Rechtsprechung
| OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2003 - 9 C 10827/03.OVG |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FlurbG § 4; ; FlurbG § 5 Abs. 1; ; FlurbG § 7 Abs. 1; ; FlurbG § 8; ; FlurbG § 8 Abs. 1; ; FlurbG § 8 Abs. 2
- ArgeLandentwicklung
Aufklärung; Flurbereinigungsgebiet; Wiederholung; Änderung, geringfügige
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Flurbereinigungsgebiet/Änderung, geringfügige; Aufklärung/Wiederholung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Änderungsbeschluss im Flurbereinigungsverfahren betreffend die Gebietsabgrenzung; Begriff der geringfügigen Änderungen im Sinne des § 8 Abs. 1 FlurbG (Flurbereinigungsgesetz); Zeitliche und inhaltliche Anforderungen an das Anhörungsverfahren gemäß § 5 FlurbG ...
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 16.04.1971 - IV C 36.68
Erforderlichkeit der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Einbeziehung von …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2003 - 9 C 10827/03
Das ist der Fall, wenn die Gebietsänderung nicht so wesentlich ist, dass das förmliche Verfahren nach §§ 4 - 6 FlurbG und die Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes nach § 21 Abs. 6 FlurbG notwendig erscheinen (wie BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - IV C 36.68 - in DÖV 1972, 173; Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 9 B 5/88 - in RdL 1989, 217).Für die Abgrenzung zwischen geringfügigen und erheblichen Änderungen ist maßgeblich, ob die Änderung so wesentlich ist, dass das förmliche Verfahren nach §§ 4-6 FlurbG als notwendig erscheint (BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - IV C 36.68- in DÖV 1972, 173).
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.1988 - 9 B 5/88
Flurbereinigungsgebiet/Kompetenzverletzung; Flurbereinigungsgebiet/Änderung, …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2003 - 9 C 10827/03
Das ist der Fall, wenn die Gebietsänderung nicht so wesentlich ist, dass das förmliche Verfahren nach §§ 4 - 6 FlurbG und die Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes nach § 21 Abs. 6 FlurbG notwendig erscheinen (wie BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - IV C 36.68 - in DÖV 1972, 173; Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 9 B 5/88 - in RdL 1989, 217).Eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes ist nur anzunehmen, wenn sie ihrem Umfang nach keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und die Bodenordnung hat, so dass die betroffenen Eigentümer vor der Anordnung der Gebietserweiterung nicht angehört werden müssen und auch ihre Mitwirkungsrechte nicht durch eine andere Zusammensetzung des Teilnehmervorstandes nach § 21 Abs. 6 FlurbG beachtet werden müssen (Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 9 B 5/88 - in RdL 1989, 217).
- BVerwG, 12.12.1995 - 5 C 28.93
Unterkunftskosten - Ordnungsbehörde - Abwendung drohender Obdachlosigkeit - …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2003 - 9 C 10827/03
Der Zweck der Aufklärung liegt jedoch nicht nur darin, die Beteiligten für das geplante Verfahren zu gewinnen, sondern auch darin, durch Erörterung mit den Betroffenen die notwendigen Erkenntnisse für die Beurteilung ihrer Interessen zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 28.93 -, BVerwGE 68, 290 = RdL 1984, 67). - BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 26.83
Aufklärung - Vorhaben - Grundstückseigentümer - Verfahren - …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2003 - 9 C 10827/03
Der Zweck der Aufklärung liegt jedoch nicht nur darin, die Beteiligten für das geplante Verfahren zu gewinnen, sondern auch darin, durch Erörterung mit den Betroffenen die notwendigen Erkenntnisse für die Beurteilung ihrer Interessen zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 28.93 -, BVerwGE 68, 290 = RdL 1984, 67).
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - 9 C 11007/15
Zum Anspruch eines Eigentümers auf Änderung eines Flurbereinigungsgebietes
Eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes ist nur anzunehmen, wenn sie ihrem Umfang nach keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und die Bodenordnung hat, so dass die betroffenen Eigentümer vor der Anordnung der Gebietserweiterung nicht angehört werden müssen und auch ihre Mitwirkungsrechte nicht durch eine andere Zusammensetzung des Teilnehmervorstandes nach § 21 Abs. 6 FlurbG beachtet werden müssen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01. Oktober 2003 - 9 C 10827/03 -, juris Rn. 20). - OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2006 - 9 C 10679/04
Flurbereinigung in Bernkastel konnte eingeleitet werden
Eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes ist nur anzunehmen, wenn sie ihrem Umfang nach keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und die Bodenordnung hat, so dass die betroffenen Eigentümer vor der Anordnung der Gebietserweiterung nicht angehört werden müssen und auch ihre Mitwirkungsrechte nicht durch eine andere Zusammensetzung des Teilnehmervorstandes nach § 21 Abs. 6 FlurbG beachtet werden müssen (vgl. Flurbereinigungsgericht B-Stadt, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 9 B 5/88 - in RdL 1989, 217 sowie Urteil vom 1. Oktober 2003 - 9 C 10827/03.OVG - in NuR 2004, 251). - OVG Rheinland-Pfalz, 04.01.2006 - 9 C 10679/04
Flurbereinigung bei Befürchtung zu hoher Schadstoffbelastung des Bodens nicht …
Eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes ist nur anzunehmen, wenn sie ihrem Umfang nach keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und die Bodenordnung hat, so dass die betroffenen Eigentümer vor der Anordnung der Gebietserweiterung nicht angehört werden müssen und auch ihre Mitwirkungsrechte nicht durch eine andere Zusammensetzung des Teilnehmervorstandes nach § 21 Abs. 6 FlurbG beachtet werden müssen (vgl. Flurbereinigungsgericht B-Stadt, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 9 B 5/88 - in RdL 1989, 217 sowie Urteil vom 1. Oktober 2003 - 9 C 10827/03.OVG - in NuR 2004, 251).
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