Rechtsprechung
| VGH Bayern, 23.06.2017 - 9 C 17.760 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens; Bewilligungsfähigkeit des Antrags durch Angaben der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens; Bewilligungsfähigkeit des Antrags durch Angaben der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 03.04.2017 - RN 4 K 16.1078
- VGH Bayern, 23.06.2017 - 9 C 17.760
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (6)
- VGH Bayern, 13.07.2010 - 11 C 10.1212
Prozesskostenhilfe für erstinstanzliches Verfahren; rückwirkende Bewilligung …
Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2017 - 9 C 17.760
Ist das Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits durch Vergleich, Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärungen beendet, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich aus, da diese voraussetzt, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch "beabsichtigt" ist (…Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166 Rdnr. 14; BayVGH, B.v.13.7.2010 - 11 C 10.1212).Ausnahmsweise kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in Betracht, wenn die antragstellende Partei bereits vorher alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat, also unter Vorlage der vorgeschriebenen und sonst erforderlichen Unterlagen einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und sich neben den hinreichenden Erfolgsaussichten auch ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse damit zweifelsfrei - ohne ergänzende Erklärungen - beurteilen lassen (BayVGH, B.v. 7.7.2014 - 7 C 14.1020; B.v. 13.7.2010 - 11 C 10.1212; B.v. 8.1.2007 - 9 C 05.532;… B.v. 12.12.2006 - 9 C 06.2407 - juris Rn. 13).
- VGH Bayern, 03.03.2016 - 9 C 16.96
Amtshandlung
Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2017 - 9 C 17.760
Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 9 C 16.96 - juris Rn. 8). - OLG Koblenz, 17.05.2016 - 5 W 234/16
Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei unklaren Einkommensverhältnissen des …
Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2017 - 9 C 17.760
Die Angaben des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse boten nämlich Anlass für weitere Erhebungen und hätten Nachfragen gerechtfertigt (vgl. OLG Koblenz, B.v. 17.5.2016 - 5 W 234/16 m.w.N.).
- VGH Bayern, 07.07.2014 - 7 C 14.1020
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Erledigung des Rechtsstreits
Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2017 - 9 C 17.760
Ausnahmsweise kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in Betracht, wenn die antragstellende Partei bereits vorher alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat, also unter Vorlage der vorgeschriebenen und sonst erforderlichen Unterlagen einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und sich neben den hinreichenden Erfolgsaussichten auch ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse damit zweifelsfrei - ohne ergänzende Erklärungen - beurteilen lassen (BayVGH, B.v. 7.7.2014 - 7 C 14.1020; B.v. 13.7.2010 - 11 C 10.1212; B.v. 8.1.2007 - 9 C 05.532;… B.v. 12.12.2006 - 9 C 06.2407 - juris Rn. 13). - VGH Bayern, 12.12.2006 - 9 C 06.2407
Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2017 - 9 C 17.760
Ausnahmsweise kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in Betracht, wenn die antragstellende Partei bereits vorher alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat, also unter Vorlage der vorgeschriebenen und sonst erforderlichen Unterlagen einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und sich neben den hinreichenden Erfolgsaussichten auch ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse damit zweifelsfrei - ohne ergänzende Erklärungen - beurteilen lassen (BayVGH, B.v. 7.7.2014 - 7 C 14.1020; B.v. 13.7.2010 - 11 C 10.1212; B.v. 8.1.2007 - 9 C 05.532; B.v. 12.12.2006 - 9 C 06.2407 - juris Rn. 13). - VGH Bayern, 08.01.2007 - 9 C 05.532
Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2017 - 9 C 17.760
Ausnahmsweise kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in Betracht, wenn die antragstellende Partei bereits vorher alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat, also unter Vorlage der vorgeschriebenen und sonst erforderlichen Unterlagen einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und sich neben den hinreichenden Erfolgsaussichten auch ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse damit zweifelsfrei - ohne ergänzende Erklärungen - beurteilen lassen (BayVGH, B.v. 7.7.2014 - 7 C 14.1020; B.v. 13.7.2010 - 11 C 10.1212; B.v. 8.1.2007 - 9 C 05.532;… B.v. 12.12.2006 - 9 C 06.2407 - juris Rn. 13).
