Rechtsprechung
| BVerwG, 05.08.1998 - 9 B 706.98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Antrag auf Asyl - Gefahr einer politischen Verfolgung - Festnahmen zum Zwecke der Identitätsfeststellung von seiten der staatlichen Sicherheitsbehörden im Großraum Colombo - Vorliegen von Nachfluchtgründen in Sri Lanka
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 13.04.1995 - A 3 K 12234/94
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.1998 - A 16 S 60/97
- BVerwG, 05.08.1998 - 9 B 706.98
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 05.08.1998 - 9 B 496.98
Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen tatrichterlicher Beweiswürdigung
Auszug aus BVerwG, 05.08.1998 - 9 B 706.98
Im übrigen hat der Senat bereits ausgeführt, daß allein die von der Beschwerde angenommene "bewußte und gewollte Ausgrenzung" nicht ausreicht, um eine Maßnahme schon deshalb als politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG zu qualifizieren; auch zur Klärung dieser Frage bedürfte es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens (vgl. den Beschluß zu einer ähnlichen Fragestellung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren BVerwG 9 B 496.98).
- BVerwG, 13.01.2000 - 9 B 576.99
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Vorliegen einer politischen …
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß staatliche Maßnahmen nicht bereits deshalb eine politische Verfolgung darstellen, weil sie an ein asylerhebliches Merkmal wie die Volkszugehörigkeit anknüpfen, sondern eine bestimmte Intensitätsschwelle überschreiten müssen (BVerfGE 80, 315 ; BVerwGE 80, 321 ; 87, 141 ; 89, 162 ; vgl. ferner die bereits in Verfahren derselben Prozeßbevollmächtigten ergangenen Beschlüsse vom 5. August 1998 - BVerwG 9 B 706.98 - und vom 14. April 1999 - BVerwG 9 B 944.98 -). - BVerwG, 14.04.1999 - 9 B 944.98
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der …
Daß die Schwelle der asylrechtlich erheblichen Intensität bei kurzzeitigen Inhaftierungen in Sri Lanka zur Identitätsfeststellung ohne zusätzliche Rechtsgutsverletzungen überschritten wäre, hat das Berufungsgericht verneint (UA S. 13); daß dies revisionsrechtlich zu beanstanden sein soll, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. bereits den in einem Verfahren derselben Prozeßbevollmächtigten ergangenen Beschluß vom 5. August 1998 - BVerwG 9 B 706.98 -).
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