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| VGH Bayern, 12.12.2006 - 9 C 06.2407 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Ansbach, 03.08.2023 - AN 14 K 19.01313
Kostentragung im Falle der erledigten Klage nach Untätigkeit der …
Ausnahmsweise kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in Betracht, wenn die antragstellende Partei bereits vorher alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat, also unter Vorlage der vorgeschriebenen und sonst erforderlichen Unterlagen einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und sich neben den hinreichenden Erfolgsaussichten auch ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse damit zweifelsfrei - ohne ergänzende Erklärungen - beurteilen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2014 - 7 C 14.1020; B.v. 13.7.2010 - 11 C 10.1212; B.v. 8.1.2007 - 9 C 05.532; B.v. 12.12.2006 - 9 C 06.2407 - juris Rn. 13). - VGH Bayern, 23.06.2017 - 9 C 17.760
Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Bewilligungsreife vor …
Ausnahmsweise kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in Betracht, wenn die antragstellende Partei bereits vorher alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat, also unter Vorlage der vorgeschriebenen und sonst erforderlichen Unterlagen einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und sich neben den hinreichenden Erfolgsaussichten auch ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse damit zweifelsfrei - ohne ergänzende Erklärungen - beurteilen lassen (BayVGH, B.v. 7.7.2014 - 7 C 14.1020; B.v. 13.7.2010 - 11 C 10.1212; B.v. 8.1.2007 - 9 C 05.532; B.v. 12.12.2006 - 9 C 06.2407 - juris Rn. 13). - VGH Bayern, 23.06.2017 - 9 C 17.763
Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Bewilligungsreife vor …
Ausnahmsweise kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in Betracht, wenn die antragstellende Partei bereits vorher alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat, also unter Vorlage der vorgeschriebenen und sonst erforderlichen Unterlagen einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und sich neben den hinreichenden Erfolgsaussichten auch ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse damit zweifelsfrei - ohne ergänzende Erklärungen - beurteilen lassen (BayVGH, B.v. 7.7.2014 - 7 C 14.1020; B.v. 13.7.2010 - 11 C 10.1212; B.v. 8.1.2007 - 9 C 05.532; B.v. 12.12.2006 - 9 C 06.2407 - juris Rn. 13).
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