- BVerfG, 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf …
Rn. 25 aa) Erledigt sich das Verfahren, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden wurde, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (…vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, www.bverfg.de, Rn. 14;… vgl. zur Änderung in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife eintreten auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2017 - 2 BvR 496/17 -, www.bverfg.de, Rn. 14;… Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17 -, www.bverfg.de, Rn. 15; vgl. aus der Rechtsprechung der Fachgerichte zum für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Fall der Erledigung BGH…, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 -, juris, Rn. 5 - 7; BVerwG…, Beschluss vom 19. April 2011 - 1 PKH 7/11 -, juris, Rn. 1; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 11. Januar 2018 - L 19 AS 2281/17 B -, juris, Rn. 29 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 9 C 17.760 -, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 3. März 2015 - OVG 11 M 43.14 -, juris, Rn. 2; OVG für das Land Schleswig-Holstein…, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 3 O 40/14 -, juris, Rn. 5; Bayerisches LSG…, Beschluss vom 14. November 2014 - L 16 AS 499/14 B PKH -, juris, Rn. 19 - 20; LSG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Januar 2014 - L 19 AS 2600/13 B PKH -, juris, Rn. 5). - VG München, 25.09.2023 - M 5 K 23.3654
Prozesskostenhilfebewilligung nach Klagerücknahme
Rn. 4 Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe demnach regelmäßig voraussetzt, dass die Rechtsverfolgung noch "beabsichtigt" i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, scheidet sie grundsätzlich aus, wenn das Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits durch Vergleich, Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärungen beendet ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 9 C 17.760 - juris).Ausnahmsweise kann Prozesskostenhilfe auch nach Abschluss eines Verfahrens dann (rückwirkend) bewilligt werden, wenn der Antrag bereits während des Verfahrens gestellt und alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan wurde (vgl. VGH BW, B.v. 17.11.2017 - 3 S 2331/17 - juris; BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 9 C 17.760 - juris).
Voraussetzung für die ausnahmsweise rückwirkende Bewilligung ist demnach, dass der jeweilige Antragsteller unter Vorlage der vorgeschriebenen und sonst erforderlichen Unterlagen einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und sich damit neben den Erfolgsaussichten auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zweifelsfrei - ohne ergänzende Erklärungen - beurteilen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 9 C 17.760 - juris), dass also der Prozesskostenhilfeantrag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses entscheidungsreif war (vgl. VGH BW, B.v. 17.11.2017 - 3 S 2331/17 - juris).
- VG München, 25.04.2023 - M 22 E 23.1529
Antrag auf Prozesskostenhilfe (bewilligt), hinreichende Erfolgsaussichten, …
Rn. 3 Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe demnach regelmäßig voraussetzt, dass die Rechtsverfolgung noch "beabsichtigt" i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, scheidet sie grundsätzlich aus, wenn das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits durch Vergleich, Antrags-/Klagerücknahme oder beidereitige Erledigungserklärungen beendet ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 9 C 17.760 - juris).Ausnahmsweise kann Prozesskostenhilfe auch nach Abschluss eines Verfahrens dann (rückwirkend) bewilligt werden, wenn der Antrag bereits während des Verfahrens gestellt und alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan wurde (vgl. VGH BW, B.v. 17.11.2017 - 3 S 2331/17 - juris; BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 9 C 17.760 - juris).
Voraussetzung für die ausnahmsweise rückwirkende Bewilligung ist demnach, dass der jeweilige Antragsteller unter Vorlage der vorgeschriebenen und sonst erforderlichen Unterlagen einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und sich damit neben den Erfolgsaussichten auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zweifelsfrei - ohne ergänzende Erklärungen - beurteilen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 9 C 17.760 - juris), dass also der Prozesskostenhilfeantrag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses entscheidungsreif war (vgl. VGH BW, B.v. 17.11.2017 - 3 S 2331/17 - juris).
- VG München, 22.07.2024 - M 5 K 24.896
Einstellungsbeschluss nach beiderseitiger Erledigungserklärung mit nachträglicher …
Rn. 5 Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe demnach regelmäßig voraussetzt, dass die Rechtsverfolgung noch "beabsichtigt" i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, scheidet sie grundsätzlich aus, wenn das Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits durch Vergleich, Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärungen beendet ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 9 C 17.760 - juris).Ausnahmsweise kann Prozesskostenhilfe auch nach Abschluss eines Verfahrens dann (rückwirkend) bewilligt werden, wenn der Antrag bereits während des Verfahrens gestellt und alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan wurde (vgl. VGH BW, B.v. 17.11.2017 - 3 S 2331/17 - juris; BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 9 C 17.760 - juris).
Voraussetzung für die ausnahmsweise rückwirkende Bewilligung ist demnach, dass der jeweilige Antragsteller unter Vorlage der vorgeschriebenen und sonst erforderlichen Unterlagen einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und sich damit neben den Erfolgsaussichten auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zweifelsfrei - ohne ergänzende Erklärungen - beurteilen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 9 C 17.760 - juris), dass also der Prozesskostenhilfeantrag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses entscheidungsreif war (vgl. VGH BW, B.v. 17.11.2017 - 3 S 2331/17 - juris).
