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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.07.1998 - 9 B 716.98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,14762
BVerwG, 28.07.1998 - 9 B 716.98 (https://dejure.org/1998,14762)
BVerwG, Entscheidung vom 28.07.1998 - 9 B 716.98 (https://dejure.org/1998,14762)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juli 1998 - 9 B 716.98 (https://dejure.org/1998,14762)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Berücksichtigung eines individuellen Verfolgungsschicksals im Sudan - Gefahr einer politischen Verfolgung - Entscheidiung im vereinfachten Verfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83

    Berufung - Vereinfachtes Verfahren - Entlastungsgesetz - Vorinstanz - Mündliche …

    Auszug aus BVerwG, 28.07.1998 - 9 B 716.98
    Diese Verfahrensmöglichkeit wird dem Berufungsgericht nicht dadurch genommen, daß das Verwaltungsgericht im Einverständnis mit dem Kläger gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32; Beschlüsse vom 25. Februar 1998 - BVerwG 9 B 645.97 - und vom 26. Februar 1998 - BVerwG 9 B 169.98 -).
  • BVerwG, 25.02.1998 - 9 B 645.97

    Stellung eines Asylantrags in einem anderen Land als oppositionelle Haltung

    Auszug aus BVerwG, 28.07.1998 - 9 B 716.98
    Diese Verfahrensmöglichkeit wird dem Berufungsgericht nicht dadurch genommen, daß das Verwaltungsgericht im Einverständnis mit dem Kläger gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32; Beschlüsse vom 25. Februar 1998 - BVerwG 9 B 645.97 - und vom 26. Februar 1998 - BVerwG 9 B 169.98 -).
  • BVerwG, 26.02.1998 - 9 B 169.98

    Würdigung des Sachvortrags durch das Gericht im Rahmen einer Hauptverhandlung - …

    Auszug aus BVerwG, 28.07.1998 - 9 B 716.98
    Diese Verfahrensmöglichkeit wird dem Berufungsgericht nicht dadurch genommen, daß das Verwaltungsgericht im Einverständnis mit dem Kläger gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32; Beschlüsse vom 25. Februar 1998 - BVerwG 9 B 645.97 - und vom 26. Februar 1998 - BVerwG 9 B 169.98 -).
  • BVerwG, 02.09.1999 - 9 B 325.99

    Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit - Erforderlichkeit einer mündlichen …

    Daß in derartigen Fällen das Berufungsgericht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 130 a VwGO nicht an einer Entscheidung im Beschlußwege gehindert ist, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32, nachfolgend stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 28. Juli 1998 - BVerwG 9 B 716.98 - und vom 17. September 1998 - BVerwG 9 B 902.98 -).
  • BVerwG, 19.08.1998 - 9 B 810.98

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die …

    Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats entschieden, daß das Berufungsgericht im Rahmen des ihm in der Verwaltungsgerichtsordnung hierfür eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß nach § 130 a VwGO auch dann entscheiden kann, wenn im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, weil die Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO hierauf verzichtet hatten (Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32; nachfolgend stRspr vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Februar 1998 - BVerwG 9 B 169.98 - und vom 28. Juli 1998 - BVerwG 9 B 716.98 -).
  • BVerwG, 19.08.1998 - 9 PKH 159.98

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die …

    Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats entschieden, daß das Berufungsgericht im Rahmen des ihm in der Verwaltungsgerichtsordnung hierfür eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß nach § 130 a VwGO auch dann entscheiden kann, wenn im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, weil die Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO hierauf verzichtet hatten (Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32; nachfolgend stRspr vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Februar 1998 - BVerwG 9 B 169.98 - und vom 28. Juli 1998 - BVerwG 9 B 716.98 -).
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