Rechtsprechung
| BVerwG, 09.02.2022 - 9 BN 4.21 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesverwaltungsgericht
VwGO § 86 Abs. 1 und 2, § 98; ZPO § 412
Keine Pflicht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
- rechtsinformationen.bund.de
Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 86 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 2 VwGO, § 98 VwGO, § 412 ZPO, § 8 Abs 4 KAG BB
Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens - Wolters Kluwer
Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens; Geignetheit des Gutachtens als Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung
- doev.de
Keine Pflicht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens; Geignetheit des Gutachtens als Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung
- datenbank.nwb.de
Keine Pflicht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
Verfahrensgang
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 11.12
- BVerwG, 09.02.2022 - 9 BN 4.21
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2022, 408
Wird zitiert von ... (25) Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör …
Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 9 BN 4.21
Rn. 14 Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 ; Kammerbeschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 - NJW 2017, 3218 Rn. 47 f.). - BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 11.11
Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten; …
Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 9 BN 4.21
Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 - (BVerwGE 145, 354) erging zum bundesrechtlich geregelten Erschließungsbeitragsrecht. - BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17
Artenschutz; Ausnahme; Beurteilungsspielraum; Einschätzungsprärogative; …
Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 9 BN 4.21
Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2018 - 9 B 25.17 - Buchholz 406.403 § 44 BNatSchG 2010 Nr. 4 Rn. 32 …und vom 26. Juni 2020 - 7 BN 3.19 - NVwZ-RR 2020, 1093 Rn. 6 jeweils m.w.N.).
- BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01
Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation; …
Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 9 BN 4.21
Rn. 11 b) Das Gericht hat entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht umgekehrt unter dem Deckmantel der Plausibilitätsprüfung eine die Amtsermittlungspflicht überschreitende "ungefragte Fehlersuche" (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188) zur Erforderlichkeit der Kosten betrieben. - BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18
Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab
Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 9 BN 4.21
Ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens kann nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO (analog) oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden, wenn bereits Gutachten vorliegen, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 - juris Rn. 11 und vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 - BVerfGK 13, 294 ; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - Buchholz 451.91 Europ. - BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78
Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf …
Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 9 BN 4.21
Rn. 14 Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 ;… Kammerbeschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 - NJW 2017, 3218 Rn. 47 f.). - BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2389/06
Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau …
Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 9 BN 4.21
Ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens kann nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO (analog) oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden, wenn bereits Gutachten vorliegen, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 - juris Rn. 11 und vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 - BVerfGK 13, 294 ; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - Buchholz 451.91 Europ. - BVerwG, 26.06.2020 - 7 BN 3.19
Normenkontrollstreit um eine Rechtsverordnung über die Neufestsetzung eines …
Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 9 BN 4.21
Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters (…stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2018 - 9 B 25.17 - Buchholz 406.403 § 44 BNatSchG 2010 Nr. 4 Rn. 32 und vom 26. Juni 2020 - 7 BN 3.19 - NVwZ-RR 2020, 1093 Rn. 6 jeweils m.w.N.). - BVerwG, 27.02.2020 - 9 BN 2.19
Zurückverweisung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht
Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 9 BN 4.21
Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 9 BN 2.19 - juris Rn. 3 m.w.N.). - BVerfG, 05.09.2002 - 2 BvR 995/02
Asylverfahren - Politische Verfolgung - Vorverfolgung - Türkei - Inländische …
Auszug aus BVerwG, 09.02.2022 - 9 BN 4.21
Ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens kann nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO (analog) oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden, wenn bereits Gutachten vorliegen, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 - juris Rn. 11 und vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 - BVerfGK 13, 294 ; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - Buchholz 451.91 Europ.
- VGH Baden-Württemberg, 17.05.2022 - 9 S 684/20
Heilpraktikererlaubnis für Ergotherapeuten
Damit besteht weder ein Anlass, den Sachverständigen (erneut) zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern, noch, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen (zu den Voraussetzungen vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 09.02.2022 - 9 BN 4/21 -, juris Rn. 16). - BVerwG, 01.07.2026 - 4 B 13.25
Erfolglose Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision wegen …
- BVerwG, 15.12.2025 - 9 B 10.24
Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen
Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.).Wie ausgeführt, besteht eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind, weil sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.).
- BVerwG, 15.12.2025 - 9 B 14.24 Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.).
Wie ausgeführt, besteht eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind, weil sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.).
- VGH Bayern, 25.07.2025 - 24 BV 24.320
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit - "Junge Alternative" als Vereinigung iSd § 5 …
Diese Pflicht findet insbesondere dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. nur BVerwG, B.v. 9.2.2022 - 9 BN 4.21 - juris Rn. 8). - BVerwG, 15.12.2025 - 9 B 15.24 Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.).
Wie ausgeführt, besteht eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind, weil sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.).
- BVerwG, 15.12.2025 - 9 B 13.24 Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.).
Wie ausgeführt, besteht eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind, weil sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.).
- BVerwG, 15.12.2025 - 9 B 12.24
Klage eines Grundstückeigentümers gegen einen straßenrechtlichen …
Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.).Wie ausgeführt, besteht eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind, weil sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.).
- BVerwG, 15.12.2025 - 9 B 11.24 Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.).
Wie ausgeführt, besteht eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind, weil sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.).
- BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22
Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage
Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - NVwZ-RR 2022, 408 Rn. 8 m. w. N.). - BVerwG, 25.09.2024 - 9 B 24.24
Aufklärungspflichtverletzung durch Ablehnung von Beweisanträgen
- VG München, 28.01.2025 - M 31 K 22.1501
Klagebegründungsfrist, Wasserrechtliche Wiederherstellungsanordnung, Verrohrung …
- BVerwG, 07.12.2023 - 9 B 16.23
Erhebung von Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag
- OVG Schleswig-Holstein, 30.06.2022 - 2 LB 19/20
Unfallfürsorge; berufsbedingte Erkrankung eines beamteten Chemielehrers; …
- VGH Bayern, 19.02.2025 - 8 ZB 24.1334
Nachträgliche Befristung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis - …
- VG Gelsenkirchen, 30.03.2026 - 1 K 6161/25
Versetzung; Lehrer; Landesbeamter; Hingabepflicht; Unzumutbarkeit; persönliche …
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.2026 - 3 S 94/25
Gebot der Konfliktbewältigung bei Gefahren für die Bodenstabilität von …
- VG Stuttgart, 16.01.2024 - 6 K 5790/22
Baurecht: Auslegung einer Baugenehmigung für einen Einkaufsmarkt
- VG München, 28.06.2022 - M 31 K 20.5612
Erfolglose lärmschutzrechtliche Nachbarklage gegen die Genehmigung eines …
- VG Gelsenkirchen, 29.01.2025 - 1 K 2776/24
Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; rechtswidrige Entlassung; Verschulden; …
- VGH Bayern, 04.09.2024 - 22 ZB 22.2563
Verwaltungsgerichte, Sachaufklärungspflicht, Beweisantrag, Architektenkammer, …
- VGH Bayern, 06.05.2022 - 8 ZB 22.265
Verlegung eines öffentlichen Feld- und Waldweges
- BVerwG, 07.08.2024 - 4 BN 8.24
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
- VG München, 28.06.2022 - M 31 K 20.5627
Luftverkehrsrechtliche Genehmigung eines Hubschraubersonderlandeplatzes
- OVG Bremen, 11.03.2024 - 2 LA 312/23
Erhebung eines Kostenbeitrags zu einer Maßnahme der Jugendhilfe i.R.d. Hilfe zur …
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