- VG München, 22.07.2024 - M 5 S 24.897
Einstellungsbeschluss nach beiderseitiger Erledigungserklärung mit nachträglicher …
Rn. 5 Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe demnach regelmäßig voraussetzt, dass die Rechtsverfolgung noch "beabsichtigt" i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, scheidet sie grundsätzlich aus, wenn das Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits durch Vergleich, Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärungen beendet ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 9 C 17.760 - juris).Ausnahmsweise kann Prozesskostenhilfe auch nach Abschluss eines Verfahrens dann (rückwirkend) bewilligt werden, wenn der Antrag bereits während des Verfahrens gestellt und alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan wurde (vgl. VGH BW, B.v. 17.11.2017 - 3 S 2331/17 - juris; BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 9 C 17.760 - juris).
Voraussetzung für die ausnahmsweise rückwirkende Bewilligung ist demnach, dass der jeweilige Antragsteller unter Vorlage der vorgeschriebenen und sonst erforderlichen Unterlagen einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und sich damit neben den Erfolgsaussichten auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zweifelsfrei - ohne ergänzende Erklärungen - beurteilen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 9 C 17.760 - juris), dass also der Prozesskostenhilfeantrag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses entscheidungsreif war (vgl. VGH BW, B.v. 17.11.2017 - 3 S 2331/17 - juris).
- VGH Bayern, 02.05.2018 - 9 ZB 17.1451
Tierschutzrechtliche Anordnung
Ist das Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits durch Vergleich, Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärungen beendet, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich aus, da diese voraussetzt, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch "beabsichtigt" ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 9 C 17.760 - juris Rn. 6 m.w.N.).Ausnahmsweise kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in Betracht, wenn die antragstellende Partei bereits vorher alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat, also unter Vorlage der vorgeschriebenen und sonst erforderlichen Unterlagen einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und sich neben den hinreichenden Erfolgsaussichten auch ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse damit zweifelsfrei - ohne ergänzende Erklärungen - beurteilen lassen (BayVGH, B.v. 23.6.2017 a.a.O. Rn. 6).
- LG Regensburg, 02.01.2023 - 53 T 268/22
Gewährung von Prozesskostenhilfe, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, …
Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 5.12.2018 - 2 BvR 2257/17, BeckRS 2018, 33439 Rn. 15; vgl. aus der Rechtsprechung der Fachgerichte zum für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Fall der Erledigung BGH NJW 1982, 446; BVerwG, Beschluss vom 19.4.2011 - 1 PKH 7/11, BeckRS 2011, 142425 Rn. 1; LSG Nordrhein-Westfalen NZS 2019, 200 Rn. 29 mwN; VGH München, Beschluss vom 23.6.2017 - 9 C 17.760, BeckRS 2017, 114843 Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.3.2015 - OVG 11 M 43.14, BeckRS 2015, 43109; OVG Schleswig, Beschluss vom 10.12.2014 - 3 O 40/14, BeckRS 2015, 41095; LSG Bayern, Beschluss vom 14.11.2014 - L 16 AS 499/14 B PKH, BeckRS 2014, 74240; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.1.2014 - L 19 AS 2600/13 B PKH, BeckRS 2014, 65824). - VGH Baden-Württemberg, 17.11.2017 - 3 S 2331/17
Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Billigkeitsgründen
Ausnahmsweise kommt allerdings aus Billigkeitsgründen eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in Betracht, wenn der Antragsteller bereits vorher alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat (…vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.4.2002, a. a. O.; Bay. VGH, Beschl. v. 23.6.2017 - 9 C 17.760 - juris). - VGH Bayern, 20.11.2023 - 5 C 23.1434
Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (…BVerfG, B.v. 16.4.2019 - 1 BvR 2111/17 - juris Rn. 25;… BVerwG, B.v. 3.3.1998 - 1 PKH 3.98 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 9 C 17.760 - juris Rn. 6 m.w.N.). - OVG Saarland, 15.11.2023 - 2 D 90/23
Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
Ausnahmsweise kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in Betracht, wenn die antragstellende Partei bereits vorher alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat, also unter Vorlage der vorgeschriebenen und sonst erforderlichen Unterlagen einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und sich neben den hinreichenden Erfolgsaussichten auch ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse damit zweifelsfrei - ohne ergänzende Erklärungen - beurteilen lassen.[vgl. VGH München, Beschluss vom 23.6.2017 - 9 C 17.760; sowie OVG Bautzen, Beschluss vom 22.9.2021 - 3 D 35/21 -, jeweils bei juris und m.w.N.][vgl. VGH München, Beschluss vom 23.6.2017 - 9 C 17.760; sowie OVG Bautzen, Beschluss vom 22.9.2021 - 3 D 35/21 -, jeweils bei juris und m.w.N.] In einem solchen Fall ist eine auf den Zeitpunkt der Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abstellende Entscheidung zu treffen.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.9.2022 - 2 D 116/22 -, juris][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.9.2022 - 2 D 116/22 -, juris].
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