Rechtsprechung
| OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2002 - 9 C 11151/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2002 - 9 C 11151/01
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2002 - 9 C 11151.01
- BVerwG, 24.09.2002 - 9 B 38.02
Papierfundstellen
- DÖV 2003, 513
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 24.86
Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde/Drittschützende Wirkung; …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2002 - 9 C 11151/01
Versagt werden kann die Zustimmung dann, wenn die Änderung die Ausführungen der zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erforderlichen Maßnahmen beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1989 -- 5 C 24.86 -- in RdL 1989, 236). - BVerwG, 24.06.1982 - 5 C 20.80
Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung im Rahmen eines …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2002 - 9 C 11151/01
Dazu kann auch die Umwandlung von Grünland zu Ackerland und umgekehrt gehören, soweit eine solche Wechselwirtschaft in dem betreffenden Gebiet üblich ist, ebenso die Wiederanpflanzung von Dauerkulturen wie Obstbäumen, Reben oder Hopfen in einem für diese Kulturen ausgewiesenen Gebiet, auch wenn die konkrete Fläche vorübergehend nicht entsprechend genutzt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 -- 5 C 20.80 -- in RdL 1983, 70; Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. November 1986 -- 9 C 77/85 -- in RdL 1987, 238 (240)). - OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2000 - 8 A 12418/99
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2002 - 9 C 11151/01
Wie diese Beispiele deutlich machen, bezweckt die Vorschrift, die "tägliche Wirtschaftsweise" (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2000 -- 8 A 12418/99.OVG --) nicht von einer Zustimmung abhängig zu machen. - BVerwG, 13.04.1971 - IV B 168.70
Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde; Vereinfachtes …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2002 - 9 C 11151/01
So gehört auch die erstmalige Anlage einer Obstplantage, anders als eine turnusmäßige Neuanpflanzung, nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb eines Obstbaubetriebes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1971 -- IV B 168.70 -- in RdL 1971, 236; Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 28. August 1970 -- F OVG A 18/70 -- in RzF -- 8 -- zu § 34 Abs. 1 FlurbG). - OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.1986 - 9 C 77/85
Ordnungsmäßiger Wirtschaftsbetrieb; Nutzung/Nutzungsänderung; …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2002 - 9 C 11151/01
Dazu kann auch die Umwandlung von Grünland zu Ackerland und umgekehrt gehören, soweit eine solche Wechselwirtschaft in dem betreffenden Gebiet üblich ist, ebenso die Wiederanpflanzung von Dauerkulturen wie Obstbäumen, Reben oder Hopfen in einem für diese Kulturen ausgewiesenen Gebiet, auch wenn die konkrete Fläche vorübergehend nicht entsprechend genutzt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 -- 5 C 20.80 -- in RdL 1983, 70; Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. November 1986 -- 9 C 77/85 -- in RdL 1987, 238 (240)).
- VGH Hessen, 29.06.2017 - 23 C 2407/16
Flurbereinigung - hier: Zustimmung zum Grünlandumbruch
Zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört somit nur die herkömmliche, übliche Nutzung (vgl. Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, § 34 FlurbG Anm. 16), nicht aber die Änderung in eine Nutzung, die den bisherigen betrieblichen Rahmen verlässt, mag sie auch betrieblich sinnvoll sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 2002 - 9 C 11151/01 -, NuR 2002, 756).{RN: 21} Ob nach der Vorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG der Grünlandumbruch zustimmungspflichtig ist, weil er nicht mehr zur täglichen Wirtschaftsweise des Landwirts zählt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2000 - 8 A 12418/99 - Hessischer VGH, Beschluss vom 6. September 1991 - 3 TH 1077/91 -, NuR 1992, 86 zur naturschutzrechtlichen Landwirtschaftsklausel) oder die Zustimmungspflicht nur besteht, wenn die Umwandlung von Grünland zu Ackerland und umgekehrt im Wege der turnusmäßigen Wechselwirtschaft in dem betreffenden Gebiet üblich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 2002 - 9 C 11151/01 -, NuR 2002, 756), bedarf hier keiner Entscheidung.
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