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| AG Bremen, 20.10.2011 - 9 C 232/11 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.02.2007 - VI ZR 274/05
Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht
Auszug aus AG Bremen, 20.10.2011 - 9 C 232/11
Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen (BGH NJW 2007, 1683 m.w.N.). - BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08
Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht; …
Auszug aus AG Bremen, 20.10.2011 - 9 C 232/11
Schließlich ist gerade in Bremen regelmäßig mit starkem Wind und Sturmböen zu rechnen; wie das Umschlagen zeigt, wäre das Gewicht nicht ausreichend gewesen (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 06.05.2009, 7 C 16/08 - Verkehrslexikon).
- OLG Karlsruhe, 01.02.2017 - 7 U 97/16
Amtshaftung: Behördlich genehmigte Aufstellung eines mobilen Halteverbotsschildes …
Teilweise wird - meist ohne weitere Begründung - eine eigene deliktische Haftung des Aufstellers angenommen, wenn das Schild etwa bei Wind umstürzt oder von Dritten umgeworfen wird (LG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 57 S 4/03, juris; OLG Hamburg, Urteil vom 3. März 1999 - 14 U 44/98, juris; AG Kaiserslautern, Urteil vom 29. April 2005 - 3 C 2325/04, juris; AG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2009 - 7c C 16/08, juris; AG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 9 C 0232/11, juris; AG Wiesbaden, Urteil vom 4. April 2014 - 93 C 6143/10, juris), teilweise wird aber auch ein Amtshaftungsanspruch gegen die öffentliche Hand bejaht (OLG Hamm, Urteil vom 29. Juli 2015 - I-11 U 32/14, juris; vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 21. Dezember 1998 - 13 O 357/98, NVwZ-RR 1999, 362).
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