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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 31.07.1990

Rechtsprechung
   BVerwG, 02.08.1990 - 9 C 102.89   

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BVerwG, 02.08.1990 - 9 C 102.89 (https://dejure.org/1990,28652)
BVerwG, Entscheidung vom 02.08.1990 - 9 C 102.89 (https://dejure.org/1990,28652)
BVerwG, Entscheidung vom 02. August 1990 - 9 C 102.89 (https://dejure.org/1990,28652)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.1992 - A 12 S 1416/90

    Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für …

    Im Urteil vom 2.8.1990 (- 9 C 102.89 -) hat es schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts (Hess. VGH, Urteil vom 20.3.1989 - 12 UE 3003/86 -) gebilligt, daß die dortige Klägerin allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der syrisch-orthodoxen Christen keine politisch motivierte gruppengerichtete Verfolgung zu befürchten habe, weil sich nach der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 die schon bis dahin ausreichende Sicherheitslage auch für die christliche Bevölkerungsminderheit in der Türkei noch erheblich verbessert habe.

    So ist schon zweifelhaft, ob sich den hierzu vorliegenden Berichten (vgl. epd-Dokumentation "Christliche Minderheiten in der Türkei" vom 12.11.1979; Norwegisches Helsinki-Komitee, Bericht über eine Türkei-Reise vom 3.4. -14.4.1981, in der im Senatsurteil vom 30.7.1985 enthaltenen Erkenntnismittelliste Nr. 111 4 und III 13) die erforderliche Verfolgungsdichte für eine solche Annahme entnehmen läßt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. vom 2.8.1990 9 C 102.89; Wiskandt, Gutachten von 1981).

    Davon könnte nur gesprochen werden, wenn diesem speziellen Personenkreis infolge genereller tatenloser Hinnahme gerade von Entführungen der sowohl Muslimen als auch Christen allgemein gewährte Schutz vorenthalten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.8.1990, a.a.O., Urteil vom 24.7.1990 - 9 C 46.89 -).

    Asylrechtlich verantwortlich kann ein Staat nämlich nur sein, wenn er keine Strafverfolgung betreibt, obwohl er Kenntnis von der Straftat hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.8.1990, a.a.O.).

    Davon könnte nur gesprochen werden, wenn diesem speziellen Personenkreis infolge genereller tatenloser Hinnahme gerade von Entführungen der sowohl Muslimen als auch Christen allgemein gewährte Schutz vorenthalten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.8.1990, - 9 C 102.89 -, Urteil vom 24.7.1990 - 9 C 46.89 -).

    Asylrechtlich verantwortlich kann ein Staat nämlich nur sein, wenn er keine Strafverfolgung betreibt, obwohl er Kenntnis von der Straftat hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.8.1990, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.1993 - A 12 S 840/92

    Zur Frage der Gefahr einer gruppengerichteten Verfolgung arabisch-orthodoxer …

    Im Urteil vom 2.8.1990 (- 9 C 102.89 -) hat es schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts (Hess. VGH, Urteil vom 20.3.1989 - 12 UE 3003/86 -) gebilligt, daß die dortige Klägerin allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der syrischorthodoxen Christen keine politisch motivierte gruppengerichtete Verfolgung zu befürchten habe, weil sich nach der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 die schon bis dahin ausreichende Sicherheitslage auch für die christliche Bevölkerungsminderheit in der Türkei noch erheblich verbessert habe.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.1992 - A 12 S 2149/90

    Zum Verhältnis zwischen dem Bestehen einer inländischen Fluchtalternative und …

    Im Urteil vom 2.8.1990 (- 9 C 102.89 -) hat es schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts (Hess. VGH, Urteil vom 20.3.1989 - 12 UE 3003/86 -) gebilligt, daß die dortige Klägerin allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der syrisch-orthodoxen Christen keine politisch motivierte gruppengerichtete Verfolgung zu befürchten habe, weil sich nach der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 die schon bis dahin ausreichende Sicherheitslage auch für die christliche Bevölkerungsminderheit in der Türkei noch erheblich verbessert habe.
  • BVerwG, 09.10.1990 - 9 B 262.89

    Rechtsmittel

    Die Revision, deren Zulassung mit der Grundsatz- und Divergenzrüge begehrt wird, ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die angegriffene Entscheidung von den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - (InfAuslR 1990, 211), vom 12. Juni 1990 - BVerwG 9 C 37.89 -, vom 24. Juli 1990 - BVerwG 9 C 38.89 u.a. - und vom 2. August 1990 - BVerwG 9 C 102.89 - abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
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   BVerwG, 31.07.1990 - 9 C 102.89   

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