefühls der Zugehörigkeit …
Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht der Behauptung in den Beweisanträgen, die Muttersprache und bevorzugte Umgangssprache des Klägers sei Deutsch, nicht nachzugehen, da dies dessen eigenem Vorbringen und seinem vor dem Verwaltungsgericht gezeigten Gebrauch der deutschen Sprache diametral entgegenstand (vgl. Beschluß vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 212; Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 9 B 350.95 - Beschluß vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 603.95 - sowie Beschluß vom 10. Mai 1996 - BVerwG 9 B 62.96 -). - BVerwG, 21.08.1996 - 9 B 346.96
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verfolgung von albanischen …
Auch deshalb brauchte sich dem Berufungsgericht eine Beweisaufnahme nicht von Amts wegen aufzudrängen (Beschluß vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212; vgl. auch Beschlüsse vom 16. August 1995 - BVerwG 9 B 350.95 -, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 603.95 - sowie vom 10. Mai 1996 - BVerwG 9 B 62.96 -).
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